Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4F_4/2016
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Urteil vom 16. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4A_6/2016 vom 4. Februar 2016.
In Erwägung,
dass der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Klage vom 5. Juli 2015 und verbesserter Eingabe vom 10. August 2015 verlangte, die Gesuchsgegnerin habe ihm Rechtsschutz und Deckung aller Kosten von Gerichtsverfahren und Anwälten zu gewähren, und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Versicherungsgericht auf die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2015 nicht eintrat und das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_6/2016 vom 4. Februar 2016 nicht eintrat;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Februar 2016 die Revision dieses Urteils beantragt;
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
dass die Eingabe vom 12. Februar 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht;
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer