BGer 2C_185/2016
 
BGer 2C_185/2016 vom 09.03.2016
{T 0/2}
2C_185/2016
 
Urteil vom 9. März 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________, Forstunternehmen,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung.
Gegenstand
MWST (1. Quartal 2012 - 4. Quartal 2013),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 28. Januar 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagte das von A.________ und B.________ betriebene Forstunternehmen für die Mehrwertsteuer der Periode vom 1. Quartal 2012 bis zum 4. Quartal nach Ermessen. Die entsprechende Verfügung datiert vom 8. Oktober 2014. Auf die dagegen am 16. April 2015 erhobene Einsprache trat die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht ein. Gegen diesen Entscheid gelangten A.________ und B.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihnen zunächst eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde einräumte und dann mit Urteil vom 28. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat. Gegen dieses Urteil gelangten A.________ und B.________ mit vom 22. Februar 2016 datiertem "Einspruch" an das Bundesgericht, der als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten ist.
 
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.
Der Eingabe vom 22. Februar 2016 lässt sich zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller