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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2F_5/2016
Urteil vom 14. März 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.
Gegenstand
Staatshaftung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016 die Beschwerde von A.________ vom 18. Februar 2016 gegen die ihm die unentgeltliche Rechtspflege im dort hängigen Staatshaftungsverfahren verweigernde Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2016 ab. A.________ stellt mit Eingabe vom 9. März 2016 einen Antrag auf Revision jenes Urteils. Er beantragt dessen Aufhebung in vollem Umfang, die Zurückweisung an die Vorinstanz und hilfsweise Gutheissung der PKH, unter Kostenfolge an den Staat. Zudem hält er fest, dass er die "unterzeichnenden Richter wegen Befangenheit und Voreingenommenheit ablehne da diese ganz offensichtlich nicht mehr Objektiv urteilen können, in meiner Person". Weiter führt er Folgendes aus: "Ungeachtet dessen, besagt Art. 119 Abs. 2 ZPO, dass der Nachweis über Einkommen und Vermögen nicht an ein bestimmtes Formular gebunden ist. Die Verfügung der EL Stelle ist demnach ausreichend, da diese vor der Erstellung der Ergänzungsleistungen den wahren Sachverhalt abklären, und diese Verfügung ist amtlich und anerkannt. Im vorliegenden Verfahren wird unter der Zuhilfenahme der Vorspiegelung eines vors. falschen SV zu meinen Ungunsten entschieden, was u.U. weiter Straftaten begründet."
2.
Die Ablehnung von Richtern wird allein - sinngemäss - damit begründet, dass diese bisher zu seinem Nachteil entschieden haben. Damit lässt sich ein Ausstandsbegehren nicht begründen (vgl. BGE 135 II 430 II 3.3.2 S. 438). Es ist darauf nicht einzutreten, ohne dass die davon betroffenen Richter beim Entscheid über das Ausstandsbegehren in den Ausstand zu treten haben (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015 E. 1; Verfügung 8C_41/2013 vom 15. März 2013).
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise zu erfolgen hat. Die vorstehend in E. 1 wiedergegebenen Ausführungen des Gesuchstellers erschöpfen sich in einer Kritik an den Erwägungen, die das Bundesgericht zur Abweisung der Beschwerde bewogen haben. Ein Revisionsgrund wird weder genannt noch ist ein solcher ersichtlich. Wie sich aus der vorstehenden E. 2 ergibt, fällt namentlich Art. 121 lit. a BGG als Revisionsgrund ausser Betracht. Die Eingabe vom 9. März 2016 erweist sich inhaltlich nicht als Revisionsgesuch, sondern als Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2016 und damit als untaugliche Rechtsvorkehr. Dies musste dem Gesuchsteller namentlich angesichts des ihn betreffenden Urteils 2F_1/2016 vom 27. Januar 2016 bewusst sein. Es ist darauf nicht einzutreten.
Die unnötig verursachten Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Sollte mit Antrag Ziff. 3 um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht worden sein, wäre dem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG) und stünde dies einer Kostenauflage nicht im Weg.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit, nach Durchsicht, unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf den Rechtsbehelf vom 9. März 2016 einschliesslich das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller