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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_98/2016
Urteil vom 1. März 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
Gegenstand
Steuerstrafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, vom 29. Oktober 2015.
Erwägungen:
1.
Die X.________ AG wurde am 5. Dezember 2007 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Im Jahre 2009 erwarb sie Grundstücke in U.________/LU und war in der Steuerperiode 2013 Eigentümerin verschiedener Stockwerkeigentums-Grundstücke.
Seit Beginn ihrer luzernischen Steuerpflicht im Jahre 2009 kommt die X.________ AG ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten, die Steuererklärung einzureichen, nicht nach. Sie wurde deshalb wegen Nichteinreichens der Steuererklärung jedes Jahr (2009: Fr. 500.-- bis 2012: Fr. 800.--) gebüsst. Mit Schreiben vom 16. September und 28. Oktober 2014 mahnte die Veranlagungsbehörde des Kantons Luzern die X.________ AG zur Einreichung der Steuererklärung und stellte mit der zweiten Mahnung eine Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung in Aussicht. Diese kam den Aufforderung wiederum nicht nach, weshalb sie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von § 208 Abs. 1 des luzernischen Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG LU; SR LU 620) mit Fr. 5'000.-- gebüsst wurde. Die Einsprache dagegen war erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 29. Oktober 2015 die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
2.1. Wer nach § 208 Abs. 1 lit. a StG LU trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst; die handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter können zudem wegen Teilnahme bestraft werden (§ 208 Abs. 3). Diese Bestimmungen decken sich mit Art. 55 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 StHG (dazu ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 StHG, 2. Aufl. 2002, N 22 i.f. ad Art. 55, N 3 ad Art. 57).
2.2. Strittig ist lediglich die Höhe der Sanktion. Die Beschwerdeführerin ist während Jahren ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen. Insoweit erfüllt sie - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - den qualifizierten Straftatbestand (Art. 55 i.f. StHG bzw. § 208 Abs. 1 erster Satz i.f. StG LU). Der Strafrahmen liegt somit zwischen Fr. 1001.-- und Fr. 10'000.-- (nur bei einem "normalen" Fall erfolgen Sanktionen unterhalb Fr. 1'000.--).
Die Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d.h. namentlich nach dem Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 3.2). Dabei kommt den kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden ein weiter Rechtsfolgeermessensspielraum zu (BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 1.5). Entscheide, die auf Ermessen beruhen, überprüft das Bundesgericht nur daraufhin, ob das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (Art. 95 BGG). Es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 1.5 mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin hat während Jahren die gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt. Bussen haben sie bislang nicht angehalten, ihre versäumte Verfahrenspflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (vgl. SIEBER, a.a.O., N 16a ad Art. 55) oder ihrer Pflicht in den folgenden Jahren nachzukommen. Auch die mit der Bussenverfügung eingeräumten Möglichkeit, sich im Rahmen einer Einvernahme mündlich zum Vorwurf zu äussern, liess sie unbenutzt. Offensichtlich ist die Beschwerdeführerin unbelehrbar und ihr ständiges Verweigern der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht unterläuft die gesetzmässige Veranlagung, gefährdet also zumindest abstrakt den Steueranspruch des Gemeinwesens (vgl. SIEBER, a.a.O., N 5 ad Art. 55). Ihr Verschulden ist angesichts dieses Umstands gross. Da die Beschwerdeführerin den Behörden keine Daten zur Verfügung gestellt und sich auch einer mündlichen Einvernahme verweigert hat, verunmöglichte sie diesen, die Strafzumessung begründeter festzusetzen. Insofern hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass die Behörden in schematischer Weise die Strafzumessung gestützt auf die kantonale, im Luzerner Steuerhandbuch festgehaltene Praxis, wovon abzuweichen kein triftiger Grund geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.2), vorgenommen hat (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 29 ad Art. 174). Mit Fr. 5'000.-- ist die verfügte Busse innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Fr. 1'001.-- bis 10'000.-- und angesichts des Verschuldens und ihres bisherigen Verhaltens auch willkürfrei festgesetzt worden. Da ein lineares Ansteigen des Bussenbetrags die Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten hat, weitere Straftaten zu begehen, ist - auch im Hinblick auf die nunmehrige Erfüllung des qualifizierten Straftatbestands - die strittige Verstärkung der Eingriffsintensität gegenüber der offenbar uneinsichtigen Beschwerdeführerin nicht willkürlich (vgl. SIEBER, a.a.O., N 20 ad Art. 55). Insofern kann für alles weitere auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass