Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_190/2016
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Urteil vom 9. März 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Tätlichkeiten),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Januar 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 25. Oktober 2015 kam es in einem Tram in Zürich und danach auf der Strasse zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und einer anderen Frau. Das Stadtrichteramt eröffnete gegen beide Frauen als Beschuldigte je ein Strafverfahren und verfügte am 19. November 2015 mit den zwei separaten Entscheiden Nr. 2015-073-312 und Nr. 2015-073-308 die Einstellung beider Verfahren. Mit Schreiben vom 25. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 2015-073-312", also gegen jene Verfügung, die sie als Beschuldigte betraf. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel am 13. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz, es sei ihr ein Schmerzensgeld bzw. eine Genugtuung für die erlittene Körperverletzung auszurichten und eventuell sei das Verfahren gegen die andere Frau wieder aufzunehmen (angefochtene Verfügung S. 2 E. 4.1). Dem hielt die Vorinstanz entgegen, die Beschwerdeführerin übersehe, dass de Einstellungsverfügung Nr. 2015-073-312, die sie ausdrücklich und einzig anfechte, das gegen sie als Beschuldigte geführte Verfah-ren betreffe. Ihre Anträge hätte sie als Geschädigte im Verfahren Nr. 2015-073-308, welches die andere Frau betreffe und ebenfalls eingestellt worden sei, stellen müssen (Verfügung S. 3 E. 4.2).
Was an dieser Erwägung unrichtig sein könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu sagen. Ihre Ausführungen vor Bundesgericht betreffen ebenfalls ausschliesslich das Verfahren Nr. 2015-073-308. So macht sie z.B. geltend, die Einstellungsverfügung gegen die andere Frau habe sie nie erhalten. Auch dieses Vorbringen betrifft nicht die Verfügung Nr. 2015-073-312 und kann im vorliegenden Verfahren deshalb nicht gehört werden. Sofern das Vorbringen überhaupt zutrifft, hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge an die Stelle zu wenden, die die Verfügung Nr. 2015-073-308 erlassen hat. Da die Beschwerdeführer schliesslich auch vor Bundesgericht keine Ansprüche gegen den Staat im Sinne von Art. 429 StPO geltend macht, ist die Angelegenheit auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführerin nur behauptet, von einer Rente von weniger als Fr. 4'000.-- leben zu müssen, und da sie sich z.B. über ihre Lebenshaltungskosten und ihre Vermögenssituation nicht äussert, ist ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Folglich kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn