BGer 2F_4/2016 |
BGer 2F_4/2016 vom 25.02.2016 |
{T 0/2}
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2F_4/2016
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Urteil vom 25. Februar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,
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Gesuchsgegner,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung.
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Gegenstand
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Revision betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002, Direkte Bundessteuer 1999-2002, Verrechnungssteuer 2001,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1100/2015 vom 7. Januar 2016.
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Erwägungen: |
1. |
Mit Urteil 2C_1100/2015 vom 7. Januar 2016 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch von A.________ gegen seine Urteile 2A.65/2007 vom 7. Februar 2007 sowie 2C_317/2007 und 2C_318/2007 vom 5. Juli 2007 nicht ein. Mit dem gleichen Urteil trat es auf die Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2015 betreffend Erhebung von Kostenvorschüssen für die dort anhängig gemachten Revisionsverfahren zu den Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern bzw. zur direkten Bundessteuer 2002 und zur Verrechnungssteuer 2001 nicht ein.
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Am 18. Februar 2016 hat A.________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Urteil 2C_1100/2015 eingereicht. Zusätzlich nimmt er Bezug auf die Nichteintretensverfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2016 betreffend die vorerwähnten kantonalen Revisionsverfahren (wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses).
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2. |
Wie der Gesuchsteller dem Urteil 2C_1100/2015 entnehmen kann, kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur unter eingeschränkten Bedingungen verlangt werden (dort E. 2.1 und 2.2). Namentlich muss form- und fristgerecht ein gesetzlicher Revisionsgrund geltend gemacht werden (Art. 121 ff. BGG). Einen Revisionsgrund nennt er in seiner Eingabe vom 18. Februar 2016 nicht, und es ist auch keiner ersichtlich. Ein solcher liegt namentlich nicht in Bezug auf die Erwähnung der ehemaligen Ehefrau des Gesuchstellers in besagtem Urteil vor, dies erst recht nicht angesichts von dessen E. 2.5. Ein Revisionsgrund wird ferner auch nicht ansatzweise zu den in Rz. 33 der Eingabe vom 18. Februar 2016 erwähnten weiteren Urteilen aufgezeigt.
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Sollte förmlich Beschwerde auch gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2016 erhoben werden, fehlte es an einer sachbezogenen, auf deren entscheidwesentlichen Erwägungen eingehenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Schliesslich ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Voraussetzungen für die Einreichung eines Staatshaftungsbegehrens an das Bundesgericht gegeben sein könnten (s. Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32], worauf der Gesuchsteller zu verweisen ist).
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Auf das jeglicher Grundlage entbehrende Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art zum gleichen Problemkreis unbeantwortet abzulegen.
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Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist namentlich der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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