BGer 6B_298/2016
 
BGer 6B_298/2016 vom 21.03.2016
{T 0/2}
6B_298/2016
 
Urteil vom 21. März 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Februar 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 23. Februar 2016 auf eine als wirr und grösstenteils unverständlich eingestufte Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer 27 Seiten umfassenden Eingabe ans Bundesgericht. Darin werden kunterbunt die verschiedensten Themen abgehandelt, ohne dass auch nur einigermassen ersichtlich würde, um was es im kantonalen Verfahren konkret ging. Auf die Beschwerde ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn