Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
9C_120/2016 {T 0/2}
|
|
|
Urteil vom 1. März 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2015.
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 14. Januar 2015, worin an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung von A.________ festgehalten wurde,
in den Entscheid vom 29. Oktober 2015, mit welchem das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1) und A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt hat (Dispositiv-Ziff. 2),
in die hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________ die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids beantragen lässt,
in Erwägung,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 und 318) oder die Nichtbehandlung von im kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen betreffen (Urteile 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91, 8C_657/2014 vom 30. September 2014 und 8C_227/2013 vom 22. August 2013),
dass die Frage der Kosten und der Entschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren einen blossen Teilaspekt beschlägt, der notwendigerweise in Beziehung zur Hauptsache steht (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen; Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 5, nicht publ. in: BGE 138 V 271, aber in: SVR 2012 IV Nr. 49 S. 177),
dass die Beschlüsse über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Zwischenentscheid, der seinerseits grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, nur unter der Voraussetzung anfechtbar sind, dass sie ausnahmsweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331; Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 5, nicht publ. in: BGE 138 V 271, aber in: SVR 2012 IV Nr. 49 S. 177),
dass die in einem Zwischenentscheid enthaltene Regelung über den Kostenpunkt regelmässig nicht geeignet ist, einen diesbezüglichen Nachteil zu verursachen (u.a. Urteile 8C_855/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen und 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 5, nicht publ. in: BGE 138 V 271, aber in: SVR 2012 IV Nr. 49 S. 177),
dass sie lediglich im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Hauptpunkt Gegenstand einer unmittelbaren Beschwerde an das Bundesgericht sein kann, vorausgesetzt, ein solcher Rechtsweg steht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG offen,
dass den Kosten- und Entschädigungsfolgen andernfalls nur - aber immerhin - mit einer gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde opponiert werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f. mit Hinweisen; Urteil 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.2),
dass eine Partei, selbst wenn sie am Schluss des Verfahrens kein Interesse mehr an einer Beschwerde in der Hauptsache hätte, weil sie im Hauptpunkt obsiegt, den Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen direkt mit einer gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde anfechten kann (vgl. etwa den Nachfolgefall zu BGE 133 V 645: Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, in: Anwaltsrevue 2009/8 S. 393), was der Beschwerdeführer in seiner Argumentation verkennt,
dass dem die mit Art. 93 Abs. 3 BGG eingeführte Beschränkung auf Fälle, in welchen sich der Vor- oder Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirken muss, nicht entgegensteht,
dass anerkanntermassen ungeachtet des Wortlauts von Art. 93 Abs. 3 BGG der Zwischenentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endentscheid angefochten werden kann oder, wenn der Endentscheid nicht in Frage gestellt wird, vom Zeitpunkt an, in welchem dieser eröffnet wird (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331; Urteil 8C_855/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig und deshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG unter Auferlegung reduzierter Gerichtskosten zu erledigen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl