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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_705/2015
Urteil vom 14. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Konkubinat,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 24. November 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) und B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) lebten während rund drei Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung und führten gemeinsame Konten. Sie lösten das Konkubinat ca. Ende Februar / März 2010 auf und vereinbarten unter dem Titel "Gütliche Einigung" am 25. April 2012 das Folgende:
"I. Hiermit ermächtige ich, [Kläger], [die Beklagte] (...), unwiderruflich zur Übernahme des Finanzkaufvertrags Nr. xxx vom 10.04.2009 betreffend das Fahrzeug C.________, Kennzeichen yyy, mit sofortiger Wirkung (im Sinne eines Schuldnerwechsels von mir zu ihr);
II. [Die Beklagte] übernimmt alle restlichen Zahlungen der noch ausstehenden Raten (Stand 17.04.2012) dieses Vertrages für das vorgenannte Fahrzeug.
III. [Der Kläger] und [die Beklagte] sehen sich damit betreffend sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem gemeinsamen vergangenen Leben bzw. Zusammenleben per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt."
IV. [Die Beklagte] wird [dem Kläger] nach erfolgter beidseitiger Unterzeichnung dieser gütlichen Einigung und der Umschreibung des Vertrages gemäss I. (siehe oben), bzw. bis zum 30.04.2012 (je nach dem was früher ist) CHF 1'600.-- (in Worten eintausendsechshundert Schweizer Franken) auf das Konto: [...] überweisen."
B.
Der Kläger reichte am 5. April 2013 Klage beim Bezirksgericht Schwyz ein und forderte von der Beklagten Fr. 30'183.62 nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2012 sowie Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 19. Oktober 2012. Sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Arth aufzuheben und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei der Kläger widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von Fr. 8'535.23 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2012 zu bezahlen. Zudem sei widerklageweise festzustellen, dass die Betreibung Nr. zzz zu Unrecht erfolgt sei und das Betreibungsamt Arth sei richterlich zu ermächtigen, die Betreibung zu löschen.
Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 wies das Bezirksgericht die Klage ab und trat auf die Feststellungswiderklage nicht ein. Eine dagegen erhobene Berufung des Klägers hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 24. November 2015 teilweise gut und hob das angefochtene Urteil entsprechend auf. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 17'232.15 nebst 5 % Zins seit 23. August 2012 zu bezahlen. Im Weiteren hob es den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang auf und wies die Berufung im Übrigen ab. Ebenso wies es die Eventualanschlussberufung der Beklagten ab. Sodann regelte es die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu.
C.
Die Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, es seien die erstinstanzliche Klage und die vorinstanzliche Berufung abzuweisen sowie das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Sodann seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens neu zu regeln. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, und die Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt, namentlich mit einem Streitwert von Fr. 55'183.60 auch das Erfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie sich für ihre Behauptungen der Kenntnis des Beschwerdegegners von der Auflösung des Aktiendepots, ihrer Beweggründe für die Unterzeichnung der "Gütlichen Einigung", insbesondere dass sie die weiteren Verpflichtungen in der Vereinbarung ohne den "Bestand" der Saldoklausel nicht bezahlt hätte, oder bezüglich der Auflösung des gemeinsamen Mieterdepots und der Aufteilung von Möbeln und Mobilien auf Tatsachen stützt, die im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stützen finden, ohne dabei Sachverhaltsrügen nach den oben erwähnten Grundsätzen zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Die Vorinstanz erwog, dass sich die Saldoklausel in der "Gütlichen Einigung" vom 25. April 2012 nach ihrem Wortlaut auf die Auseinandersetzung betreffend sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem gemeinsamen vergangenen Leben bzw. Zusammenleben der Parteien beziehe. Alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien seien somit bis zur Auflösung des Konkubinats Ende Februar / Anfangs März 2010 abgegolten. Ob die Saldoklausel auch Forderungen erfasse, die nach Auflösung des Konkubinats entstanden seien, lasse sich aus deren Wortlaut nicht ableiten. Gemäss dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" müsse sich die Beschwerdeführerin allfällige Unklarheiten bzw. die für sie ungünstigere Auslegungsvariante entgegenhalten lassen. Diesem Grundsatz folgend sei davon auszugehen, dass die Saldoklausel lediglich die Forderungen während des gemeinsamen Zusammenlebens umfassen würde, d.h. bis zur Auflösung des Konkubinats.
Die Vorinstanz prüfte alsdann Forderungen des Beschwerdegegners, die nach Auflösung des Konkubinats entstanden sind, unter anderem eine Forderung aus gemeinsam gekauften Aktien. Sie erwog dazu, es sei unbestritten, dass die Parteien aus dem Gemeinschaftskonto Aktien gekauft bzw. ein Aktiendepot geführt hätten. Sodann sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Konkubinats sämtliche Aktien vom Gemeinschaftskonto auf ein eigenes Konto transferiert habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Parteien hätten sich bezüglich der Aufteilung des Aktiendepots mündlich abgesprochen und sie sei berechtigt gewesen, sämtliche Aktien auf ihr eigenes Konto zu übertragen, würden vom Beschwerdegegner bestritten und könnten von der Beschwerdeführerin nicht bewiesen werden. Aus der "Gütlichen Einigung" sei keine Vereinbarung zu entnehmen, weshalb für die Aufteilung des Aktiendepots das Recht der einfachen Gesellschaft analog anwendbar sei. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien vom Gemeinschaftskonto der Parteien auf das Konto der Beschwerdeführerin am 15. April 2010 habe das Aktiendepot einen Wert von total Fr. 34'464.35 gehabt. Der Beschwerdegegner habe Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes (Art. 549 Abs. 1 i.V.m. Art. 533 Abs. 1 OR), weshalb ihm eine Forderung von gerundet Fr. 17'232.15 gegenüber der Beschwerdeführerin zustehe.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verstossen, indem sie die "Gütliche Einigung" so ausgelegt habe, dass alle Rechts- und Tatsachenvorgänge nach dem März 2010 nicht von der Saldoklausel erfasst würden. Die Parteien hätten mit der "Gütlichen Einigung" einen definitiven Schlussstrich unter ihre frühere Beziehung ziehen und ihre Rechtsverhältnisse abschliessend regeln wollen. Der wirkliche und übereinstimmende Parteiwille habe nicht darin bestanden, gewisse Zeitperioden oder gewisse Tatsachenvorgänge in der Vergangenheit nicht in die Saldoklausel einzuschliessen.
4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive Auslegung hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274). Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 133 III 61 E. 2.2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 626 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz stellte keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien fest. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargelegt (vgl. Erwägung 2.1), sodass darauf nicht einzutreten ist.
4.4. Nach dem Wortlaut der Saldoklausel der "Gütlichen Einigung" vom 25. April 2012 sind sämtliche gegenseitigen Forderungen der Parteien "aus dem gemeinsamen vergangenen Leben bzw. Zusammenleben" davon erfasst. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist diese Formulierung nach ihrem Wortlaut so zu verstehen, dass die Saldoklausel auf Forderungen beschränkt ist, die während des gemeinsamen vergangenen (Zusammen) lebens, d.h. bis zur Auflösung des Konkubinats, entstanden sind. Forderungen, die nach der Auflösung des Konkubinats Ende Februar / Anfangs März 2010 entstanden sind, sind e contrario von der Saldoklausel nicht mehr erfasst. Umstände, aus denen nach objektivem Verständnis geschlossen werden müsste, dass die Saldoklausel auch Forderungen erfasst, die nach Auflösung des Konkubinats entstanden sind, werden von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt und sind im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auch nicht ersichtlich.
Mit ihrer sinngemässen Rüge der Verletzung von Art. 18 OR vermag die Beschwerdeführerin daher keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die nach der Auflösung des Konkubinats entstandene Forderung des Beschwerdegegners bezüglich der Aktien nicht von der Saldoklausel erfasst ist.
4.5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens. Sie begründet dies jedoch in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. Erwägung 2.1).
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger