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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_66/2016
Verfügung vom 29. Februar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Lüscher und Daniel Kinzer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an die USA,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass das Bundesamt für Justiz am 23. September 2015 die Auslieferung von A.________ an die Vereinigten Staaten von Amerika bewilligte,
dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. Januar 2016 abwies,
dass A.________ am 8. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen,
dass A.________ mit Schreiben vom 26. Februar 2016 die Beschwerde zurückzog,
dass die Beschwerde deshalb am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass bei einem Rückzug auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG; THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 66 BGG),
dass aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen die Arbeit des Instruktionsrichters bereits fortgeschritten war,
dass deshalb sich ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Kosten nicht rechtfertigt und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri