BGer 2C_259/2016 |
BGer 2C_259/2016 vom 18.03.2016 |
{T 0/2}
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2C_259/2016
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Urteil vom 18. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Billag AG,
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Bundesamt für Kommunikation.
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Gegenstand
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Radioempfangsgebühren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Februar 2016.
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Erwägungen: |
1. Die Billag AG stellte am 16. April 2015 fest, dass A.________ weiterhin für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation BAKOM am 13. November 2015 ab. A.________ focht dessen Beschwerdeentscheid am 29. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 16. Februar 2016 darauf nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei; ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wies es ab. Auf die Erhebung von Kosten verzichtete es, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
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A.________ beschwert sich mit vom 13. März 2016 datierter, am 15. März 2016 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und namentlich darüber, dass er nicht von der Pflicht zur Leistung der Radioempfangsgebühr befreit worden ist.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.
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Der Beschwerdeführer äussert sich - zumindest teilweise in ungebührlichem Ton - über die (Un-) Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung durch die Billag AG. Seiner Eingabe vom 13./15. März 2016 lässt sich zum beschränkten Prozessgegenstand (Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Verspätung und Fehlen eines diesbezüglichen Fristwiederherstellungsgrundes) nichts entnehmen. Zwar will der Beschwerdeführer gelegentlich Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung ausgemacht haben; der für die Frage der Fristeinhaltung ausschlaggebenden Sachverhaltsfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass er den Beschwerdeentscheid des BAKOM am 16. November 2015 entgegengenommen und eine entsprechende Empfangsbestätigung unterschrieben habe, widerspricht er nicht (s. dazu Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf welcher Grundlage sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren eröffnet und Instruktionsmassnahmen angeordnet hat, eine Pflicht zum Eintreten auf die verspätete Beschwerde ergeben sollte, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, wird nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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