Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_754/2015
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Urteil vom 26. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene A.________ war als Spartenleiter der B.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er im November 1996 beim Fussballspielen mit dem gegnerischen Torwart zusammenstiess und sich am rechten Knie verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, konnte diese indessen im Frühjahr 1997 wieder einstellen. Für die bleibenden Folgen eines im August 2003 erlittenen Tennisunfalls mit Verletzung des linken Knies sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 11. September 2007 eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30 % zu. Nachdem sich der Versicherte im Sommer 2009 wegen verstärkter Beschwerden am rechten Knie erneut in ärztliche Behandlung begeben musste, sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 24. September 2012 für das rechte Knie ebenfalls eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30 % zu, verneinte aber gleichzeitig einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Den diesen Einspracheentscheid bestätigenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2014 hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_526/2014 vom 10. November 2014 auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zur Durchführung eines Einkommensvergleichs zurück.
B.
Mit Entscheid vom 31. August 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 24. September 2012 erhobene Beschwerde erneut ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. März 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte für die Zeit ab 1. März 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die auf der SUVA-eigenen Dokumentation von Arbeitsplätzen beruhenden (so genannten) DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
3.3. Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
3.4. Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die Frage, ob ein solcher Abzug vorzunehmen ist, stellt rechtsprechungsgemäss eine Rechtsfrage dar, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.
4.1. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_526/2014 vom 10. November 2014 E. 6.2 festgehalten hat, ist im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, ohne den Unfall wäre der Beschwerdeführer im obersten, oberen oder mittleren Kader im Baugewerbe tätig gewesen. Eine solche Tätigkeit sei ihm auch nach dem Unfall aus gesundheitlicher Sicht noch möglich, so dass zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens von demselben Tabellenlohn der LSE auszugehen sei. Dies ist soweit unbestritten.
4.2. Das kantonale Gericht hat bei der Bemessung des Invalideneinkommens keinen Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 vorgenommen, da der Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkung ausüben könne. Der Versicherte macht demgegenüber geltend, ein solcher Abzug sei sowohl wegen seines Alters als auch aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen gerechtfertigt.
4.3. Ob das Merkmal "Alter" in der Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, erscheint mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV fraglich, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden: Das Valideneinkommen kann vorliegend nicht aufgrund eines tatsächlich erzielten Verdienstes festgelegt werden, sondern ist ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der LSE wie das Invalideneinkommen zu bestimmen. Wenn überhaupt (vgl. auch das Urteil 8C_534/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.5, wonach sich ein fortgeschrittenes Alter eher lohnfördernd denn -mindernd auswirkt), würde sich bei einer solchen Ausgangslage das Alter nicht nur beim Invaliden-, sondern auch beim Valideneinkommen auf die Einkommenshöhe auswirken. Eine allfällige Korrektur der beiden Vergleichseinkommen würde sich damit gegenseitig aufheben.
4.4. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist eine Tätigkeit dann dem Leiden des Beschwerdeführers angepasst, wenn diese überwiegend sitzend verrichtet werden kann mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung der Kniegelenke. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und auch vom Versicherten nicht in Abrede gestellt wird, gibt es auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt im mittleren und oberen Kader des Baugewerbes durchaus Stellen, die diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Der Beschwerdeführer legt zwar überzeugend dar, dass ihm unfallbedingt nicht mehr alle Stellen seiner Branche zumutbar sind, welche ohne Unfall seinen Fähigkeiten entsprechen würden. Daraus kann allerdings noch nicht der Schluss gezogen werden, die unfallbedingten Einschränkungen würden sich notwendigerweise auf den Lohn auswirken. Je höher eine Stelle in der Unternehmenshierarchie rangiert, umso eher wird sie dem eingeschränkten Profil des Beschwerdeführers entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass auf Kaderstufe auch in der Baubranche reine Bürotätigkeiten nicht zwingend schlechter bezahlt werden als Stellen, die zusätzlich eine gute Gehfähigkeit voraussetzen.
4.5. Hat die Vorinstanz somit zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 vorgenommen, so ist die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold