Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_947/2015
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Urteil vom 10. März 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1986) ist tunesischer Staatsangehöriger. Am 5. März 2011 reiste er im Hinblick auf die Heirat (15. April 2011) mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals am 18. April 2012 bis zum 14. April 2014 verlängert. Am 25. November 2011 wurde die Tochter des Ehepaars geboren.
Am 26. Juli 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2'300.--.
Am 17. Mai 2013 trennte sich das Ehepaar. Mit Entscheid vom 18. September 2013 bewilligte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Getrenntleben. Gleichzeitig wurde der Kindsmutter das Obhutsrecht über die Tochter eingeräumt und für den Vater ein Besuchsrecht festgesetzt. Er wurde ausserdem verpflichtet, seiner Tochter ab 1. September 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten.
A.________ bezog vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 und vom 15. Januar 2014 bis zum 23. September 2014 Sozialhilfe. Am 9. April 2014 verfügte die zuständige Sozialhilfebehörde eine Kürzung der Unterstützungsleistungen um 20% für die Dauer von drei Monaten. Da A.________ seinen Mitwirkungspflichten abermals nicht nachkam, verfügte die Sozialhilfebehörde am 23. September 2014 die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 25. Juni 2014 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 4'756.50. Seit 1. Februar 2015 wird er wieder von der Sozialhilfe unterstützt.
B.
Am 15. August 2014 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2014, Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Oktober 2015 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen der Regierungsrat und das Staatssekretariat für Migration die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erlassen und schliesst das kantonale Verfahren ab, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Sie ist jedoch ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Um den Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu eröffnen, muss ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden. Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist alsdann Sache der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die (frühere) Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG [SR 142.20]) und angesichts seiner minderjährigen Tochter wegen des Schutzes seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) über einen potentiellen Bewilligungsanspruch zu verfügen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG ) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3.1. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_333/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, die aus der Zeit nach dem 17. Juni 2015 datieren, sind demnach als unzulässige echte Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (Scheidungsurteil vom 28. September 2015, Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen seit Juli 2015, Lohnabrechnungen Dezember 2015). Dasselbe gilt für die vom Regierungsrat vorgelegten Beweismittel (Strafbefehle vom 30. Juni 2015 und vom 7. Juli 2015, Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. November 2015 sowie Kontoauszug der Sozialhilfebehörde vom 10. November 2015).
2.3.2. Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hatten, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (Urteil 2C_727/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Der Beschwerdeführer hätte die Lohnabrechnung für den Juli 2014 bereits der Vorinstanz vorlegen können; sie ist daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nachdem das Zusammenleben der Ehegatten im Mai 2013 faktisch aufgelöst wurde, kann der - seit 28. September 2015 auch geschiedene - Beschwerdeführer sich nicht mehr auf diese Bestimmung berufen. Art. 50 Abs. 1 AuG sieht jedoch vor, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 im Anschluss an die Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Im vorliegenden Fall hat die Ehegemeinschaft unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert.
3.2. Zu prüfen bleibt aber, ob wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sind.
3.2.1. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Wichtige persönliche Gründe können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319 mit Hinweisen), wobei die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).
3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2).
Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem oder einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Vorausgesetzt ist, dass dieses kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als der ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind auch pflegt (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 148; 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; Urteil 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 4.1). Zudem ist erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem gesuchstellenden Elternteil besteht.
Das Kriterium des tadellosen Verhaltens hat das Bundesgericht bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (Urteile 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1; je mit Hinweis). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind - ohne es in der Obhut zu haben - wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte, und die zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng lebte (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.1 und 4.2 S. 148 ff.). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteile 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.3; 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).
3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der nicht obhutsberechtigte Beschwerdeführer betreue seine Tochter gemäss Aussagen der Kindsmutter meistens mehrere Stunden in der Woche, wobei es auch schon vorgekommen sei, dass er einen ganzen Tag für sie da gewesen sei. Er selber habe angegeben, sie ein bis zwei Mal pro Woche für mehrere Stunden zu sehen. Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass der Beschwerdeführer mindestens ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht wahrnehme und somit das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt sei. Dagegen sah sie eine besonders intensive finanzielle Beziehung als nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe noch nie Unterhaltsbeiträge für seine Tochter bezahlt, obwohl er mit Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2013 verpflichtet worden sei, mit Wirkung ab 1. September 2013 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen. Des Weiteren verneinte die Vorinstanz ein tadelloses Verhalten. Einerseits sei er mit Strafbefehl vom 26. Juli 2012 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 2'300.-- verurteilt worden. Andererseits habe er seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Sozialhilfebehörde missachtet, so dass diese zunächst eine Kürzung der Unterstützungsleistungen und später deren Einstellung verfügt und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet habe. Zudem weise sein Betreibungsregisterauszug 16 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 17'123.20 und 10 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 10'489.55 auf.
3.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, vom 1. Juli bis 30. September 2013 und vom 15. Januar bis 25. Juni 2014 zwar auf Sozialhilfegelder angewiesen gewesen zu sein, aus eigener Kraft aber auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle gefunden zu haben (ab 21. Juli 2014). Dass diese Anstellung nur kurze Zeit nach Beginn wieder abgebrochen werden musste, weil er am 9. August 2014 Opfer eines gewalttätigen Überfalls mit einem Messer geworden sei, könne ihm nicht angelastet werden. Es lägen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bis zum 31. Oktober 2014, erneut vom 3. bis 7. November 2014 sowie für die Zeit vom 1. bis 30. Januar 2015 vor. Vom 12. August bis 7. November 2014 habe er ein Kranken- bzw. Unfalltaggeld von insgesamt knapp Fr. 4'500.-- erhalten. Mit diesem Einkommen resp. den bezogenen Sozialhilfegeldern sei es ihm nicht möglich gewesen, nebst der Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts Unterhaltszahlungen an seine Tochter zu leisten. Zudem sei es ihm aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels faktisch nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden; Arbeitgeber würden Arbeitnehmer mit einem gesicherten Aufenthalt bevorzugen. Dem Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung sei daher nicht allzu grosses Gewicht beizumessen. Mit Scheidungsurteil vom 28. September 2015 sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 250.-- monatlich festgesetzt worden. Diesen Betrag werde er in Zukunft, anders als die im Eheschutzverfahren festgelegten Fr. 500.--, auch leisten können.
3.5. Das Vorliegen einer engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ist nicht umstritten. Fraglich ist, ob diese auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht. Der Beschwerdeführer hat bisher unbestrittenermassen keine Unterhaltsleistungen gezahlt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, ab 1. September 2013 monatlich Fr. 500.-- zu leisten. Zu berücksichtigen ist zwar, dass ihm selber lediglich geringe Mittel zur Verfügung stehen; als entscheidend erweist sich allerdings, ob in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht
im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbareneine besonders enge Beziehung zum Kind gelebt wird (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4b S. 25; Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2). Seit der Trennung von seiner ehemaligen Ehefrau im Mai 2013 lebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen von Sozialhilfeleistungen resp. der ihm während drei Monaten ausbezahlten Unfalltaggelder. Selbst wenn es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu zahlen, muss er sich doch entgegen halten lassen, nicht wenigstens im Umfang des ihm Möglichen Teilzahlungen geleistet oder die Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags beantragt zu haben (vgl. Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2013 Ziff. 6). Wenn er im heutigen Verfahren geltend macht, monatlich Fr. 250.-- bezahlen zu können, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht vorher schon wenigstens in diesem Rahmen Zahlungen erbracht hat.
Was weiter das Erfordernis des tadellosen Verhaltens betrifft, kann die strafrechtliche Verurteilung vom 26. Juli 2012 - wie der Beschwerdeführer geltend macht - noch als "untergeordnetes" Vorkommnis (vgl. E. 3.2.2) angesehen werden. Einzig wegen der einmaligen, zwar nicht zu bagatellisierenden, aber auch nicht sonderlich schwer wiegenden Verurteilung ist die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens nicht infrage zu stellen. Hinzu kommt aber, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2013 wesentlich durch Sozialhilfegelder unterstützt wird. Bis Dezember 2014 hatte er Sozialhilfeleistungen über Fr. 10'000.-- bezogen. Daneben wies sein Betreibungsregisterauszug am 5. Dezember 2014 16 Betreibungen über Fr. 17'123.20 und 10 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 10'489.55 auf. Damit waren bereits bis Dezember 2014 beträchtliche Schulden zusammengekommen. Diese, je für sich allein gesehen nicht zwangsläufig ausschlaggebenden Umstände wiegen
gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Vor dem Hintergrund, dass vom Beschwerdeführer bis anhin keine, auch nicht geringfügige, Unterhaltszahlungen an seine Tochter geleistet wurden, er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht nur kurzzeitig von Sozialhilfeleistungen abhängig war bzw. nach wie vor ist und zahlreiche Schulden zusammengekommen sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowohl die Voraussetzung der engen wirtschaftlichen Beziehung als auch des tadellosen Verhaltens, und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz zur Ausübung seines Besuchsrechts, verneint hat.
3.6. Nicht zu bemängeln ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer reiste vor erst vier Jahren im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Wirtschaftlich konnte er sich bislang nicht integrieren und er besitzt auch keine hier anerkannte Ausbildung. Für einen Verbleib in der Schweiz spricht einzig seine Beziehung zu seiner Tochter. Seit der Einreise in der Schweiz war er nach eigenen Angaben sechs Mal zu Besuch in Tunesien, wo noch Geschwister von ihm leben. Mit den Verhältnissen in seinem Heimatland ist er daher nach wie vor bestens vertraut. Einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung des noch vergleichsweise jungen Beschwerdeführers in Tunesien stehen somit keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Es ist ihm daher zuzumuten, sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus- bzw. umzugestalten sind. Im Übrigen können die familiären Beziehungen nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Briefverkehr, Telefonate, E-Mail oder Internet (Skype etc.) gepflegt werden.
3.7. Auch aus dem Urteil des EGMR
gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) vermag der Beschwerdeführer nichts anderes zu seinen Gunsten abzuleiten. Wenn er damit aufzeigen möchte, dass seine Delinquenz und der Bezug von Sozialhilfeleistungen in Anbetracht des Kindesinteresse ohnehin nicht massgeblich sein können, verkennt er die Tragweite des Urteils hinsichtlich seiner prozessrechtlichen Konstellation. Der EGMR hat dort Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten, und dabei auch den Umstand gewürdigt, dass sich beim dortigen Beschwerdeführer eine konkrete positive Entwicklung abzeichnete (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.1 S. 179; 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteile 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.4; 2C_245/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.3.3).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Begründung geltend macht, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auszustellen und dem Staatssekretariat für Migration ein entsprechender Antrag zu unterbreiten, ist darauf, da nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.), nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Angesichts der Umstände des Falles kann das Begehren nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Da auch die Mittellosigkeit zu bejahen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG gutzuheissen, der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien und sein Rechtsvertreter angemessen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs