BGer 1B_97/2016 |
BGer 1B_97/2016 vom 15.03.2016 |
{T 0/2}
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1B_97/2016
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Urteil vom 15. März 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, vom 4. März 2016.
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In Erwägung, |
dass A.________ am 1. März 2016 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. Februar 2016 erhob und dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. März 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und gleichzeitig A.________ zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 383 StPO von Fr. 1'000.-- aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
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dass A.________ gegen diese Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 11. März 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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