BGer 5A_943/2015 |
BGer 5A_943/2015 vom 10.03.2016 |
{T 0/2}
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5A_943/2015
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Urteil vom 10. März 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Kunz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eheschutz,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2015 und den Berichtigungsentscheid
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vom 15. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer.
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Sachverhalt: |
A. A.A.________ (Beschwerdeführerin) und B.A.________ (Beschwerdegegner) heirateten im November 2009 in San Diego (USA). Aus ihrer Ehe gingen die Zwillingssöhne C.A.________ und D.A.________ (geb. 2011) hervor. Die Parteien trennten sich im Dezember 2013. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um Regelung des Getrenntlebens vom 7. Juli 2014 hin verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdegegner, soweit vor Bundesgericht noch relevant, der Beschwerdeführerin an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. Dezember 2013 Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich allfälliger bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Ausserdem verpflichtete es den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 Fr. 7'500.-- und ab 1. Mai 2014 Fr. 8'000.-- zu bezahlen (Entscheid vom 3. Dezember 2014).
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B. Nachdem beide Parteien gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid Berufung eingelegt hatten, setzte das Obergericht des Kantons Aargau am 7. September 2015 die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeiträge wie folgt fest (Dispositiv-Ziffer 1./3.2) :
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- vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 Fr. 3'870.--
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- vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 4'570.--
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- ab 1. Januar 2015 Fr. 3'770.--
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C. Mit Berichtigungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde Dispositiv-Ziffer 1./3.2 in Gutheissung des Berichtigungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. September 2015 und von Amtes wegen dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wurde der Beschwerdeführerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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- vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 Fr. 3'870.--
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- vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 Fr. 4'570.--
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- ab 1. Januar 2016 Fr. 3'770.--
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Der Berichtigungsentscheid wurde den Parteien am 26. Oktober 2015 zugestellt.
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D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. November 2015 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 7. September 2015 und denjenigen vom 15. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 (unverändert) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'870.-- zu bezahlen und ab 1. Mai 2014 einen solchen von Fr. 4'570.--. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133).
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1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen muss grundsätzlich innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Im Fall der nachträglichen Berichtigung eines kantonalen Entscheides beginnt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG weitergeführt wurde, eine neue Rechtsmittelfrist nur hinsichtlich jener Punkte zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und nur insoweit, als die Beschwer erst durch die Berichtigung eintritt (BGE 119 II 482 E. 3 S. 483 f.; Urteil 4A_107/2015 vom 13. August 2015 E. 1 mit Hinweisen). Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn erst die nachträgliche Berichtigung der beschwerten Partei Anlass zur Anfechtung des Gesamterkenntnisses gibt, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden; eine solche Konstellation liegt nicht vor.
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen den Entscheid des Obergerichts vom 7. September 2015 als auch gegen den Berichtigungsentscheid desselben Gerichts vom 15. Oktober 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Allerdings fehlt in der Beschwerdeschrift die gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderliche Begründung, soweit sich die Beschwerde auf die Berichtigung an sich bezieht. Falls sich die Beschwerde auch gegen den Berichtigungsentscheid vom 15. Oktober 2015 richten sollte, wäre demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal die Vorinstanz dem Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen hat und sie daher durch die Berichtigung gar nicht beschwert ist.
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Hat sich die Berichtigung einzig zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt, ist damit gleichzeitig gesagt, dass in Bezug auf den ursprünglichen Entscheid vom 7. September 2015, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Berichtigungsentscheids vom 15. Oktober 2015 nicht neu zu laufen begonnen hat. Der Berichtigungsentscheid kann der Beschwerdeführerin nicht als Vorwand dienen, den ursprünglichen Entscheid, dessen Anfechtung sie innert der dafür vorgesehenen Frist unterlassen hat, in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids vom 7. September 2015 Beschwerde in Zivilsachen erheben müssen, wenn sie mit Ziff. 1./3.2 des Dispositivs insoweit nicht einverstanden war, als dass ihr darin (zufolge Anrechnung eines Eigenverdienstes) ab 1. Januar 2015 bzw. (berichtigt) ab 1. Januar 2016 ein um Fr. 800.-- tieferer Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde. Da der Entscheid vom 7. September 2015 der Beschwerdeführerin am 21. September 2015 zugestellt wurde, begann die Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und ist am 21. Oktober 2015 abgelaufen. Die erst am 25. November 2015 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als verspätet.
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2. Auf die Beschwerde kann demnach insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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