Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_851/2015
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Urteil vom 7. März 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung des Amtsgeheimnisses; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 19. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. X.________ war seit dem 1. Februar 2008 Mitglied des Universitätsrates der Universität B.________. A.________ war Titularprofessor für Medizingeschichte sowie Oberassistent und Konservator am Institut C.________ der Universität B.________. Am 28. September 2012 löste die Universität B.________ das Arbeitsverhältnis mit A.________ aufgrund ungenügender Leistung und schwerwiegender Loyalitätspflichtsverletzungen per 31. März 2013 auf und stellte ihn per sofort frei. Seine Stellung als Titularprofessor war von der Kündigung nicht betroffen.
A.b. Mit Anklageschrift vom 12. August 2014 wird X.________ vorgeworfen, sie habe am Nachmittag des 26. September 2013 in den Räumlichkeiten des Bundeshauses gegenüber dem Journalisten E.________ der Zeitung D.________, welcher sie auf Neuigkeiten in der "Causa A.________" angesprochen hatte, geantwortet, dass diesbezüglich in nächster Zeit bzw. in den nächsten Wochen ein Bericht erscheinen werde. Auf Nachfrage des Journalisten, was das für A.________ bedeute, habe X.________ sinngemäss erwidert, es sehe sicher nicht gut für Herrn A.________ aus bzw. es stehe um Herrn A.________ nicht gut. Dadurch habe sie wissentlich Informationen über den Inhalt eines noch nicht öffentlich bekannten, von der Universität B.________ im Frühling 2013 in Auftrag gegebenen Berichts einer internationalen Expertenkommission über die wissenschaftliche Qualität der in den Jahren 2002 bis 2012 an der Universität B.________ eingereichten medizinhistorischen Dissertationen offenbart.
A.c. Anlass für die Überprüfung der Dissertationen durch die Expertenkommission bildete ein am 27. März 2013 in der Sendung F.________ ausgestrahlter Beitrag "G.________", in welchem die Qualität der von A.________ am Institut C.________ der Universität B.________ betreuten Dissertationen in Frage gestellt worden war. Als Reaktion auf diesen Beitrag verbreitete die Universitätsleitung am folgenden Tag eine Medienmitteilung, in welcher sie verlauten liess, dass sie aufgrund der in der Sendung geäusserten Vorwürfe der Medizinischen Fakultät den Auftrag erteilt habe, den Sachverhalt abzuklären und ihr (sc. der Universitätsleitung) Bericht zu erstatten, und dass bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben werde. Am 26. August 2013 fand eine Sitzung des Universitätsrates der Universität B.________ statt, in welcher die Mitglieder vorab über das Ergebnis des Kommissionsberichts informiert wurden.
Am 1. Oktober 2013 informierte die Universität B.________ in einer weiteren Medienmitteilung unter dem Titel "Medizinhistorische Dissertationen: Wissenschaftliche Betreuung der Doktorierenden war teilweise ungenügend" über die Resultate des Berichtes der Expertenkommission. Darin gab die Universität bekannt, die Beurteilung und Analyse des Gesamtbildes habe ergeben, dass ein beträchtlicher Teil der Dissertationen den Standards wissenschaftlicher Arbeiten nur knapp entsprochen habe. Nach der Auffassung der Experten sei die mangelhafte Qualität der Dissertationen auf eine unzureichende Betreuung der Doktorierenden zurückzuführen.
A.d. Am 3. Oktober 2013 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X.________ Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und anderer Delikte ein. Am 14. Oktober 2013 erhob er ebenfalls Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland übernommen. Der Universitätsrat der Universität B.________ verzichtete nach internen Abklärungen auf die Erstattung einer Strafanzeige.
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ mit Urteil vom 4. November 2014 von der Anschuldigung der Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nachteil von A.________ frei. Es sprach ihr eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.-- für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse zu.
Auf Berufung von A.________ sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hob das Obergericht des Kantons Bern am 19. Mai 2015 das erstinstanzliche Urteil auf, erklärte X.________ der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 380.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei von der Anklage der Amtsgeheimnisverletzung freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. X.________ hat hiezu Stellung genommen und hält an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht zunächst fest, gemäss Auszug aus dem Protokoll der 6. Sitzung des Universitätsrates vom 26. August 2013 seien dessen Mitglieder unter dem Traktandum "9. Verschiedenes, 9.01 Mitteilungen der Universitätsleitung: Medizinhistorische Dissertationen" über die Ergebnisse des Kommissionsberichts informiert worden. Die Kommission habe 29 medizinhistorische Dissertationen überprüft. Dabei hätten alle Arbeiten den rechtlichen Vorgaben entsprochen, qualitativ habe indes ein beträchtlicher Teil als knapp beurteilt werden müssen (angefochtenes Urteil S. 14; erstinstanzliches Urteil S. 8; Strafakten, act. 174). Die Vorinstanz stellt ferner fest, den Teilnehmern an der Universitätsratssitzung sei überdies klar gemacht worden, dass eine Veröffentlichung der Information nur über die Universitätsleitung erfolgen dürfe (angefochtenes Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil 13). Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten, namentlich von H.________, dem stellvertretenden Amtschef des Hochschulamtes und stellvertretenden Aktuars des Universitätsrates sowie Protokollführer an der fraglichen Sitzung, nimmt die Vorinstanz an, die Universitätsleitung habe den Universitätsrat als Aufsichtsorgan rudimentär über den Inhalt des Berichts informiert, wobei sie auf jeden Fall die Stossrichtung des Berichts bekannt gegeben habe, von welcher auch die Feststellung mitumfasst gewesen sei, dass die vom Beschwerdegegner betreuten Dissertationen im Quervergleich in qualitativer Hinsicht am schlechtesten abgeschnitten hätten (angefochtenes Urteil S. 19/20; erstinstanzliches Urteil S. 10, 13; Strafakten act. 41; vgl. auch act. 8/15). Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Äusserung gegenüber dem Journalisten E.________ auf den Inhalt dieses Kommissionsberichts Bezug genommen (angefochtenes Urteil S. 23). Zwar sei davon auszugehen, dass sie keine Kenntnis über den genauen Zeitpunkt der Orientierung der Öffentlichkeit gehabt, sondern einzig gewusst habe, dass der Expertenbericht in naher Zukunft definitiv vorliegen und anschliessend kommuniziert werden würde (angefochtenes Urteil S. 21; erstinstanzliches Urteil S. 16). Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die anstehende Medienmitteilung vom 1. Oktober 2013 gezielt eine Vorabinformation habe platzieren wollen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die zeitliche Nähe des Gesprächs mit dem Journalisten und der Veröffentlichung der Medienmitteilung rein zufällig gewesen sei. Dass sie der Information an der Universitätsratssitzung über den Bericht keine Bedeutung beigemessen habe, sei indes nicht glaubhaft. Die Vorinstanz gelangt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Bemerkung im Gespräch mit dem Journalisten E.________, wonach es für den Beschwerdegegner schlecht aussehe, auf den Inhalt des Kommissionsberichts über die medizinhistorischen Dissertationen Bezug genommen habe. Andernfalls hätte sich der Journalist wohl nicht postwendend an den Beschwerdegegner gewandt und ihn darauf angesprochen. Die Beschwerdeführerin habe infolge ihrer Abneigung gegen den Beschwerdegegner zumindest erfreut über den negativ ausfallenden Bericht gewesen sein müssen. Es lasse sich somit nicht sagen, es habe sich dabei bloss um einen generellen "Spruch" gehandelt, der sich auf die persönliche und generelle Situation des Beschwerdegegners bezogen habe, zumal sich die Beschwerdeführerin vor dem fraglichen Gespräch auch in verschiedenen Interviews mehrfach nicht bloss in genereller Hinsicht, sondern im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und Arbeitsmoral des Beschwerdegegners, negativ geäussert habe. Im Lichte der "überkritischen" Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner ergebe ihr Standpunkt, es habe sich um einen blossen Spruch gehandelt, im ganzen zeitlichen Kontext gar keinen Sinn (angefochtenes Urteil S. 21 ff.).
1.2. Die erste Instanz war demgegenüber zum Schluss gelangt, es lasse sich nicht nachweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Journalisten E.________ zum Inhalt des ausstehenden Expertenberichts geäussert habe. Zu ihren Gunsten sei davon auszugehen, dass sie lediglich auf den Bericht der Expertenkommission verwiesen und sich sodann allgemein negativ über die Person des Beschwerdegegners geäussert habe, "wie sie dies offenbar gerne zu tun pflegte". Bei dem Hinweis, dass der ausstehende Bericht in den nächsten Wochen zu erwarten sei, handle es sich um eine allgemein bekannte und in einem Artikel des Tages Anzeigers vom 5. Juli 2013 bereits publizierte Tatsache, welche nicht dem Geheimnisschutz unterliege (angefochtenes Urteil S. 24; erstinstanzliches Urteil S. 19 f.).
1.3. Die Beschwerdeführerin macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die Bemerkung "es steht nicht gut für den Beschwerdegegner", auf den Expertenbericht bezogen habe, entbehre jeglicher Grundlage. Weder E.________ noch H.________ hätten diese Bemerkung mit dem Bericht in Verbindung gebracht. Zudem lege die Vorinstanz nicht dar, inwiefern ihre Aussagen zum Expertenbericht unglaubhaft sein sollen. Sie habe den Informationen zum Bericht an der Sitzung des Universitätsrates keinerlei Bedeutung beigemessen, zumal diese in Bezug auf die medizinhistorischen Dissertationen wesentlich positiver gewesen seien als die mediale Berichterstattung. Die Annahme der Vorinstanz, sie habe sich ob der Information am Ende der Sitzung gefreut, sei deshalb reine Spekulation. Ebenfalls offensichtlich unhaltbar sei der Schluss der Vorinstanz, sie habe ausschliesslich aus der Sitzung des Universitätsrates vom 26. August 2013 wesentliche Informationen zu den vom Beschwerdegegner betreuten Dissertationen erhalten haben können. Es treffe zwar zu, dass an der Sitzung des Universitätsrates über die Stossrichtung der Untersuchung informiert worden sei. Diese sei jedoch in universitären Kreisen und infolge diverser Berichterstattungen im Vorfeld, insbesondere durch die Sendung F.________, auch in der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen (Beschwerde S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe den Protokollauszug der Universitätsratssitzung vom 26. August 2013 nicht gewürdigt. Sie stütze ihre Erwägungen zum Umfang der Information einzig auf Aussagen von H.________, welche sie zudem nicht richtig wiedergebe. Die Vorinstanz habe namentlich nicht gewürdigt, dass H.________ am Ende seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung ausdrücklich betont habe, dass an der Sitzung nur sehr wenig und rudimentär über den Expertenbericht orientiert und dieser nur am Rande erwähnt worden sei. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Aussage von H.________, wonach "eine Art Botschaft der Information" gewesen sei, "es sehe nicht gut aus für den Beschwerdegegner", sei aus dem Zusammenhang gerissen (Beschwerde S. 6 f.).
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren Willkür in Bezug auf die Feststellung des Inhalts des Gesprächs zwischen ihr und dem Journalisten E.________ vom 26. September 2013. Die Vorinstanz habe lediglich die belastenden Angaben berücksichtigt und die entlastenden aussen vor gelassen. Zudem seien die Bekundungen des Journalisten wirr und widersprüchlich. Aus ihnen ergebe sich aber jedenfalls, dass jener erst
nach dem Gespräch, als er von der Strafanzeige des Beschwerdegegners in den Medien Kenntnis erlangt hatte, realisiert habe, dass sie (sc. die Beschwerdeführerin) den Expertenbericht angesprochen haben könnte. Soweit die Vorinstanz zudem annehme, E.________ hätte nicht postwendend den Beschwerdegegner angesprochen, wenn für ihn der Zusammenhang mit dem zu erwartenden Expertenbericht nicht klar gewesen wäre, sei aktenwidrig. E.________ habe das Gegenteil ausgesagt. Insgesamt ergebe sich, dass es allein der Beschwerdegegner gewesen sei, der einen Zusammenhang zwischen ihren beiläufigen Bemerkungen gegenüber dem Journalisten mit dem Expertenbericht hergestellt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Aussagen des Journalisten I.________ sowie die Aktennotiz von H.________ willkürlich gewürdigt, indem sie lediglich auf diejenigen Passagen abgestellt habe, welche sich für sie nachteilig auswirkten (Beschwerde S. 7 ff.).
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 138 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn in der Beschwerde zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt wird, wie die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür mithin nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (vgl. hiezu auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, Beschwerde S. 10). Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Beschwerdeführerin hätte somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt ihre Beschwerde in weiten Teilen nicht. So ist etwa nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, an der Sitzung vom 26. August 2013 seien die Mitglieder des Universitätsrates über den Inhalt des Expertenberichts rudimentär unterrichtet worden, wobei jedenfalls dessen Stossrichtung bekannt gegeben worden sei (angefochtenes Urteil S. 20). Dies wird grundsätzlich auch von der Beschwerdeführerin anerkannt (Beschwerde S. 6). Ob dabei das Geschäft explizit traktandiert gewesen ist oder die Information unter "Verschiedenes" erfolgte, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Zwar mag es sein, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Qualität der vom Beschwerdegegner betreuten Dissertationen in akademischen Kreisen und auch - aufgrund des im Schweizer Fernsehen ausgestrahlten Beitrages - in der Öffentlichkeit bereits zuvor angezweifelt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich indes nicht sagen, damit sei auch die Stossrichtung des Expertenberichts bekannt gewesen, zumal dieser zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht in Auftrag gegeben worden war und seine Ergebnisse demnach naturgemäss auch nicht bekannt sein konnten.
3.2. Als unbegründet erweist sich die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Schluss der Vorinstanz wendet, sie habe sich gegenüber dem Journalisten E.________ nicht bloss über die persönliche Situation des Beschwerdegegners geäussert, sondern sich auf den Inhalt des Expertenberichts bezogen. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen H.________, der an der fraglichen Sitzung des Universitätsrates das Protokoll führte. Nach seinen Angaben hat der Universitätsrat am Ende der Augustsitzung ganz rudimentär über den Inhalt des Berichts bzw. über dessen Stossrichtung informiert (Strafakten act. 39/43). Dazu habe gehört, dass die vom Beschwerdegegner betreuten Dissertationen in der Skala am weitesten unten liegen würden (angefochtenes Urteil S. 20; Strafakten act. 39). Die Bemerkung gegenüber dem Journalisten, "es sehe nicht gut aus für den Beschwerdegegner", sei eine Art Botschaft der Information an der Sitzung des Universitätsrates gewesen. Dies habe denn auch Anlass für die internen Abklärungen gegeben (angefochtenes Urteil S. 19; erstinstanzliches Urteil 10; Strafakten act. 41; vgl. auch act. 8/15).
Es trifft zwar zu, dass H.________ in seiner Aktennotiz vom 15. Oktober 2013 als Ergebnis seiner im Auftrag der Präsidentin des Universitätsrates, Frau Regierungsrätin J.________, vorgenommenen internen Abklärungen festhielt, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber erklärt, den Journalisten E.________ lediglich darauf hingewiesen zu haben, dass ein Expertengutachten ausstehe und dieses in den nächsten Wochen erwartet werden könne. Es ist auch richtig, dass er in der Notiz im Anschluss daran niederschrieb, diese Darstellung sei von E.________ bestätigt worden, der ausdrücklich festgehalten habe, dass sich die Beschwerdeführerin ihm gegenüber nicht über den Inhalt des Berichts geäussert habe (angefochtenes Urteil S. 18; Strafakten act. 45; vgl. auch act. 38). Schliesslich trifft auch zu, dass H.________ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. März 2014 als Zeuge bekräftigte, dass E.________ die Frage, ob die Beschwerdeführerin etwas zum Inhalt des Berichts gesagt habe, klar verneint habe (Strafakten act. 38). Indessen verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie nicht auf diese Bekundungen abgestellt hat. Dies ergibt sich für die von H.________ verfasste Aktennotiz über seine internen Abklärungen daraus, dass die darin festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Journalisten nicht in einer förmlichen polizeilichen oder staatsanwaltlichen Einvernahme erfolgt sind. In Bezug auf die entsprechende Zeugenaussage von H.________ folgt dies daraus, dass E.________ in der Einvernahme vom 17. Februar 2014 durch den Staatsanwalt als Zeuge anders ausgesagt hat, als es sich gegenüber H.________ verlauten liess. Nach seinen Erklärungen in der staatsanwaltlichen Einvernahme hat ihm die Beschwerdeführerin auf seine Frage sinngemäss geantwortet, "es sehe sicher nicht gut aus für den Beschwerdegegner" bzw. "gut oder positiv werde das für den Beschwerdegegner nicht sein" (Strafakten act. 21/22, vgl. auch act. 24). H.________ erklärte sich diesen Widerspruch damit, dass E.________ diese Bemerkung der Beschwerdeführerin nicht mit der ihm in der internen Abklärung gestellten Frage, ob die Beschwerdeführerin etwas zum Inhalt des Berichts gesagt habe, habe verknüpfen können. Seine telefonische Befragung des Journalisten habe einfach zu einem anderen Ergebnis geführt (Strafakten act. 42).
Es mag zutreffen, dass in dieser Hinsicht auch eine andere Beweiswürdigung denkbar gewesen wäre. Doch genügt dies, wie ausgeführt (E. 2), für die Annahme von Willkür nicht. Dass die erhobenen Beweise eine andere Lösung geradezu aufdrängen würden, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vorbringt, namentlich, dass sich H.________ offenbar nicht mehr ganz sicher gewesen sei, wie konkret die Information anlässlich der Universitätsratssitzung erfolgt sei und welches sein Hintergrundwissen als Aktuar gewesen sei (Beschwerde S. 6 f.), ist rein appellatorisch.
Offenbleiben kann, ob die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin mit zureichenden Gründen als eher negativ bewertet (angefochtenes Urteil S. 14/19/22; Beschwerde S. 5), da für die Wahrheitsfindung nicht die persönliche Glaubwürdigkeit, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Vordergrund steht (BGE 133 I 33 E. 4.3). Ohne Bedeutung ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin den Umgang mit den Medien gewohnt ist und sich als erfahrene Politikerin deshalb nicht zu der ihr vorgeworfenen Äusserung hinreissen lassen würde (Beschwerde S. 10). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei in keiner Art und Weise erstellt, dass sie darüber "erfreut" gewesen sei, dass der Bericht negativ ausgefallen sei (angefochtenes Urteil S. 22 f.; Beschwerde S. 7).
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die gegenüber dem Journalisten E.________ geäusserte Bemerkung der Beschwerdeführerin, "es stehe nicht gut für den Beschwerdegegner", sei nicht ein genereller, auf dessen persönliche Situation gerichteter Spruch gewesen (Beschwerde S. 10; Strafakten act. 55). Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Funktion als Universitätsrätin Behördenmitglied gewesen. Die Universität leiste wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit und erbringe in diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen. Damit nehme auch der Universitätsrat als oberstes Organ der Universität Funktionen im Dienste der Öffentlichkeit wahr, weshalb die Beschwerdeführerin als Universitätsrätin dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB unterstehe. Zudem seien die Mitglieder des Universitätsrats und die Teilnehmer an dessen Sitzungen gemäss Organisationsreglement des Universitätsrates verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangten, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorinstanz nimmt ferner an, der Inhalt des Expertenberichts sei zum Zeitpunkt des Gesprächs der Beschwerdeführerin mit E.________ nur einem beschränkten Personenkreis, nämlich den Experten, der Universitätsleitung sowie dem Universitätsrat, bekannt gewesen. Letzterer sei anlässlich der Sitzung vom 26. August 2013 von der Universitätsleitung über die Stossrichtung des Berichts informiert worden. Damit liege unzweifelhaft ein Geheimnis vor. Die Tatsache, dass anlässlich der Sitzung vom 26. August 2013 darauf hingewiesen worden sei, die Veröffentlichung müsse sorgfältig vorbereitet werden, unterstreiche den Geheimnischarakter zusätzlich. Indem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Journalisten E.________ habe verlauten lassen, es sehe schlecht aus für den Beschwerdegegner, habe sie diesem gegenüber ein Geheimnis offenbart und sich damit der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht. Dass nur wenige Tage nach diesem Gespräch die Öffentlichkeit über den Bericht orientiert worden sei, ändere am Geheimnischarakter der ursprünglichen Information nichts (angefochtenes Urteil S. 24 ff.).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Annahme einer unter Art. 320 Ziff. 1 StGB fallenden Geheimhaltungspflicht. Die Schweigepflicht müsse in einem ausserstrafrechtlichen Gesetz festgeschrieben sein. Dies sei hier nicht der Fall. Sie sei nicht beim Kanton B.________ angestellt und unterstehe daher nicht der Amtsgeheimnispflicht nach dem Personalgesetz des Kantons Zürich. Das Universitätsgesetz enthalte keine entsprechende Bestimmung für diejenigen Mitglieder des Universitätsrates, welche nicht gleichzeitig Angestellte des Kantons Zürich seien. Im Organisationsreglement des Universitätsrates vom 19. Oktober 1998 finde sich zwar eine Bestimmung, welche die Mitglieder und Teilnehmer an den Sitzungen des Universitätsrates zur Verschwiegenheit über die Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, verpflichte. Das Organisationsreglement des Universitätsrates stelle indes weder ein Gesetz noch eine regierungsrätliche Verordnung dar, sondern sei ein Erlass des Universitätsrates selber. Die Unterstellung der Mitglieder des Universitätsrates unter die Verschwiegenheitspflicht sei mithin ein Akt der Selbstbindung dieses Rates. Diese genüge als gesetzliche Grundlage für die Begründung eines strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnisses nicht (Beschwerde S. 11 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 21).
5.
5.1. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat.
Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (Urteile 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3 und 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3, je mit Hinweisen).
Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 110 Abs. 3 N 7; ders., Strafrecht II, Art. 320 N 6).
5.2. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, sind Geheimhaltungsvorschriften zum Schutz der Geheim- und Privatsphäre des Einzelnen und der staatlichen Verwaltung zwar in zahlreichen speziellen Erlassen des privaten oder öffentlichen Rechts verankert und wird die Wirkung dieser privat- oder öffentlichrechtlichen Bestimmungen zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter durch das Strafrecht verstärkt, indem dieses einzelne Kategorien von Geheimnisverletzungen unter Strafandrohung verbietet (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 320 N 1 f.). Doch lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die Geheimhaltepflicht in jedem Fall in einem formellen Gesetz festgeschrieben sein muss. Der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegt grundsätzlich jedes solche Geheimnis, das dem Behördenmitglied oder Beamten in dieser Eigenschaft anvertraut oder von ihm in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen wird, selbst wenn keine beamtenrechtliche oder sonstige Norm das ausdrücklich so sagen sollte (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., 2013, § 61 N 6; B ERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3. Aufl., 2010, Art. 320 N 23 f.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 320 N 5; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 551 f.). Dabei ergibt sich die Verpflichtung zur Geheimhaltung aus der besonderen Stellung des Behördenmitgliedes bzw. des Beamten. Einer besonderen ausserstrafrechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes massgebenden Gesetz bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die sich für ihren Standpunkt auf eine vereinzelte Meinung in der Literatur stützt (STEFAN FLACHSMANN, OFK-StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 320 N 8), nicht. Somit steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Universitätsrätin nicht dem im Personalgesetz des Kantons Zürich vom 27. September 1998 festgeschriebenen Amtsgeheimnis untersteht ( § § 1 und 51 Abs. 1 PG /ZH; LS 177.10) und dass die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder sowie die Teilnehmer an den Sitzungen des Universitätsrats lediglich im Organisationsreglement des Universitätsrates vom 19. Oktober 1998 verankert ist (§ 9 Organisationsreglement; LS 415.111.1), der Annahme einer Geheimhaltungspflicht nicht entgegen. Für die Strafbarkeit nach Art. 320 Ziff. 1 StGB genügt es mithin im zu beurteilenden Fall, dass die Beschwerdeführerin als durch den Regierungsrat gewähltes Mitglied des Universitätsrates, und damit als Behördenmitglied (vgl. auch Beschwerde S. 11), in der Sitzung vom 26. August 2013 von der Stossrichtung des Expertenberichts Kenntnis erlangt und diese der Geheimhaltung unterliegende Information dem Journalisten E.________ mitgeteilt hat. Damit verletzt der Schuldspruch der Amtsgeheimnisverletzung kein Bundesrecht.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis wird der für den Fall ihres Obsiegens gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Genugtuung gegenstandslos (Beschwerde S. 12 f.).
Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem - nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da er nicht geltend macht, es seien ihm im bundesgerichtlichen Verfahren Umtriebe entstanden, und keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 11 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) vorliegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog