Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_765/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 4. März 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1971 geborene A.________ war seit 1988 als Linienführer und Staplerfahrer bei der B.________ AG tätig. Wegen gesundheitsbedingter Absenzen beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2012. Am 28. Januar 2013 meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. Februar 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Er gab an, im Umfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit arbeiten zu wollen und in diesem Ausmass arbeitsfähig zu sein. Die Unia Arbeitslosenkasse leistete Arbeitslosenentschädigung ab 28. Januar 2013 auf der Basis eines aufgrund der gesuchten Teilzeittätigkeit im Umfang von 50 % reduzierten versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 2'700.-. Mit Verfügung vom 18. März 2014 forderte die Arbeitslosenkasse zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Zeit von Januar bis April 2013 im Betrag von Fr. 4'765.10 zurück, da sie am 12. September 2013 darüber Kenntnis erlangt habe, dass A.________ im selben Zeitraum ein volles Krankentaggeld der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) erhalten habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. April 2014 fest.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. September 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass keine Rückforderungsschuld bestehe. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Unia Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. Diese sei überdies zu verpflichten, ihm Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'733.05 brutto nachzuzahlen. Ferner sei ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'229.95 zuzusprechen.
Die Unia Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt. Um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, sieht Art. 28 Abs. 2 AVIG vor, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden.
Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung.
3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen bezog der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2013 nebst den Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'765.10 ein volles Krankentaggeld gestützt auf einen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag nach VVG mit der Mobiliar in der Höhe von Fr. 14'459.75 (Fr. 15'718.20 + Fr. 16'000.-/204 Tage x 94 Tage). Die Vorinstanz erwog, das von der Mobiliar geleistete volle Taggeld gelte als Krankenversicherungstaggeld im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AVIG. Die Grundlage der von der Mobiliar ausgerichteten Leistungen sei eine durch Versicherungsvertrag abgedeckte Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, weshalb diese Taggeldleistungen Erwerbsersatz darstellten. Zur Vermeidung einer Überentschädigung seien daher die im gleichen Zeitraum ausgerichteten Krankentaggelder nach Art. 28 Abs. 2 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der fraglichen Zeitspanne habe. Es treffe nicht zu, dass die Rückforderungsbestimmung des Art. 95 Abs. 1bis AVIG nur gegenüber andern Sozialversicherern Anwendung finde. Unter den darin verwendeten Begriff "Krankenversicherung" würden nicht nur Versicherungseinrichtungen fallen, die Taggelder nach Art. 67 ff. KVG leisteten, weshalb die Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern sei. Denn es wäre sinnwidrig, rechtsprechungsgemäss laufende Krankentaggelder nach dem VVG gestützt auf Art. 28. Abs. 2 AVIG von den Arbeitslosentaggeldern abzuziehen, hingegen die versicherte Person bei nachträglich erhaltenen Krankentaggeldleistungen nach dem VVG nicht zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder zu verpflichten.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die privatrechtlich geregelten Versicherungsvertragsleistungen ebenfalls unter den in Art. 95 Abs. 1bis AVIG verwendeten Begriff "Krankenversicherung" subsumiert habe. Nach eindeutigem Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis AVIG seien darunter nur Taggelder der Krankenversicherung nach dem KVG zu verstehen, was mit dem Text in der Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 II 2303) übereinstimme. Der Sachverhalt sei zudem insofern willkürlich festgestellt worden, als das kantonale Gericht davon ausgegangen sei, die Pauschalzahlung der Mobiliar von Fr. 16'000.- decke den Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2013 ab; vielmehr sei die Summe von Fr. 16'000.- für die Zeit von Oktober 2012 bis April 2013 geschuldet. Es bestehe weder eine zeitliche noch sachliche Kongruenz zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und denjenigen der Mobiliar. Überdies habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit der subsidiären Leistungspflicht der Mobiliar nach ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) auseinanderzusetzen. Schliesslich hätten die erbrachten Leistungen, wenn überhaupt, nur im Rahmen der Überentschädigungsregel nach Art. 69 ATSG zurückgefordert werden können.
4.
4.1. Nebst der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (SR 832.10) können Leistungen in der Krankenversicherung angeboten werden, die sich nach dem VVG richten (SR 221.229.1). Die Leistungspflicht der Mobiliar gründet auf einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.1/1.2 S. 3 f.). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem VVG, was unbestritten ist.
4.2. Mit Blick auf die gerügte willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und der damit geltend gemachten Verletzung der zeitlichen Kongruenz der Versicherungsleistungen ergibt sich Folgendes: Aus den Schreiben der Mobiliar vom 8. November 2013 und 29. Januar 2014 geht hervor, dass sich ihre Krankentaggeldleistungen von Fr. 16'000.-, resultierend aus einem Schlichtungsverfahren, auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 (mit Unterbruch vom 3. bis 10. Dezember 2012) beziehen. Dies deckt sich nicht nur mit den Angaben in der Beschwerde, sondern - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch mit denjenigen der Vorinstanz. Sie hat nämlich sowohl die bereits für den Zeitraum von 204 Tagen ausgerichteten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 15'718.20 als auch die nachträglich geleistete Zahlung von Fr. 16'000.- nicht vollumfänglich angerechnet, sondern nur denjenigen Betrag berücksichtigt, welcher sich in zeitlicher Hinsicht mit dem die Arbeitslosenentschädigung betreffenden Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2013 deckt (93 Tage). Die als Erwerbsersatz erhaltenen Krankentaggelder im Umfang von Fr. 14'459.75 sind demnach zeitlich wie auch sachlich kongruent mit der zurückgeforderten Arbeitslosenentschädigung. Weiter dringt der Einwand nicht durch, die Vorinstanz hätte sich näher mit den AVB der Mobiliar befassen müssen, da sich hieraus die Subsidiarität der Krankentaggeldleistungen ergebe. Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer (privaten) Krankentaggeldversicherung hat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG und der dort statuierten Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung zu Lasten der Krankenversicherung zu erfolgen, wenn die Krankenversicherung aufgrund ihrer AVB bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein volles Taggeld ausrichtet (BGE 128 V 176 E. 5 S. 181; ARV 2004 S. 50, C 303/02 E. 3.1 und E. 5; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2395 Rz. 437). Dies hat die Mobiliar gestützt auf ihre AVB getan. Gemäss Art. C1 Abs. 1 AVB (Mobisana Unfall- und Krankenversicherung, Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 2007) wird bei einer versicherten Person, die als arbeitslos im Sinne des AVIG gilt, bei einer Erwerbsunfähigkeit von über 50 % das volle Taggeld erbracht. Die gleiche Regelung findet sich in der Ausgabe 01.2012 (Mobisana Kundeninformationen und Allgemeine Vertragsbedingungen, Kollektiv-Krankenversicherung, Art. N Abs. 2), weshalb es diesbezüglich unerheblich ist, welche Ausgabe zur Anwendung gelangt. Entscheidend ist allein, dass sich die Mobiliar im Rahmen eines Schlichtungverfahrens verpflichtet hat, rückwirkend das volle Taggeld zu leisten, was sie unbestrittenermassen auch tat. Die angeführte subsidiäre Leistungspflicht der Mobiliar aufgrund ihrer vertraglichen Bestimmungen steht damit ohnehin nicht im Raum. Eine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
4.3. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand, die Arbeitslosenkasse könne die ausgerichteten Leistungen nur in Anwendung der Überentschädigungsregelung nach Art. 69 ATSG (E. 2 hiervor) zurückfordern, weshalb ein allfälliger Rückforderungsanspruch höchstens im Betrag von Fr. 1'567.80 bestünde. Bei aus einem Vertrag nach dem VVG ausgerichteten Taggeldern sind, wie im vorliegenden Fall, die Art. 68 f. ATSG ohnehin nicht anwendbar, weil Art. 69 ATSG die Frage der intersystemischen Koordination zwischen Sozialversicherern betrifft (vgl. RKUV 2005 Nr. KV 350 S. 42, K 107/04 E. 5 und 7; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 69 ATSG).
5.
5.1. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 140 I 305 E. 6.1 S. 310 f.; 140 IV 1 E. 3.1 S. 5; 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11).
5.2. Aus dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis AVIG, worin Taggelder "der Krankenversicherung" ("de l'assurance-maladie"; "dell'assicurazione contro le malattie") aufgeführt sind, ergibt sich somit nicht, ob unter "Krankenversicherung" nicht nur die soziale Krankenversicherung, sondern auch Krankenversicherungsleistungen nach dem VVG zu verstehen sind. Die rein grammatikalische Leseart steht jedenfalls einer Subsumtion dieser Leistungen unter die Rückforderungsbestimmung nicht entgegen.
5.3. Laut Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 II 2245) werde die Arbeitslosenkasse, wenn die Invalidenversicherung (in den Fällen, in welchen die Arbeitslosenversicherung mit Blick auf Art. 15 Abs. 3 AVIV Vorleistungen erbringt) rückwirkend einen Invaliditätsgrad festgestellt habe, gemäss dem neuen Art. 95 Abs. 1bis AVIG im Rahmen dieses Invaliditätsgrades eine Rückforderung verfügen. Soweit eine Verrechnung erfolgen könne, stelle dies kein Problem dar; als problematisch und allenfalls auch stossend werde heute die Rückforderung des nicht durch Verrechnung abgedeckten Teils direkt beim Versicherten empfunden. Dies werde durch die neue Bestimmung geändert (BBl 2001 2303). Mit dieser seit 1. Juli 2003 geltenden Regelung soll vermieden werden, dass die versicherte Person für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil der Rückforderung erstattungspflichtig wird (BBl 2001 2303).
Von entstehungsgeschichtlicher Warte aus lässt sich daraus entnehmen, dass bei der Einführung von Art. 95 Abs. 1bis AVIG namentlich an die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV bestehende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich einer fraglichen Vermittlungsfähigkeit Behinderter und der damit als problematisch und allenfalls als stossend empfundenen Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung bei nachträglicher Leistung der Invalidenversicherung gedacht wurde, weshalb die Rückforderungspflicht betragsmässig auf die Höhe der Leistungen der anderen Versicherern begrenzt wurde (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2294 Rz. 91 und BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 31 f. zu Art. 95 Abs. 1bis AVIG). Die Bestimmung ist daher in erster Linie auf Rückforderungen in Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV zugeschnitten. Dies schliesst jedoch grundsätzlich nicht aus, dass sich die Arbeitslosenversicherung hierauf auch zur Rückforderung von Taggeldleistungen nach Art. 28 AVIG bei nachträglich geleisteten Krankentaggeldern nach dem VVG stützen kann.
5.4. Mit der Vorinstanz ist es nicht sachlogisch, dass die Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG ebenfalls unter die Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 AVIG fallen und von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden, eine Rückforderung von Arbeitslosentaggeld bei erst nachträglich feststehender Leistungshöhe des Krankenversicherers hingegen nicht zuzulassen. Sinn und Zweck des Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist aber primär die betragliche Begrenzung des Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse im Zusammenhang mit ihrer Vorleistungspflicht. Ob die Interpretation unter zweckbezogenem (teleologischem) Blickwinkel damit zum Auslegungsergebnis führt, dass sich der Anwendungsbereich der Norm nach ihrem Rechtssinn nicht auf die vorliegende Konstellation erstreckt, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn bereits nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der für denselben Zeitraum entrichteten Krankentaggeldleistung jedenfalls gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückgefordert werden. Die Rückkommensvoraussetzung der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) ist aufgrund der im Nachhinein zugesprochenen vollen Krankentaggelder durch die Mobiliar gegeben, da die Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder (für die Monate Januar bis April 2013) am 26. März und 26. April 2013 keine Kenntnis hiervon hatte, sondern erst mit einem Schreiben der Mobiliar vom 6. September 2013 über die Schadensabrechnung informiert wurde (vgl. SVR 2015 AlV Nr. 15 S. 45, 8C_789/2014 E. 3.2). Damit hat die Vorinstanz zu Recht den Rückforderungsanspruch der Unia Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 4'765.10 bejaht.
6.
Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er unterliegt, kann ihm auch keine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Art. 61 lit. g ATSG) zugesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem beco Berner Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla