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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_5/2016
Urteil vom 10. März 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Obwalden,
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 25. November 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1954, ist portugiesischer Staatsangehöriger und lebt seit 1983 in der Schweiz. Er war von 1988 bis zu einem Verhebetrauma im Mai 2003 als Sägereimitarbeiter für die B.________ AG tätig. Weil er auch nach einer Bandscheibenoperation vom 1. Juli 2003 weiterhin an Rückenbeschwerden litt und in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt blieb, verlor er per Ende Februar 2004 seine angestammte Arbeitsstelle. Am 2. Februar 2005 meldete er sich bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 16. August 2005 verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % einen Rentenanspruch. Am 26. November 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und insbesondere gestützt auf das von der IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof in Zürich vom 23. Juni 2014 (nachfolgend: MZR-Gutachten) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % wiederum ab (Verfügung vom 4. März 2015).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 25. November 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides beantragen, die IV-Stelle habe ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen.
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde zu begründen ist (Urteil 6B_883/2015 vom 24. November 2015 E. 1). Hierbei handelt es sich um sogenannte "unechte Noven" (Urteil 6B_455/2015 vom 26. November 2015 E. 2). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteile 2C_531/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
2.2. Der Beschwerdeführer legt neu erstmals vor Bundesgericht die neurologische Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Luzern vom 13. November 2015 auf. Hierbei handelt es sich um ein unechtes Novum. Ohne die besonderen Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit explizit darzulegen, ist der Beschwerde doch zu entnehmen, dass der Versicherte erst nach Empfang des Schreibens der SUVA vom 2. Dezember 2015 - und somit erst nach dem Entscheid der Vorinstanz - Kenntnis erlangte von der neurologischen Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________. Die Frage der Zulässigkeit dieses unechten Novums braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da dessen Berücksichtigung - wie nachfolgend (E. 4 hienach) darzulegen ist - nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändert.
3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das MZR-Gutachten abgestellt und gestützt darauf mit der Verwaltung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Sägereimitarbeiter dauerhaft arbeitsunfähig, jedoch in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Der Versicherte rügt demgegenüber eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem er die Beweiskraft des MZR-Gutachtens infolge fehlender Schlüssigkeit und mangels fachlicher Qualifikation der neuropsychologischen MZR-Gutachterin bestreitet. Die neu eingereichte Aktenbeurteilung des SUVA-Neurologen Dr. med. C.________ beweise, dass der Beschwerdeführer als Folge eines Unfalles vom 23. Mai 2010 an invalidisierenden neuropsychologischen Beeinträchtigungen leide, wobei Dr. med. C.________ den entsprechenden Integritätsschaden auf 35 % geschätzt habe.
4.
Soweit der Versicherte unter Berufung auf die reine Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ die Fehlerhaftigkeit der neuropsychologischen Beurteilung gemäss MZR zu begründen versucht, vermag er aus der erstmals vor Bundesgericht neu eingereichten Aktenbeurteilung des SUVA-Arztes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dr. med. C.________ stützte sich in seiner Beurteilung auf die offensichtlich aktenwidrige Annahme, wonach die neuropsychologische MZR-Gutachterin bei dem "praktisch nur Portugiesisch sprechenden" Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung keine Übersetzungshilfe beigezogen habe. - Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte der anwaltlich vertretene Versicherte dies mit Sicherheit bereits im Vorbescheidverfahren nach Akteneinsichtnahme im Sommer 2014 geltend gemacht. Statt dessen ist jedoch sowohl dem MZR-Gutachten (u.a. S. 42 und 74) als auch dem neuropsychologischen MZR-Teilgutachten (S. 1) in aller Deutlichkeit und an mehreren Fundstellen ausdrücklich zu entnehmen, dass die Untersuchung auf "Portugiesisch mit professionellem Dolmetscher" durchgeführt wurde. Und dies, obgleich der Beschwerdeführer bereits seit 1983 in der Schweiz wohnt und hier nach seinen eigenen Angaben schon mehrfach Deutschkurse besucht hat. Der Hauptkritik des Dr. med. C.________, weshalb die Beurteilung gemäss MZR-Gutachten im Gegensatz zur ambulanten neuropsychologischen Untersuchung des Dr. phil. D.________ gemäss Bericht des Spitals E.________ vom 12. August 2014 nicht valide sei, ist somit die Grundlage entzogen.
5.
Im Übrigen hat das kantonale Gericht nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), überzeugend dargelegt, weshalb dem umfassenden, auf allseitigen Untersuchungen beruhenden, schlüssigen und widerspruchsfreien MZR-Gutachten volle Beweiskraft zukommt.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik am MZR-Gutachten auf das von ihm veranlasste Antwortschreiben des Dr. phil. D.________ vom 25. März 2015 abstützt, geht er von falschen Voraussetzungen aus. Die angeblich daraus abgeleitete Behauptung des Versicherten, das MZR habe die notwendigen neuropsychologischen Testverfahren zur Validierung der entsprechenden Hirnverletzung nicht durchgeführt, ist aktenwidrig. Das Gegenteil davon trifft zu. Dr. phil. D.________ gab vielmehr auf Anfrage des Rechtsvertreters in seinem Schreiben vom 25. März 2015 ausdrücklich zu: "In der Tat führte ich am 12. August 2014 kein Symptomvalidierungsverfahren durch." Demgegenüber hob der Psychiater Dr. med. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) der Zentralschweiz hervor, dass die MZR-Gutachter einen systematisch implementierten Symptomvalidierungstest durchgeführt hätten, welcher eben die diskrepanten Resultate anlässlich der MZR-Begutachtung im Gegensatz zur ambulanten Untersuchung im Spital E.________ habe erkennen lassen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf die nicht validierten neuropsychologischen Befunde des Dr. phil. D.________ geäusserte Bestreitung des Verdachts auf Aggravation oder Simulation ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. Demnach stellten die MZR-Gutachter nebst weiteren Diskrepanzen zwischen den subjektiven Schmerzangaben und dem tatsächlich beobachteten Verhalten beim Versicherten eine sehr ausgeprägte Handbeschwielung fest, welche im Widerspruch zu dessen anamnestischen Angaben steht, wonach er angeblich seit Jahren nur noch spazieren und fernsehen könne.
5.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher bereits in dem mit Urteil 8C_582/2010 vom 8. Dezember 2010 abgeschlossenen Verfahren für einen anderen Klienten gegen ein- und dieselbe neuropsychologische MZR-Gutachterin mit dem akademischen Titel einer "Dr. sc. hum. Dipl. Psych." erfolglos die gleiche Argumentation vorgetragen hatte, lässt auch hier erneut dieselben Einwände erheben. Diese hat das Bundesgericht bereits mit Urteil 8C_582/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.2 als unbegründet verworfen. Was der Versicherte im Übrigen gegen die vorinstanzlich anerkannte Beweiskraft des MZR-Gutachtens vorbringen lässt, ist offensichtlich unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform auf das beweiskräftige MZR-Gutachten abgestellt, welches dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Die IV-Stelle hat ihm zudem Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung zugesprochen. Es bleibt somit beim angefochtenen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz bestätigte, dass der Versicherte bei einem offensichtlich nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 40 % gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2015 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
7.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
8.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli