Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_149/2016
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Urteil vom 25. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des
Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entlassung aus der Verwahrung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im Verwahrungsvollzug. Im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Prüfung lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen die bedingte Entlassung am 9. Oktober 2015 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 1. Dezember 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei sofort freizulassen (Beschwerde S. 5).
2.
Es ist fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weil der Beschwerdeführer sich zur Hauptsache darauf beschränkt, seine Unschuld zu beteuern und vorzutragen, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen will, ohne dass er auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht.
Im Übrigen kann auf diese Erwägungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden (Entscheid S. 5 - 8 E. 4). Was daran willkürlich sein oder sonst gegen das Recht verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die auf ein psychiatrisches Gutachten gestützte Schlussfolgerung, die Rückfallgefahr müsse gerade auch für erneutes sexualdelinquentes Verhalten als hoch eingestuft werden (Entscheid S. 7). Es spricht denn auch für sich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner rechtskräftigen Verurteilungen selbst vor Bundesgericht vehement geltend macht, alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien haltlos und unzutreffend. Offensichtlich kann davon, dass die Expertise ein reines Gefälligkeitsgutachten sei (Beschwerde S. 3), nicht die Rede sein.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn