BGer 6B_113/2016 |
BGer 6B_113/2016 vom 21.03.2016 |
{T 0/2}
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6B_113/2016
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Urteil vom 21. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einzelgericht in Strafsachen,
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Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Missachtung einer Weisung (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen), rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. November 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 3. Februar und 2. März 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 14. März 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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