BGer 5A_69/2016 |
BGer 5A_69/2016 vom 14.03.2016 |
{T 0/2}
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5A_69/2016
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Urteil vom 14. März 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________, c/o D.________, Erziehungsbeiständin, Sozialdienst Küttigen.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 20. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. A.________ (Ehemann/Vater) und B.________ (Ehefrau/Mutter) sind die verheirateten Eltern ihres Sohnes namens C.________ (2009). Die Eltern leben seit Juni 2012 getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 26. Oktober 2012 wurde die Obhut über den Sohn der Mutter zugewiesen und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen. Die eheliche Liegenschaft wurde der Mutter zur Benutzung zugewiesen und der Vater/Ehemann verpflichtet, Beiträge an den Unterhalt des Sohnes und an jenen der Ehefrau zu leisten.
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A.b. Am 6. Juni 2014 leitete der Ehemann am Bezirksgericht Aarau das Scheidungsverfahren ein. Im Rahmen der Klagebegründung ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Konkret beantragte er, den Sohn unter seine Obhut zu stellen, das Besuchsrecht der Mutter zu regeln und die eheliche Liegenschaft ihm zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen; ferner sei festzustellen, dass er auf Unterhaltsbeiträge für den Sohn verzichte und kein Anspruch der Ehefrau auf persönliche Unterhaltsbeiträge bestehe.
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A.c. Am 7. Juli 2015 änderte das Gerichtspräsidium Aarau das Urteil der nämlichen Instanz vom 26. Oktober 2012 ab: Es verpflichtete die Mutter bis zum 1. Januar 2016 aus der ehelichen Liegeschaft auszuziehen und wies die Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt dem Vater sowie dem Sohn zu. Zudem verbot es der Mutter unter Androhung der Strafen nach Art. 292 StGB, genau bezeichnete Gegenstände mitzunehmen (2). Ferner stellte es den Sohn unter die Obhut des Vaters (3.1), regelte das Besuchsrecht der Mutter (3.2) und stellte des weiteren fest, dass der Vater auf Unterhaltsbeiträge für den Sohn verzichtet (3.4 [recte wohl 3.3]). Schliesslich erkannte es, dass die vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2016 dahinfallen (4).
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B. Die Mutter gelangte gegen diesen Entscheid mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidiums aufzuheben und das Gesuch des Vaters um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Überdies beantragte sie den Aufschub der Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheids. Der Vater schloss auf Abweisung des eingelegten Rechtsmittels. Am 19. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Mutter um Aufschub der Vollstreckung ab. In Gutheissung der Berufung hob das Obergericht am 20. Januar 2016 den angefochtenen Entscheid auf und wies "die Klage" ab (Ziff.1). Des Weiteren wies es die Mutter an, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Sohn gegenüber seinem Vater negativ zu beeinflussen (negative Äusserungen in Bezug auf den Vater in Anwesenheit des Sohnes). Es aufregte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- dem Vater und verpflichtete diesen, der Mutter ihre richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'970.-- zu bezahlen.
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C. Der Vater (Beschwerdeführer) hat am 27. Januar 2016 (Postaufgabe) gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Weiteren ersuchte er um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Ferner hat er am 28. Januar 2016 (Postaufgabe) einen Zusatz eingereicht. Darin beantragte er den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 8. Februar 2016 (Postaufgabe) stellte er ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Mutter (Beschwerdegegnerin) hat sich am 15. Februar 2016 (Postaufgabe) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen.
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D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 trat der Präsident der erkennenden Abteilung auf das Massnahmegesuch vom 8. Februar 2016 nicht ein und schrieb jenes vom 28. Januar 2016 als gegenstandslos geworden ab; ferner erteilte er der Beschwerde in teilweiser Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung für die vom Obergericht der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung und wies das Gesuch im Übrigen ab.
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E. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Es geht um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens; betroffen sind die Kinderbelange, mithin eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG nicht vermögensrechtlicher Natur. Angefochten ist ein Entscheid einer oberen kantonalen Instanz als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG); dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431). Der Beschwerdeführer war Partei im kantonalen Verfahren (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und verfügt über ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Gegenstand des Verfahrens sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397). Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.
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2.1. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss deren Erziehungsfähigkeit geklärt werden. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; zum Begriff Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5), der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (zum Ganzen: Urteil 5A_720/2013 vom 4. März 2014 E. 2 mit Hinweisen).
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2.2. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (BGE 115 II 317 E. 2 und E. 3 S. 319 ff.). Auf Willkürbeschwerde hin greift das Bundesgericht deshalb nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Der Ermessensentscheid muss sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile 5A_720/2013 vom 4. März 2014 E. 2 und 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1, in: FamPra.ch 2012 S. 1094).
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2.3. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an; für die Aufhebung oder Änderung ist allerdings das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378 mit Hinweisen betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen; Urteile 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3 in: FamPra.ch 2010 S. 705 und 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 in: FamPra.ch 2007 S. 373 betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen).
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3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Willkür vor:
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Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 332 E. 5.1).
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Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre; willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlauft. Willkür liegt erst vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis).
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3.1. Der Beschwerdeführer weist auf die angebliche kriminelle Energie der Beschwerdegegnerin hin und macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe bei der Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 eingereicht, wonach gegen die Beschwerdegegnerin strafrechtliche Anklage wegen verschiedener Vermögensdelikte erhoben worden sei; damit habe er darauf aufmerksam machen wollen, dass die Beschwerdegegnerin mit den ihr anvertrauten Geldern nicht verantwortungsvoll umzugehen wisse. Er habe in diesem Zusammengang mehrfach den Antrag gestellt, die Strafakten beizuziehen; diesen entscheidrelevanten Beweisanträgen habe die Vorinstanz nicht stattgegeben und damit Art. 29 Abs. 2 BV sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Gleichzeitig erweise sich der Vorwurf des Obergerichts, er habe nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin rechtskräftig verurteilt worden sei, als willkürlich.
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Der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren erschöpft sich in jenem der Verletzung des rechtlichen Gehörs und hat somit keine selbständige Bedeutung. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, die Beschwerdegegnerin sei rechtskräftig verurteilt worden. In der Berufungsschrift war denn auch nur von hängigen Strafverfahren die Rede, wobei auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2014 (recte 2015) Bezug genommen wurde. War aber nicht von rechtskräftigen Verurteilungen die Rede, so drängte sich ein Beizug der Strafakten nicht auf. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift liegt auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
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3.2. Der Beschwerdeführer weist sodann auf die Betreibungsausstände der Beschwerdegegnerin von Fr. 500'000.-- und auf ihre (angebliche) Spielsucht hin, die von der Beschwerdegegnerin nie bestritten worden sei. Sie habe lediglich eine unglaubwürdige Geschichte vorgetragen, wonach er (der Beschwerdeführer) einen spielsüchtigen Freund damit beauftragt habe, sich an die Beschwerdegegnerin "ranzumachen", um diese dazu zu bringen, im Spielcasino zu "zocken". Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seinen im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag, lückenlose Auszüge der Konten der Beschwerdegegnerin einzuholen. Das Obergericht habe diesem Antrag in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV nicht entsprochen und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
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Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdegegnerin bestreite ihre Spielsucht, habe sich aber ihren Angaben zufolge im Spielcasino Laufenburg aufgehalten. Das Obergericht bemerkt sodann, die Beschwerdegegnerin sei im Spielkasino Luzern zuerst provisorisch, danach definitiv gesperrt worden, wobei die Sperre aufgrund der Übermittlung des Betreibungsregisterauszuges der Beschwerdegegnerin durch Dritte erfolgt sei. Das Obergericht hält sodann aufgrund der erfolgten Abklärung fest, dass die Beschwerdegegnerin bei den Baden-Württembergischen Spielbanken nicht verzeichnet sei. Aus den Abklärungen hat die Vorinstanz geschlossen, der Beschwerdeführer habe die behauptete Spielsucht nicht genügend glaubhaft gemacht. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend den Zusammenhang zwischen der behaupteten Spielsucht und der angeblichen Kindeswohlgefährdung darzutun. Insbesondere ist nicht erstellt, dass infolge der angeblichen Spielsucht das Kindeswohl gefährdet ist. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht rechtsgenügend auf, dass er den entsprechenden Zusammenhang im kantonalen Verfahren sachgerecht vorgetragen hat. Insoweit ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auszumachen.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe auf den Rückstand bei der Bezahlung der Krankenkassenprämien für den Sohn von Fr. 4'775.05 hingewiesen und auch dargetan, dass die Beschwerdegegnerin die Unterhaltsbeiträge für einen anderen Zweck verwende. Die Vorinstanz habe dies ignoriert und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
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Der Vorinstanz sind die Ausstände der Versicherungsprämie für den Sohn nicht entgangen. Sie weist aber darauf hin, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan dass der Sohn in der Folge keine ausreichende medizinische Betreuung erhalten habe. Das Obergericht hat sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hat sie aber nicht in seinem Sinn gewürdigt. Ist aber eine als Folge nicht bezahlter Krankenkassenbeiträge eingetretene Gefährdung des Kindeswohls nicht erstellt, erweist sich die unterbliebene Berücksichtigung der Ausstände nicht geradezu als willkürlich. Ebensowenig ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung anzunehmen.
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3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren immer wieder behauptet, der Sohn leide an einer schweren Krankheit, die einer besonderen Betreuung bedürfe, die nur sie übernehmen könne. Er habe eine entsprechende Krankheit des Sohnes bestritten und habe dafür zwei Schreiben von E.________ ins Recht gelegt, wonach beim Sohn keine schwere Krankheit vorliege. Die Vorinstanz habe diese Schreiben nicht beachtet. Zudem habe er detailliert dargelegt, dass F.________ (die behandelnde Ärztin des Sohnes) befangen sei. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe erneut das rechtliche Gehör verletzt und unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen.
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Die Vorinstanz hat aufgrund der behandelnden Ärztin F.________ ausführlich begründet, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl Hinweise für eine Krankheit des Sohnes bestehen. Sie hat dieser Ärztin namentlich deshalb Glauben geschenkt, weil sie den Sohn seit dessen Kindesalter behandelt und ihn somit kennt. Zu den Ausführungen dieser Ärztin hat sie bemerkt, ihre medizinischen Feststellungen seien sachlich begründet und auf die Behauptung des Beschwerdeführers, F.________ sei befangen, sei nicht weiter einzugehen, nachdem dafür keine Anhaltspunkte bestünden. Die Vorinstanz hat damit ausführlich begründet, weshalb sie auf die Aussagen von F.________ abstellt. Damit hat sie zumindest implizit in vorweggenommener Beweiswürdigung (Urteil 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3c, nicht publiziert in BGE 128 II 4 mit Hinweisen) die Angaben von E.________ als nicht entscheidwesentlich erachtet. In diesem Zusammenhang ist weder das rechtliche Gehör verletzt noch der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden.
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3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz komme wie die erste Instanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn instrumentalisiere und in den Elternkonflikt einbeziehe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen weiche sie aber von der Feststellung des Familiengerichts ab, dass das Wohl des Sohnes bei der Beschwerdegegnerin gefährdet sei. Die Vorinstanz stelle sich dabei auf den Standpunkt, die Erkenntnisse der Kindesanhörung dürften nicht überbewertet werden; sie begründe aber nicht, weshalb dem so sein soll. Dabei lasse sie ebenso die Auffassung der Fachleute der universitären psychiatrischen Dienste Basel ausser Acht, wonach der psychische Zustand der Kindseltern sowie dessen Auswirkungen auf das Kindeswohl nicht abschätzbar seien, die Situation und Dynamik aber besorgniserregend sei. Die Feststellung der Vorinstanz sei daher willkürlich. Schliesslich habe G.________ in seinem Schreiben vom 2. November 2015, ausgeführt, dass sich der Sohn beim Vater positiv entwickle. Dennoch habe das Obergericht dafürgehalten, daraus könne keine Schlussfolgerung auf die Gefährdung des Kindeswohls gezogen werden, wenn die Obhut bei der Beschwerdegegnerin belassen werde. Nicht beachtet worden sei ferner die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
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Das Obergericht hat darauf hingewiesen, das Bundesgericht habe als Richtlinie die Grenze für die Anhörung des Kindes auf sechs Jahre festgesetzt. Jedenfalls komme den Aussagen eines Kindes in diesem Alter nur beschränkter Beweiswert zu; es könne bei solchen Äusserungen nur darum gehen, dass sich das Gericht ein persönliches Bild machen könne und über ein zusätzliche Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfüge. Die aus der Anhörung des im Zeitpunkt der Anhörung rund fünfeinhalb-jährigen Sohnes gewonnenen Erkenntnisse zum strittigen Sachverhalt dürften entsprechend diesen Grundsätzen nicht überbewertet werden. Berücksichtigt hat das Obergericht sodann die Aussage von H.________, die den Sohn der Parteien schon sehr lange und sehr gut kennt; deren Aussage zufolge, handelt es sich beim Sohn der Parteien um ein introvertiertes und verschlossenes Kind. Das Obergericht führt dazu aus, jedenfalls könne allein gestützt auf den anlässlich der Kindesanhörung hinterlassenen traurigen Eindruck des Sohnes keine Einschätzung seiner Allgemeinbefindlichkeit abgegeben werden; angesichts der abweichenden Einschätzung Aussenstehender könne auch nicht auf eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls für den Fall geschlossen werden, dass das Kind unter der Obhut der Mutter verbleibe. Das Obergericht hat damit ausreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb es nicht entscheidend auf die Kindesanhörung abstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegen nicht vor. Ferner erweist sich der Entscheid auch im Ergebnis nicht als geradezu willkürlich (zum Willkürbegriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18). Sodann ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Angaben der Fachleute der universitären psychiatrischen Dienste Basel nicht, dass diese ausschliesslich die Beschwerdegegnerin betreffen; anderseits ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt nichts Konkretes zur Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung zu entnehmen. Dass schliesslich auch der Beschwerdeführer über ausreichende Erziehungsfähigkeit verfügt, ist nicht entscheidend, kommt es doch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nur darauf an, ob aufgrund veränderter Verhältnisse das Kindeswohl im Fall der Beibehaltung der bisherigen Obhutsregelung gefährdet ist. Das Obergericht hat Entsprechendes verneint.
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4. Die Vorinstanz hat erwogen, bei der beantragten Obhutsänderung sei zu beachten, dass die Stabilität der Verhältnisse für eine harmonische Entwicklung der Kinder von erheblicher Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, die erste Instanz habe seine Bedenken mit Bezug auf die Obhut der Beschwerdegegnerin ernst genommen und daher die Obhut über den Sohn mit sofortiger Wirkung ihm (dem Beschwerdeführer) übertragen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2015 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Aufschub der Vollstreckung abgewiesen und sinngemäss ausgeführt, der Sohn sei zwischenzeitlich seit rund drei Monaten beim Vater und habe nunmehr diesen als Hauptbezugsperson. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz drei weitere Monate später zum Schluss gelange, die bisherige Regelung (Obhut der Mutter) schade trotz gewisser Defizite der Beschwerdegegnerin dem Sohn nicht mehr, als der mit der Änderung der bisherigen Hauptbezugsperson zweifellos verbundene Verlust an Kontinuität und Stabilität. Das Urteil der Vorinstanz führe zu einem Wechsel der Hauptbetreuungsperson und stehe somit in einem krassen Widerspruch zu ihrer Argumentation, wonach im Sinne der Stabilität und Kontinuität zu entscheiden sei. Der angefochtene Entscheid sei daher als willkürlich aufzuheben.
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Die erste Instanz hat die vom Eheschutzgericht getroffene Obhutsregelung abgeändert und die Obhut dem Beschwerdeführer zugeteilt. Die Vorinstanz hat einem Gesuch der Beschwerdegegnerin und damaligen Berufungsklägerin um Aufschub der Vollstreckung nicht stattgegeben, sodass das erstinstanzliche Urteil als vollstreckbar galt. Ob der Entscheid betreffend Verweigerung des Aufschubs den in dieser Sache vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen entsprochen hat (BGE 138 III 565 E. 4.3), ist fraglich, bildet aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen kommt es auch nicht auf den Ausgang des besagten Zwischenverfahrens an: Massgebend ist, wie dargelegt, die Frage, ob sich seit dem Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen für das Kindeswohl erhebliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, welche eine Änderung der ursprünglichen Obhutsregelung erheischen. Das Obergericht ist aufgrund zahlreicher Abklärungen zum Schluss gelangt, einerseits seien bei der Beschwerdegegnerin gewisse, in ihrer negativen Beeinflussung des Sohnes begründete Vorbehalte bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit angebracht. Anderseits sei aufgrund des Beweisverfahrens keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, welche allein die Übertragung der Obhut an den Beschwerdeführer zu rechtfertigen vermöchte. Das Obergericht hat damit die für eine Abänderung der ursprünglichen Massnahme geltenden Grundsätze angewendet. Im Übrigen hat es der ungünstigen Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin besondere Aufmerksamkeit geschenkt, indem es sie im Urteilsdispositiv anwies, in Zukunft jegliche negative Beeinflussung des Sohnes zu unterlassen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin trotz der festgestellten Schwächen um das Wohl des Kindes bemüht ist, lässt sich die vom Obergericht ausgesprochene Weisung anstelle der Umteilung der Obhut unter dem Gesichtswinkel der Willkür im Ergebnis vertreten (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18).
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5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, zumal dem Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise entsprochen wurde. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden und daher auch keine Parteientschädigungen geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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