Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_288/2014
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Verfügung vom 9. März 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokat Guido Ehrler,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; Nichteintretensentscheid,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Februar 2014.
Erwägungen:
1.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies am 19. November 2013 die Beschwerde der 1983 geborenen äthiopischen Staatsangehörigen A.________ gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Diese gelangte dagegen am 5. Dezember 2013 an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdebegründung. Am 6. Dezember 2013 wurde ihr gestützt auf § 5 Abs. 2 zweiter Satz des kantonalen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) eine entsprechende Frist bis 6. Januar 2014 angesetzt; die Frist wurde auf Gesuch hin bis zum 5. Februar 2014 erstreckt, verbunden mit der Androhung, dass gemäss § 5 Abs. 3 zweiter Satz VPO auf die Beschwerde nach unbenütztem Fristablauf nicht eingetreten würde. Auch innert dieser Nachfrist wurde keine Begründung eingereicht; vielmehr wurde am letzten Tag der Frist um Sistierung des Verfahrens ersucht, unter Hinweis darauf, dass die noch verheiratete Ausländerin einen neuen Partner gefunden habe, der aufenthaltsberechtigt sei und den sie nach erfolgter Scheidung heiraten könne, was die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie ermögliche und zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor Kantonsgericht führen könnte; eventuell sei eine (nochmalige) Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung anzusetzen, sofern sich das Amt für Migration der Verfahrenssistierung widersetze; die Ausarbeitung einer Beschwerdebegründung erscheine nicht als sinnvoll, sofern das Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen sistiert werde.
Mit Urteil vom 18. Februar 2014 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, weil diese auch innert einer zweiten Frist keine Beschwerdebegründung nachgereicht habe. Zur Begründung hielt das Kantonsgericht im gestützt auf § 1 Abs. 3 lit. d VPO als Präsidialentscheid ergangenen Urteil fest, der Sistierungsantrag ändere nichts daran, dass innert der gesetzten Frist keine den formellen Anforderungen genügende Begründung nachgereicht worden sei; das Sistierungsgesuch stelle keinen Grund für die Gewährung einer nochmaligen Nachfrist dar; das Sistierungsgesuch sei vielmehr gegenstandslos.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die das Datum des 24. April 2013 trägt, jedoch am 21. März 2014 zur Post gegeben wurde, beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dessen Präsidentin zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, das Gesuch vom 5. Februar 2014 um Verfahrenssistierung dem Amt für Migration zur Stellungnahme zuzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 1).
2.
Da aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift von der unmittelbar bevorstehenden Scheidung und der möglichen Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Anwesenheitsberechtigten ausgegangen werden konnte, wurde - formlos - davon abgesehen, das Verfahren an die Hand zu nehmen. Am 10. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil vom 15. April 2014 ein, ebenso ein gleichentags beim Amt für Migration Basel-Landschaft eingereichtes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit einem ungarischen Staatsangehörigen. Am 14. Juli 2014 sodann reichte der Vertreter ein vom 1. Juli 2014 datiertes Dokument "Aufenthaltsduldung" des Amtes für Migration ein. In der Folge ergaben sich im Zusammenhang mit den Ehevorbereitungen Schwierigkeiten wegen einer zeitweise verschwundenen Identitätskarte. Gemäss einer weiteren Mitteilung des Rechtsvertreters vom 11. März 2015 war das Problem der Identitätskarte mittlerweile gelöst und stand die Heirat in den nächsten Wochen bevor; der Vertreter stellte sodann in Aussicht, dem Bundesgericht die Abschreibung des Verfahrens mangels Rechtsschutzinteresses zu beantragen, sobald die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung erhalte.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 an die Verfahrensbeteiligten wurde im Auftrag des Abteilungspräsidenten festgestellt, dass es sich nicht mehr rechtfertige, das bundesgerichtliche Verfahren weiterhin formlos sistiert zu halten; es wurde ihnen Frist bis 7. März 2016 angesetzt, um allfällige Bemerkungen einzureichen und sich zur Fortführung bzw. allfälligen Abschreibung des Verfahrens zu äussern; namentlich habe die Beschwerdeführerin klarzustellen, ob sie an der Beschwerde festhalte. Das Kantonsgericht hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Regierungsrat teilt nach Rücksprache mit dem Amt für Migration mit, dass dieses gewillt ist, der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; es seien nur noch einige Formalitäten zu erledigen; eingedenk dessen geht der Regierungsrat davon aus, dass das Beschwerdeverfahren demnächst abgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin erwähnt, dass das Aufenthaltsverhältnis nach wie vor noch nicht definitiv geregelt sei, da sie keinen gültigen Pass vorweisen könne; das Amt für Migration habe zugesichert, die Aufenthaltsbewilligung werde erteilt, sobald sie einen solchen vorweisen könne, wobei ein Pass gemäss einer telefonischen Auskunft der äthiopischen Botschaft in Genf kürzlich eingetroffen sei. Bei dieser Sachlage erachtet die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Behandlung der Beschwerde im Hauptpunkt (Rechtsbegehren Ziff. 1) als erloschen, sodass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Festgehalten wird allein an den aktuell gebliebenen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 betreffend die Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens (Parteientschädigung, gegebenfalls Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege).
3.
Die Erklärung der Beschwerdeführerin über das Erlöschen des Interesses an der Behandlung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 und das ausdrückliche Festhalten bloss an den Begehren Ziff. 3 und 4 gilt als Teilrückzug. Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 ist das bundesgerichtliche Verfahren durch Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben. Dabei ist mit summarischer Begründung auch über die Gerichtskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden ( Art. 66 und 68 BGG ). Da der Beschwerderückzug allein wegen nachträglichen Dahinfallens des rechtlichen Interesses erfolgte, gilt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kostenregelung nicht schon wegen des Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei; über diese ist mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP).
Einziges Thema der Beschwerde war das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde wegen fehlender Vorlage einer Beschwerdebegründung innert einer (Nach-) Frist bei gleichzeitiger Erklärung der Unerheblichkeit des Sistierungsgesuchs in der gegebenen Konstellation. Massgeblich dafür sind allein kantonalrechtliche Verfahrensnormen, nebst den vorstehend in E. 1 schon erwähnten zusätzlich auch § 7 VPO. Deren Anwendung kann durch das Bundesgericht nicht frei geprüft werden; die Beschwerdeführerin hätte aufzuzeigen gehabt, inwiefern das Kantonsgericht bei der Verfahrensgestaltung verfassungsmässige Rechte verletzt habe (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.). Solches lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen: Zwar wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Es fehlt aber eine nähere Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorschriften über die Begründungsanforderungen kantonaler Rechtsmittel und dem Verhältnis dieser Eintretensvoraussetzung zu einem Sistierungsbegehren. Den diesbezüglich rein appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin über die aus ihrer Sicht als geboten erscheinende Verfahrensgestaltung lässt sich nicht entnehmen, inwiefern eine Sistierung bei Fehlen einer Beschwerdebegründung unter dem Gesichtswinkel verfassungsmässiger Rechte geboten gewesen wäre und gestützt worauf das Gericht vor Abweisung eines solchen Gesuchs eine Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten hätte einholen müssen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwiefern § 1 lit. e VPO über den Anwendungsbereich von Präsidialentscheiden unrichtig oder gar in einer gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise gehandhabt worden wäre. Auf die Beschwerde hätte nicht eingetreten werden können, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Damit kann die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei gelten. Sodann erschien ihre Beschwerde aussichtslos, sodass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht in Betracht fällt (Art. 64 BGG); ob dem nicht zusätzlich der Umstand entgegengestanden hätte, dass ab ihrer Heirat am 30. April 2015 ihre Bedürftigkeit dahingefallen ist, kann damit offen bleiben. Der Abteilungspräsident ist bei der gegebenen Konstellation auch befugt, als Einzelrichter über die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden (vgl. Art. 64 Abs. 3 zweiter Satz BGG).
Die Gerichtskosten sind mithin der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 und 2 BGG aufzuerlegen. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie nicht.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller