Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
6B_1024/2015, 6B_1033/2015
|
|
|
Urteil vom 14. März 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
6B_1024/2015
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
Beschwerdeführer 1,
und
6B_1033/2015
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfacher Amtsmissbrauch, Willkür,
Beschwerden gegen die Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Polizeibeamten der Stadtpolizei C.________ X.________ und Y.________ wurden am 24. Juni 2011, ca. 15.40 Uhr, wegen eines Nachbarschaftsstreits zum Schrebergartengelände an der B.________-Strasse in C.________ gerufen. Hintergrund des Einsatzes bildete eine Streitigkeit zwischen A.________ (geb. 1967) und dem Ehepaar D.F.________ und E.F.________ (geb. 1931 bzw. 1934), bei welcher sich A.________ wegen der ihn störenden Rauchentwicklung mit einer Giesskanne zum Schrebergarten seiner betagten Nachbarn begeben hatte und das Feuer in ihrem Kamin löschen wollte. Nachdem sich aus dem Streit eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten entwickelt hatte, avisierte eine weitere Nachbarin die beiden, sich zufälligerweise in einem nahe gelegenen Café aufhaltenden Polizeibeamten.
A.b. Die Anklageschrift wirft X.________ und Y.________ gestützt auf eine von A.________ am 22. September 2011 eingereichte Strafanzeige vor, sie hätten diesen unter Anwendung tätlicher Gewalt während rund 10 Minuten in seinem Gartenhäuschen festgehalten, wobei sie ihn mehrfach genötigt, ihm den Schlüssel sowie das Mobiltelefon weggenommen sowie ihn später vom Ort vertrieben hätten. Im Einzelnen hätten die Polizeibeamten A.________ nach einer Personenkontrolle angewiesen, sein Gartenhäuschen zu öffnen, um eine Hausdurchsuchung durchführen zu können. Alsdann hätten sie die Eingangstüre des Häuschens verriegelt und A.________ in drei Serien abwechslungsweise insgesamt je 9 bis 12 mal mit der flachen Hand wuchtig ins Gesicht bzw. gegen den Kopf geschlagen. Dazwischen soll Y.________ A.________ zu Fall gebracht und heftig in dessen Oberbauch getreten haben. Zudem habe jener A.________ derart heftig gegen die Brust gestossen, dass er gegen das Sofa geflogen und mit dem Kopf gegen die Seitenlehne geprallt sei. Darüber hinaus hätten die Polizisten nach der ersten Serie von Ohrfeigen den Arm von A.________ auf dem Tisch fixiert, worauf ihm von Y.________ sein linker Zeigefinger stark nach oben gebogen und er aufgefordert worden sei, sein angebliches Versteck von Hanfkraut preiszugeben. Ferner hätten sie ihn genötigt, der Liegenschaftsverwaltung schriftlich mitzuteilen, er werde sich an diesem Ort nie mehr blicken lassen. Nach den Übergriffen hätten die Polizeibeamten A.________ ultimativ und unflätig aufgefordert, zu "verreisen" und nie mehr zurückzukehren. Schliesslich seien X.________ und Y.________ einige Zeit später zum Schrebergarten von A.________ zurückgekehrt und hätten in dessen Abwesenheit und ohne Berechtigung das umfriedete Grundstück nochmals betreten.
A.c. X.________ und Y.________ bestreiten den Sachverhalt. Sie machen geltend, sie hätten lediglich mit den Nachbarn gesprochen und den angetrunkenen A.________ an beiden Armen vom Sitzplatz vor seinem Häuschen zur Überprüfung seiner Personalien zum nahe geparkten Polizeiauto geführt. Zu weiteren Körperkontakten sei es nicht gekommen und das Gartenhaus hätten sie nicht betreten. Nach einiger Zeit seien sie noch einmal auf das Gelände zurückgekehrt, um nachzusehen, ob alles in Ordnung sei, wobei A.________ nicht mehr vor Ort gewesen sei.
B.
Das Bezirksgericht Dietikon erklärte X.________ und Y.________ mit Urteilen vom 12. Dezember 2013des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu, der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) schuldig und verurteilte sie je zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-, im Falle der Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Auf die Zivilansprüche von A.________ (Schadenersatz und Genugtuung von je Fr. 4 Mio.) trat es nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beurteilten sowie A.________ Berufung. Das Obergericht des Kant ons Zürich erklärte X.________ und Y.________ am 16. Juni 2015 des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der einfachen Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte sie je zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (Y.________) bzw. Fr. 60.-- (X.________), mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In den übrigen Anklagepunkten sprach es sie frei. Auf die Zivilansprüche von A.________ (Schadenersatz von Fr. 901.25 und Genugtuung von Fr. 6'000.--) trat es nicht ein.
C.
Gegen diesen Entscheid führen X.________ und Y.________ Beschwerde in Strafsachen je mit dem Antrag, die Ziffern 1 bis 8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Y.________ beantragt eventualiter, die Sache sei zur Vornahme der beantragten Beweisergänzungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf eine von A.________erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2015 nicht ein.
D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahme verzichtet. A.________ beantragt in seinen Vernehmlassungen sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Eingaben wurden X.________ und Y.________ zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. auch Beschwerde 2 S. 10).
2.
2.1. Gemäss der Anklageschrift erlitt der Beschwerdegegner folgende Verletzungen:
Schwellung und Druckdolenz zweiter Finger über Mittelgelenk, linke Hand; Bluterguss ca. 4 cm Durchmesser Unterarm links;
Schürfwunde Ellenbogen links;
Schürfwunde Ellenbogen rechts;
hufeisenförmiger Bluterguss Höhe Magen zwischen den Rippenbogen mit Schmerzen auf Berührung und Druck;
Bluterguss Rippenbogen links ca. 5 cm im Durchmesser;
Bluterguss mit Schürfwunde über der rechten Kniescheibe;
Bluterguss am Oberschenkel hinten rechts;
Bluterguss Jochbein links;
Schürfwunde klein über Kreuzbein und Brustwirbelsäule;
aktivierte Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Schmerzen bei Beugung und Streckung und Drehbewegungen und Kopfschmerzen (Anklageschriften S. 3 f.).
2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht zunächst fest, beim Zusammentreffen der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner habe es sich nicht um mehr als einen reinen Routine-Einsatz der Polizei gehandelt. Dabei seien die Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner heftig beschimpft worden. Dieser habe sich zuerst auch geweigert, zwecks Personenkontrolle zum Polizeifahrzeug zu gehen, so dass er von den Beschwerdeführern an den Armen habe dorthin geführt werden müssen. In der Folge sei dem Beschwerdegegner wegen nicht korrekter Meldeverhältnisse eine Busse von Fr. 70.-- ausgestellt worden. Deren sofortige Begleichung hätten die Beschwerdeführer schriftlich quittiert. Zudem hätten sie den Beschwerdegegner nach ihren Aussagen "in den Senkel gestellt", damit er gegenüber den Nachbarn Ruhe gebe. Unbestritten sei auch, dass die Beschwerdeführer nach einiger Zeit nochmals auf das Grundstück zurückgekehrt seien, um nachzuschauen, ob nun alles in Ordnung sei (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
2.3. Die Vorinstanz erachtete die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners angesichts seiner zu Tage getretenen Übertreibungs- und Dramatisierungstendenzen als erheblich eingeschränkt. Sie verweist hiefür zum Einen auf die offensichtliche, in verschiedenen Aussagen eindrücklich manifestierte Abneigung des Beschwerdegegners gegen die Polizei im Allgemeinen und gegen die Beschwerdeführer im Besonderen (angefochtenes Urteil S. 13 Untersuchungsakten act. 6/2 S. 2 und 18/3 ["Schicken sie mir nur eine Knarre und ich lege die beiden um"]), zum Andern auf den in den IV-Akten des Beschwerdegegners festgehaltenen Verdacht auf eine "anhaltend wahnhafte Störung F22.8" ("Querulanten-Wahn"). Die Vorinstanz hält jedoch fest, die Aussagen des Beschwerdegegners könnten trotz dieser negativeren Einschätzung der Glaubwürdigkeit nicht von vornherein als gänzlich unglaubhaft eingestuft werden. Auf der anderen Seite könne ihm aber auch nicht einfach alles geglaubt werden. Es sei vielmehr zu differenzieren, und es sei der Grad der Überzeugungskraft einer jeden seiner die Beschwerdeführer belastenden Aussagen davon abhängig zu machen, ob sie bar jeder Objektivierbarkeit im Raum stehe oder ob sich Beweiselemente finden liessen, welche die Plausibilität und Kohärenz der konkreten Aussage zu unterstützen vermöchten (angefochtenes Urteil S. 14).
In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer führt die Vorinstanz aus, es sei nicht verständlich, weshalb diese im ersten Verhör weder die Ausstellung der Busse noch ihre spätere Rückkehr an den Ort erwähnt, sondern diese Umstände erst in der zweiten Befragung eingeräumt hätten, als sie beweismässig bereits erstellt gewesen seien. Angesichts der eher speziellen Vorgänge leitet die Vorinstanz jedenfalls aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer das Ausstellen der Busse verschwiegen und dem Beschwerdegegner nur einen verstümmelten Quittungsbeleg übergeben hätten, ab, sie hätten als Folge ihres Einsatzes im Schrebergarten von Seiten des Beschwerdegegners etwas zu befürchten gehabt. Damit gewinne die Sachdarstellung des Beschwerdegegners im Kern an Überzeugungskraft. Auch wenn dies nicht bedeute, dass dessen Bekundungen mit Bezug auf jedes einzelne Detail als glaubhaft zu taxieren wären, sei aber immerhin davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner am 24. Juni 2011 anlässlich der Begegnung mit den Beschuldigten Opfer eines - in welcher Art auch immer - unerlaubten Übergriffs geworden sei (angefochtenes Urteil S. 15 ff.).
2.4. Die Vorinstanz prüft sodann in Bezug auf das vom Hausarzt in seinem Zeugnis vom 28. Juni 2011 beschriebene Verletzungsbild des Beschwerdegegners, ob sich als Ursache der festgestellten Verletzungen eine andere Erklärung als das Zusammentreffen mit den Beschwerdeführern finden lasse. Hinsichtlich des Bluterguss am Jochbein, der Schürfwunden, der Blutergüsse an beiden Armen, den Schürfwunden und Hämatomen an den Beinen, am Kreuzbein sowie am Rippenbogen und der Schmerzen bei der Bewegung der Halswirbelsäule nimmt die Vorinstanz an, es sei nicht auszuschliessen, dass sie aus der tätlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Nachbarstreits mit dem Ehepaar F.________ stammten bzw. vom Ergreifen an den Oberarmen durch die Beschwerdeführer anlässlich der Begleitung zum Polizeifahrzeug herrührten (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).
In Bezug auf die einzelnen angeklagten Handlungen nimmt die Vorinstanz an, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner in seinem Gartenhaus festgehalten oder eingesperrt hätten. Im Übrigen habe eine Person bei einem Kontrollgespräch mit der Polizei ohnehin für kurze Zeit am Ort zu verharren, und dürfe die Polizei bei einer renitenten oder betrunkenen Person die Lage vorübergehend entsprechend absichern. Ein unrechtmässiges Festnehmen, Gefangenhalten oder ein anderes unerlaubtes Entziehen der Bewegungsfreiheit sei damit noch nicht verbunden. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ungenügend sei die Beweislage auch hinsichtlich der Vorwürfe, die Beschwerdeführer hätten dem Beschwerdegegner abwechslungsweise in drei Serien je neun bis zwölf Ohrfeigen ausgeteilt, und der Beschwerdeführer 2 habe den Beschwerdegegner mit beiden Händen gegen die Brust gestossen, so dass er mit dem Kopf gegen die Seitenlehne des Sofas geprallt sei (angefochtenes Urteil S. 18 ff.). Als nicht nachgewiesen erachtet die Vorinstanz ferner den Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten den Beschwerdegegner dazu gezwungen, der Liegenschaftsverwaltung schriftlich mitzuteilen, er werde sich auf dem Schrebergartenareal nicht mehr blicken lassen. Auch dass er den Hausschlüssel in denselben Briefumschlag habe legen und diesen frankieren sollen, sei schwer zu glauben. Abgesehen von den Aussagen des Beschwerdegegners gebe es für diese angeblichen nötigenden Handlungen keinerlei Anhaltspunkte. Gleiches gelte für die von diesem behauptete, als mehrfache geringfügige Sachentziehung angeklagte Wegnahme des Couverts mit dem Schlüssel sowie seines Mobiltelefons. Schliesslich erachtet die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführer ihn in angeblich nötigender Weise zum "Verreisen" aufgefordert und ihn anschliessend mit dem Polizeifahrzeug ein Stück weit verfolgt hätten, als klar aufgebauscht (angefochtenes Urteil S. 23 f.).
2.5. Hinsichtlich des hufeisenförmigen Hämatoms auf Magenhöhe sowie des verstauchten linken Zeigefingers kommt die Vorinstanz demgegenüber zum Schluss, beide Verletzungen könnten von ihrer Art her nicht auf den vorangegangenen Nachbarschaftsstreit zurückgeführt werden, und es lasse sich für diese auch keine andere andere Erklärung als das Zusammentreffen mit den Beschwerdeführern finden. Der Hausarzt des Beschwerdegegners habe noch vier Tage nach dem Vorfall eine Schwellung und eine Druckdolenz am Finger bzw. eine Verstauchung und ebenso ein hufeisenförmiges, einem Schuhabsatz entsprechendes Hämatom in der Magengegend festgestellt. Diese ärztlichen Befunde stützten, auch wenn sie sehr kurz gehalten seien und keine bildlichen Wiedergaben enthielten, die Darstellung des Beschwerdegegners. Der Hausarzt habe auch als Zeuge in der Berufungsverhandlung nach Konfrontation mit dem von den Beschwerdeführern eingereichten Privatgutachten an seinem Standpunkt festgehalten. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt weiter auf die Aussagen des Zeugen G.________, der am Tag nach dem Vorfall beim Beschwerdegegner vorbeigegangen sei und dessen Verletzungen gesehen habe. Sie gelangt daher zum Schluss, dass das Hämatom auf dem Oberbauch des Beschwerdegegners von einem Fusstritt des Beschwerdeführers 2 und die Schwellung am linken Zeigefinger von dessen Zurückbiegen durch die Beschwerdeführer herrührten. Die beiden Verletzungen liessen sich nicht anders erklären, als dass sie dem Beschwerdegegner, wie dieser von Anfang an konstant erklärt habe, von den Beschwerdeführern zugefügt worden seien. Bei dieser Beweislage seien die Anklagevorwürfe des Fingerbeugens und des Fusstritts in den Bauch rechtsgenügend erstellt (angefochtenes Urteil S. 18, 20 ff.).
2.6. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die mutwillige Verstauchung des linken Zeigefingers des Beschwerdegegners mit der Folge mehrtägiger Schwellung und Druckdolenz sowie der hufeisenförmige und längere Zeit sichtbare Bluterguss als Folge eines Fusstritts in die Magengrube, seien als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners sei sodann davon auszugehen, dass die schmerzhafte Beugung des Zeigefingers erfolgt sei, um ihn zur Preisgabe eines allfälligen Hanfversteckes zu bewegen. Da die Beschwerdeführer dabei nicht zum Ziel gekommen seien, hätten sie sich des Nötigungsversuchs schuldig gemacht. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführer bei den Übergriffen als Polizisten im Dienst gehandelt hätten, komme zusätzlich der Strafbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB zur Anwendung (angefochtenes Urteil S. 25 ff.).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift führe nicht aus, unter welchen Umständen und durch welche Handlungen er dem Beschwerdegegner die Verletzung an der linken Hand beigebracht haben soll. Lediglich den Angaben des Beschwerdegegners in der Strafanzeige könne entnommen werden, dass dessen Hand nach gemeinsamer Absprache der beiden Beschwerdeführer fixiert und der Zeigefinger der linken Hand zurückgebogen worden sein soll, um die Preisgabe eines angeblichen Hanfverstecks zu erzwingen. Aus der Anklageschrift werde nicht klar, ob die Staatsanwaltschaft der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners folge oder davon ausgehe, dass die Verletzung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sei (Beschwerde S. 5). Abgesehen davon sei lediglich erstellt, dass der Hausarzt des Beschwerdegegners vier Tage nach dem Vorfall eine Schwellung und Druckdolenz des linken Zeigefingers diagnostiziert habe. Weitere Beweise für die Darstellung des Beschwerdegegners gebe es nicht. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer 1, die Vorinstanz habe sich mit seinen Argumenten, namentlich mit der Stellungnahme des Privatgutachters, wonach die durch den Beschwerdegegner beschriebene Gewaltanwendung sich nicht mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen lasse, nicht auseinandergesetzt. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdegegner in der Berufungsverhandlung die Vorgehensweise der Beschwerdeführer abweichend von seinen früheren Darstellungen geschildert habe, was offenbar in Kenntnis des Privatgutachtens erfolgt sei und ein klares Lügensignal darstelle. Soweit die Vorinstanz den Sachverhalt trotz divergierender ärztlicher Meinungsäusserungen als erstellt erachte, verfalle sie in Willkür. Hätte die Vorinstanz Zweifel an den Aussagen des Privatgutachters gehegt, hätte sie zwingend ein unabhängiges Gerichtsgutachten einholen müssen (Beschwerde 1 S. 5 ff.).
In Bezug auf die Verletzung im Oberbauch bringt der Beschwerdeführer 1 vor, aus dem Privatgutachten ergebe sich, dass im Falle eines Tritts gegen den Oberkörper kein Hämatom entstehen könne, welches die Form eines Schuhabsatzes aufweise. Die divergierenden Darstellungen hätten die Vorinstanz dazu veranlassen müssen, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Darüber hinaus habe sich die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen G.________ abgestützt. Dabei habe sie übersehen, dass der Zeuge G.________ erstmals 3 Jahre nach dem Vorfall und wenige Tage vor der Berufungsverhandlung vom Beschwerdegegner als Zeuge angerufen worden sei, wobei dieser sich in Anwesenheit der damaligen Vertreterin des Beschwerdegegners schriftlich festgelegt habe. Auch mit diesem Einwand habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dass die Vorinstanz einen guten Eindruck von G.________ gehabt habe, genüge nicht, um sich massgeblich auf dessen Angaben abzustützen. Zudem falle auf, dass der Zeuge H.________ in zeitlicher Nähe zum Vorfall mit keinem Wort erwähnt habe, dass er mit G.________ gesprochen und diesem aufgetragen habe, nach dem Beschwerdegegner im Gartenhäuschen zu schauen und sich nach seinem Befinden zu erkundigen (Beschwerde 1 S. 9 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, wobei er sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anschliesst (Beschwerde 2 S. 10, 21). Ergänzend wendet er sich gegen die Annahme der Vorinstanz, er und der Beschwerdeführer 1 hätten die Quittung für das vom Beschwerdegegner bezahlte Bussendepositum absichtlich verstümmelt und diesem lediglich diejenigen Teile ausgehändigt, welche ihre Identifizierung verunmöglicht hätten. Der Beschwerdegegner habe die Busse in seiner Strafanzeige nicht erwähnt. Er habe bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu dieser ebenso widersprüchliche wie lückenhafte Angaben gemacht, und die von ihm eingereichten Fragmente der Quittung liessen sich mit keiner seiner Schilderungen (Zerknüllen oder Falten, Abreissen, Wiederauffalten etc.) in Übereinstimmung bringen. Zudem sei unerklärlich, wieso der Beschwerdegegner den Rest eines Dokuments, von dem ein Stück weggerissen worden sein soll, in zwei Teilen eingereicht habe. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelange, er und der Beschwerdeführer 1 hätten die Quittung absichtlich verstümmelt, habe sie nicht beachtet, dass der Beschwerdegegner stets den "langen" Polizisten beschuldigt habe, den Teil mit seiner Unterschrift abgerissen und den Rest zerknüllt auf den Boden geworfen zu haben. Damit könne nur der Beschwerdeführer 1 gemeint gewesen sein, der die Quittung nachweislich nicht unterzeichnet habe. Die Vorinstanz könne sich für ihre Annahme zur Rollenverteilung somit nicht einmal auf die Aussagen des Beschwerdegegners stützen. Im Weiteren verfalle die Vorinstanz auch insofern in Willkür, als sie annehme, er und sein Dienstkollege hätten einen Eintrag ins Journal gezielt unterlassen, um zu verhindern, dass der Einsatz aktenkundig würde. Zur Zeit des Vorfalls hätten nicht sämtliche Einsätze im Journal vermerkt werden müssen. Ein Eintrag habe in gewissem Masse im Ermessen des betreffenden Polizisten gestanden. Er und sein Dienstkollege hätten den Vorfall als zu wenig bedeutsam eingestuft, um ihn im Journal zu vermerken. In jedem Fall habe keine ausdrückliche Pflicht zu einer Eintragung bestanden. Es könne ihm und dem Beschwerdeführer 1 somit keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Übrigen hätte der fragliche Einsatz auch ohne Journaleintrag leicht dem betreffenden Streifenteam zugeordnet werden können. Das Unterlassen eines Eintrags sei jedenfalls nicht geeignet gewesen, den Einsatz geheim zu halten. Schliesslich hätten er und sein Dienstkollege den Nachbarn auf dem Schrebergartenareal explizit empfohlen, die Gartenverwaltung zu informieren und Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner einzureichen, was diese auch getan hätten. Auch dies spreche gegen die Absicht der Verheimlichung (Beschwerde 2 S. 14 ff.).
Der Beschwerdeführer 2 rügt weiter Willkür in Bezug auf Feststellung der Vorinstanz, die hufeisenförmige Verletzung im Bereich des Oberbauchs/Brustkorbes des Beschwerdegegners lasse sich plausibel nur mit einem Fusstritt gegen den Bauch erklären. Der Beschwerdegegner habe bis zur Befragung durch die Vorinstanz keine auswertbare Beschreibung der Verletzung abgeben können. Die Aussagen des Zeugen H.________, welcher die Verletzung noch am selben Abend gesehen haben solle, seien unbrauchbar. Das Attest des Hausarztes des Beschwerdegegners sei unbestimmt. Die eingereichten forensisch-medizinischen Privatgutachten hätten die Abklärungen durch den Hausarzt als völlig unzureichend beurteilt. Die Vorinstanz habe sich weder mit allgemeinen medizinischen Erkenntnissen, namentlich zu den diversen Formen von Spuren stumpfer Gewalt und deren Aussagekraft, noch mit den fallspezifischen Erhebungsdaten auseinandergesetzt. Zudem habe sie ausser Acht gelassen, dass das Format des vom Hausarzt auf der vorgegebenen Skizze eines männlichen Torsos eingezeichneten und beschriebenen Hufeisens den Absatz eines Polizeistiefels der vom Beschwerdeführer 2 getragenen Grösse ausschliesse (Beschwerde 2 S. 16 ff.).
4.
4.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis)
4.2. Die Anklageschrift führt zum Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung aus, die Beschwerdeführer hätten den Beschwerdegegner auf verschiedene Art und Weise misshandelt. Dabei führt sie namentlich die serienmässig verabreichten Schläge ins Gesicht, den Fusstritt in den Oberbauch und den heftigen Stoss gegen die Brust des Beschwerdegegners, welcher diesen auf das Sofa schleuderte, wo er mit dem Kopf heftig gegen die Seitenlehne stiess. In Bezug auf die Fingerverletzung verweist die Anklageschrift auf das unter Ziff. 3 geschilderte Vorgehen der Beschwerdeführer. Unter dieser Ziffer umschreibt die Anklageschrift unter dem Titel "Nötigung", dass der Beschwerdeführer 2 nach einer ersten Serie von Ohrfeigen dem Beschwerdegegner mit der rechten Hand von hinten gegen den Kopf gegriffen habe, worauf er diesen auf eine Tischplatte gedrückt habe. Alsdann habe er mit seiner linken Hand den linken Arm des Beschwerdegegners ergriffen und diesen auf der Tischplatte ausgestreckt, worauf der Beschwerdeführer 1 die Fixierung des ausgestreckten Fingers übernommen habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer 2 den linken Zeigefinger des Beschwerdegegners ergriffen, worauf er diesen stark nach oben gebeugt und dabei aufgefordert habe, sein angebliches Versteck von Hanfkraut preiszugeben (Anklageschriften je S. 3 f.).
4.3. Es trifft zu, dass die Anklageschrift unter dem Titel "einfache Körperverletzung" die vom Beschwerdegegner erlittene Verletzung am Mittelgelenk des linken Zeigfingers nicht näher umschreibt. Indes verweist sie in diesem Zusammenhang auf die Schilderung der Nötigungshandlung. Darin wird die Vorgehensweise beider Beschwerdeführer hinreichend deutlich umschrieben. Der Vorhalt erfüllt die Anforderungen des Anklageprinzips ohne weiteres. Der Anklagevorwurf ist konkret umschrieben und für die Beschwerdeführer war genügend erkennbar, was ihnen im Einzelnen angelastet wurde, so dass sie ohne weiteres in der Lage waren, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Es wird aus der Anklageschrift auch hinreichend deutlich, dass die Anklage das Verhalten beiden Tätern gleichermassen als Mittäter zurechnet. Dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit der angeklagten Nötigung geschildert wird, schadet nicht, zumal bei der Umschreibung der einfachen Körperverletzung auf diese Ziffer der Anklageschrift verwiesen wird (vgl. Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.4). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich.
5.
5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 138 I 138 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, der Vorwurf des Beschwerdegegners, er sei Opfer eines unerlaubten Übergriffs seitens der Beschwerdeführer geworden, sei - wenn auch nicht im vollen Umfang der Anklage - nachgewiesen. Sie schliesst dies aus dem Umstand, dass auf der vom Beschwerdegegner zu den Akten gegebenen Bussenquittung die Unterschrift des Beschwerdeführers 2 und die Belegnummer abgetrennt waren. Im Einzelnen führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus, auf dem Durchschlag aus dem entsprechenden Quittungsbüchlein des Beschwerdeführers 2 sei - anders als auf dem Original der Bussenquittung (Untersuchungsakten act. 113/1; vgl. auch act. 8) - dessen Unterschrift gut lesbar, so dass sein Name klar feststellbar sei. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner die Namen der Polizisten anfangs nicht gekannt und sich nach dem Vorfall über ein halbes Jahr um die Eruierung der Identität der Polizisten bemüht habe, sei auszuschliessen, dass er selber die Unterschrift und die Belegnummer von der Originalquittung abgetrennt habe. Somit müssten es die Beschwerdeführer gewesen sein, die den Quittungsbeleg verstümmelt hätten. Der Beschwerdeführer 2 habe also die Bezahlung der Busse quittiert und den entsprechenden Durchschlag vorerst in seinem Quittungsbüchlein belassen. Er habe aber offenbar nicht gewollt, dass der Beschwerdegegner aufgrund des ihm überlassenen Originals der Quittung seine Identität zurückverfolgen könne. Dies zeige klar, dass er - und damit auch sein den Vorgang absichernder Kollege - als Folge ihres Einsatzes im Schrebergarten etwas von Seiten des Beschwerdegegners zu befürchten gehabt hätten. Damit sei ihre Sachdarstellung, wonach der Polizeieinsatz vom 24. Juni 2011 ordnungsgemäss und ohne besondere Vorkommnisse abgelaufen sei, widerlegt. Die Verheimlichungstaktik der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausstellung und Quittierung der Busse und ihr tunliches Vermeiden eines Eintrags des Einsatzes im Polizeijournal liessen sich nicht anders erklären (angefochtenes Urteil S. 16 f.).
5.3. Der Beschwerdeführer 2 macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe die Quittung für die Busse ordnungsgemäss ausgefüllt und den einkassierten Betrag samt den beiden im Bussenblock verbliebenen Durchschlägen vorschriftsgemäss der Kasse/Verwaltung abgegeben. Damit wären die Personalien des Ausstellers bei Vorlage auch der fragmentarischen Quittung mühelos feststellbar gewesen. Zudem habe er den Einsatz in seinem schwarzen Notizbuch eingetragen, welches den Polizeibeamten als Gedächtnisstütze diene und für welches eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht gelte. Ihm und seinem Dienstkollegen sei als altgediente Polizeibeamte das Prozedere rund um die Einkassierung von Bussen bestens bekannt gewesen. Sie hätten daher auch gewusst, dass die Einbehaltung des Quittungsoriginals nicht geeignet gewesen sei, ihre Identifizierung zu behindern. Wenn sie den Vorfall tatsächlich hätten vertuschen wollen, hätten sie auf die Ausstellung einer Busse ganz verzichten müssen (Beschwerde 2 S. 10 ff.; vgl. auch Beschwerde 1 S. 14 f.).
5.4.
5.4.1. Der Schluss der Vorinstanz von der durch den Beschwerdegegner eingereichten verstümmelten Originalquittung auf die Verheimlichung eines unerlaubten körperlichen Übergriffs durch die Beschwerdeführer ist mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Zunächst ist schon unerfindlich, weshalb nur die Beschwerdeführer als Urheber der Verstümmelung in Frage kommen sollten. Die Vorinstanz schliesst dies daraus, dass die Beschwerdeführer ihre Identifizierung hätten behindern wollen. Damit setzt die Vorinstanz als erstellt voraus, was erst zu beweisen wäre. Wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen, wären ihre Personalien ohne Weiteres auch auf anderem Wege eruierbar gewesen (Beschwerde 2 S. 12). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer Verheimlichungstaktik der Beschwerdeführer ausgehen kann (angefochtenes Urteil S. 17), ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für den unterlassenen Eintrag des Einsatzes ins Polizeijournal. Angesichts des Umstands, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgeschrieben war, jede Amtshandlung im Polizeijournal einzutragen, lässt sich daraus, dass die Beschwerdeführer aufgrund des von ihnen angenommenen Bagatellcharakters des Einsatzes von einem Eintrag absahen, nicht ableiten, sie hätten "tunlich" darauf verzichtet, um ihre Identifizierung zu verhindern (angefochtenes Urteil S. 17). Selbst wenn die Beschwerdeführer als Urheber der Verstümmelung der Bussenquittung in Frage kämen, liesse sich daraus nicht zwingend ableiten, sie hätten sich eines unerlaubten Übergriffs auf den Beschwerdegegner schuldig gemacht und hätten diesen verheimlichen wollen.
Damit ist die Annahme der Vorinstanz, die Sachdarstellung der Beschwerdeführer, wonach der fragliche Polizeieinsatz ordentlich und ohne besondere Vorkommnisse abgelaufen sei, sei widerlegt, mit sachlichen Gründen nicht haltbar (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Dementsprechend lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 16 unten) auch nicht sagen, dass die Schilderung des Beschwerdegegners im Kern an Überzeugungskraft gewinne.
5.4.2. Bei dieser Ausgangslage erweist sich das angefochtene Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche der mehrfachen Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung als willkürlich. Die Vorinstanz zerlegt die Schilderung des Polizeieinsatzes durch den Beschwerdegegner in der Strafanzeige, die in die Anklageschrift übernommen wurde, in einzelne Abschnitte. Sie nimmt an, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners sei zu sehr angeschlagen, als dass sämtliche Aussagen als glaubhaft eingestuft werden könnten. Sie prüft daher für jede Phase des Geschehens, ob die Bekundungen des Beschwerdegegners glaubhaft sind und sich durch andere Beweise stützen lassen. Dabei übersieht sie indes, dass der Vorfall vom Beschwerdegegner vom ersten Kontakt mit den Beschwerdeführern bis zu seiner Vertreibung durch diese als einheitliches Geschehen beschrieben wurde, bei welchem die einzelnen Phasen ohne Unterbruch aufeinander folgen, eng miteinander verflochten sind und aufeinander basieren. Soweit seine Darstellung in Bezug auf einzelne Teile als unglaubhaft erscheint, muss sich dies naturgemäss auch auf die übrigen Teile auswirken, so dass die Glaubhaftigkeit auch in Bezug auf diese in Frage gestellt ist. Es geht hier nicht um eine - je nach Standpunkt - dramatisierende oder beschönigende Schilderung eines im Kern unbestrittenen Geschehens, wie dies etwa bei einer eskalierten Personenkontrolle der Fall sein könnte. Es fällt in diesem Kontext schon auf, dass weder der Beschwerdegegner noch die Beschwerdeführer, welche ja jegliche Unregelmässigkeiten beim Einsatz bestreiten, einen plausiblen Grund bzw. einen Auslöser für eine Auseinandersetzung nennen können. Der Beschwerdegegner beschränkte sich im Verfahren denn auch lediglich darauf anzugeben, die Beschwerdeführer hätten lediglich darauf gewartet, dass er sich wehren würde, damit sie ihren Taser testen und ihn vollständig zusammenschlagen könnten (Untersuchungsakten act. 6/1 S. 7; act. 6/2 S. 8). Grund für die Kontrolle des Beschwerdegegners war offensichtlich die tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit seinen betagten Nachbarn und nicht der Verdacht auf Besitz irgendwelcher Drogen. Auch aus Sicht des Beschwerdegegners ist sodann völlig unklar, aus welchem Grund die Beschwerdeführer bei ihrer angeblichen Durchsuchung des Gartenhauses, bei welcher sie rücksichtslos Gegenstände und Esswaren auf Boden geworfen hätten und darauf herumgetrampelt seien, damit begonnen haben sollen, ihm abwechslungsweise und serienmässig ins Gesicht zu schlagen. Nach seiner Schilderung geschah dies praktisch unvermittelt und ohne jeglichen äusseren Anlass (vgl. Strafanzeige Untersuchungsakten act. 1 S. 6; act. 6/1 S. 4 und 6 f.; act. 6/2 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat denn auch etwa die "dutzendweise" verabreichten Ohrfeigen allein aufgrund der belastenden Aussagen des Beschwerdegegners nicht als rechtsgenügend nachgewiesen erachtet (angefochtenes Urteil S. 19 f.) sowie sie die Schilderung, wie die Beschwerdeführer ihn zum "Verreisen" aufgefordert hätten, als klar aufgebauscht und als filmreife, wenig nachvollziehbare Dramatisierung beurteilt (angefochtenes Urteil S. 24). Bei dieser Sachlage ist nicht haltbar, wenn die Vorinstanz in Bezug auf den angeblichen Tritt in den Oberbauch und das Zurückbiegen des Zeigfingers zu einem anderen Ergebnis gelangt. Denn auch in dieser Hinsicht ist ein nachvollziehbarer Hintergrund für das Verhalten der Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Die Übergriffe, welche zu diesen Verletzungen geführt haben sollen, bilden keine vom geschilderten Gesamtverhalten der Beschwerdeführer losgelösten Handlungen, sondern sind darin eingebunden. Wenn die Aussagen des Beschwerdegegners in Bezug auf die serienmässig verabreichten Ohrfeigen unglaubhaft sind, ist nicht einzusehen, weshalb dies hinsichtlich des Tritts in den Bauch und die Verstauchung des Fingers anders sein soll. Dies gilt namentlich für die als Grund für das Zurückbiegen des Zeigefingers gegebene Erklärung, die Beschwerdeführer hätten das Preisgeben des Drogenverstecks erzwingen wollen. In Bezug auf den Vorwurf der Nötigung, der Liegenschaftsverwaltung schriftlich zu erklären, sich auf dem Schrebergartenareal nicht mehr blicken zu lassen, nimmt die Vorinstanz an, die Darstellung des Beschwerdegegners mache von vornherein keinen Sinn (angefochtenes Urteil S. 23). In Bezug auf die Nötigung zur Preisgabe des Verstecks von Hanfkraut macht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht keine Ausführungen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwägt sie, es sei unter Verweis auf die Aussagen des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass die schmerzhafte Beugung des Zeigefingers erfolgt sei, um ihn zur Aufdeckung eines allfälligen Drogenversteckes zu bewegen (angefochtenes Urteil S. 26). Ihr Schluss, dass die Darstellung des Beschwerdegegners in Bezug auf die Nötigung zur Kündigung des Pachtvertrages bereits aus objektiven Gründen als unsinnig erschien, hätte die Vorinstanz veranlassen müssen, auch die Nötigungshandlung im Zusammenhang mit dem Zurückbiegen des Fingers kritisch zu hinterfragen. Dasselbe gilt für den angeblichen heftigen Tritt in den Oberbauch, bei dessen Schilderung auffällt, dass der Beschwerdegegner lediglich in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass es ihm dabei - für kurze Zeit - den Atem abgestellt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung act. 166 S. 79 f.). Dass der Beschwerdegegner in dieser Hinsicht in der Untersuchung nichts erwähnt hat, erstaunt auch deshalb, weil er im Zusammenhang mit den Ohrfeigen von diversen schweren Folgeschäden berichtet (Kopfschmerzen, Tinnitus, Verlust des Augenlichts im Umfang eines Drittels; Glaskörperablösung; Untersuchungsakten act. 6/1 S. 7 [vgl. aber zweitinstanzliches Protokoll act. 166 S. 81]; erstinstanzliches Protokoll S. 15 f., 27 f.).
Dass dem Beschwerdegegner schliesslich von seinem Hausarzt die behaupteten Verletzungen vier Tage nach dem Vorfall attestiert worden sind, führt für sich allein zu keinem anderen Ergebnis. Denn es steht nicht in Frage,
ob der Beschwerdegegner die Verletzungen erlitten hat, sondern
auf welche Weiseer zu ihnen gekommen ist. Insofern sind sowohl die Ausführungen des Hausarztes als auch diejenigen der weiteren Zeugen, welche die Verletzungen bestätigten, ohne Bedeutung, zumal sie in Bezug auf die Entstehung der Verletzungen lediglich die Darstellung des Beschwerdegegners wiedergeben und aus eigener Wahrnehmung nichts beitragen konnten. Ebenfalls nicht relevant ist insofern, dass nach der Auffassung des Hausarztes eine Selbstbeibringung der Verletzungen ausscheidet. Insgesamt erscheint jedenfalls die vom Beschwerdegegner zur Herkunft der Verletzungen gelieferte Erklärung als völlig abwegig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 23) lässt sich nicht sagen, es lasse sich keine andere plausible Erklärung für die Verletzungen finden.
Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz auch in Bezug auf die Feststellung, dass der Übergriff sich einzig innerhalb des Gartenhauses des Beschwerdegegners abgespielt haben könne, da die Nachbarn sonst etwas hätten sehen oder zumindest hören müssen, was nach ihrer Aussage gerade nicht der Fall gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 18), einem Zirkelschluss erliegt. Denn die Vorinstanz unterstellt mit dieser Erwägung, dass die Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner tatsächlich stattgefunden hat. Dies ist indes gerade umstritten. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer haben sie jedenfalls das Häuschen des Beschwerdegegners nicht betreten. Die Kontrolle habe sich vielmehr im Vorgarten und beim Polizeifahrzeug abgespielt. Dass die Nachbarn aussagten, nichts gehört zu haben, trifft zu (Untersuchungsakten act. 6/4 S. 6 f.; act. 6/6 S. 5), doch besagt dies nicht, dass der Übergriff tatsächlich stattgefunden hat.
Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als begründet. Bei diesem Ergebnis muss auf die Rüge des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Verletzung am Finger zu Unrecht Mittäterschaft angenommen (Beschwerde 1 S. 13 ff.), sowie auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers 2 wegen Abweisung des Antrags auf diverse Zeugeneinvernahmen (Beschwerde 2 S. 21 ff.) nicht näher eingegangen werden.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer wenden sich ferner in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Es sei erstellt, dass sie im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit im Schrebergartenareal eine Nachkontrolle durchgeführt hätten. Dabei hätten sie einen Blick in den nicht abgeschlossenen "Bunker" am Rande des vom Beschwerdegegner gepachteten Grundstücks geworfen. Der kurze Kontrollgang, welcher in den äusseren Rand des Gartens des Beschwerdegegners führte, erfülle den Tatbestand des Hausfriedensbruchs aber nicht. Angesichts der gegebenen Verhältnisse könne nicht unterstellt werden, dass sie das Areal entgegen dem ausdrücklichen Willen des Beschwerdegegners betreten hätten, zumal eine Glocke oder eine andere Vorrrichtung, um sich anzumelden, nicht vorhanden gewesen sei, und sie auch nicht hätten wissen können, ob der Beschwerdegegner in seinem Gartenhäuschen anwesend gewesen sei. Es sei namentlich zu bedenken, dass sie beide das Areal zuvor auf den ausdrücklichen Hilferuf einer Nachbarin betreten hätten und sie nunmehr eine Nachkontrolle hätten durchführen wollen (Beschwerde 1 S. 16 ff.).
6.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführer hätten etwa eine halbe Stunde nach dem Weggehen des Beschwerdegegners das von ihm gepachtete, eingefriedete Grundstück erneut betreten. Mangels Anwesenheit des Beschwerdegegners hätten sie keine Zutrittserlaubnis gehabt, weshalb sie sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hätten. Es liege kein Fall von § 20 des kantonalen Polizeigesetzes vor, nach welcher Bestimmung der Polizei das Betreten privater Grundstücke dann gestattet sei, wenn dies "zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig" sei. Als polizeiliche Aufgaben wäre vorliegend nur die Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat oder die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in Betracht gekommen. Dafür habe damals aber keine dienstliche Notwendigkeit bestanden. Es sei den Beschwerdeführern lediglich darum gegangen, allenfalls doch noch etwas zu finden, was den Beschwerdegegner belastet hätte. Bei einer so vagen Veranlassung würden aber auch Polizisten einen Hausfriedensbruch begehen, was den Beschwerdeführern als Ordnungshüter zweifellos habe klar gewesen sein müssen (angefochtenes Urteil S. 25 ff.).
6.3. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Nach § 20 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG; GS 550.1) darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, private Grundstücke betreten. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. a und c PolG trifft die Polizei insbesondere Massnahmen zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten und Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen.
6.4. Die Vorinstanz unterstellt den Beschwerdeführern, der Grund für das Betreten des Areals des Beschwerdegegners sei nicht ein Kontrollgang gewesen. Sie hätten vielmehr, wie schon bei ihrem ersten Erscheinen, Drogen finden wollen (angefochtenes Urteil S. 26; erstinstanzliches Urteil S. 26). Die kantonalen Instanzen stützen sich insofern auf Schilderungen des Beschwerdegegners, welcher die Suche nach Drogen auch als Grund für die angeblichen Übergriffe anführte. Die gestützt auf die Darstellung des Beschwerdegegners gezogenen Schlüsse der Vorinstanz sind indes, wie in den obstehenden Erwägungen ausgeführt, unhaltbar, so dass diese Motivation der Beschwerdeführer für das Betreten des Grundstücks als Grundlage für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs entfällt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer vorgängigen Intervention kontrollieren wollten, ob sich die Situation entspannt hatte. Mangels Vorrichtung, die ihnen erlaubt hätte, sich anzumelden, konnten sie dies nur tun, indem sie das Areal betraten, zumal sie nicht wussten, ob der Beschwerdegegner anwesend war. Dieses Betreten des Grundstücks ist im Nachgang des zuvor erfolgten Einsatzes von der Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des kantonalen Polizeigesetzes umfasst und daher rechtmässig erfolgt (Art. 14 StGB). Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs verletzt daher Bundesrecht.
Die Beschwerden sind auch in diesem Punkt begründet.
7.
Aus diesen Gründen sind die Beschwerden gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der gegebenen Umstände ist indes auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_1024/2015 und 6B_1033/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog