Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_63/2016
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Verfügung vom 8. März 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Erwachsenenschutz),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung) vom 11. Dezember 2015.
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 26. Januar 2016 (5A_63/2016) gegen das Urteil vom 11. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Luzern,
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. März 2016 zurückgezogen haben, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_63/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann