BGer 6B_857/2015 |
BGer 6B_857/2015 vom 21.03.2016 |
{T 0/2}
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6B_857/2015
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Urteil vom 21. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schwere Körperverletzung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 3. April 2012 zweitinstanzlich wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf acht Monate fest. Das Obergericht verpflichtete X.________, A.________ eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Dessen Schadenersatzforderung hiess es dem Grundsatz nach gut. Es verpflichtete X.________, A.________ Fr. 6'000.-- als Ersatz für bisher angefallene Gesundheitskosten zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies es A.________ auf den Zivilweg.
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Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ am 19. März 2013 teilweise gut, hob das vorgenannte Urteil des Obergerichts auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_337/2012).
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B. |
Am 29. Juni 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten nach Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest. Das Obergericht hielt fest, X.________ sei gegenüber A.________ aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Es verpflichtete X.________, A.________ Fr. 6'000.-- als Ersatz für bisher angefallene Gesundheitskosten zu bezahlen. Darüber hinausgehend verwies es A.________ auf den Zivilweg. Überdies verpflichtete es X.________, A.________ Fr. 35'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 30. Juni 2003 als Genugtuung zu bezahlen.
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C. |
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er sei wegen Verbreitens einer menschlichen Krankheit schuldig zu sprechen. Auf eine Bestrafung sei in Anwendung des Opportunitätsprinzips zu verzichten. Er sei vom Vorwurf der schweren und einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 10.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. A.________ sei keine Genugtuung, eventualiter (im Falle einer Verurteilung wegen Art. 122 Abs. 3 StGB) sei ihm eine solche von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für die Untersuchung sowie für die Verfahren vor erster Instanz, vor Obergericht und vor Bundesgericht sei ihm, X.________, eine Prozessentschädigung von Fr. 46'446.-- zuzusprechen. A.________ sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen; für den Fall einer Verurteilung wegen Art. 122 Abs. 3 StGB seien die entsprechenden Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils zu bestätigen. X.________ stellt ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Feststellung des Sachverhalts sei willkürlich und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als schwere Körperverletzung verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz hätte anhand der konkreten Umstände prüfen müssen, ob der Verletzungserfolg tatsächlich schwer wiege und ob bzw. wie ihm dieser Erfolg im Einzelnen subjektiv und objektiv zugerechnet werden könne. Aus den Gutachten und den beiden Arztberichten ergebe sich nichts, was im zu beurteilenden Fall auf ein schweres Ausmass des Verletzungserfolgs schliessen liesse. Eine HIV-Ansteckung habe bei adäquater Behandlung entgegen der Meinung der Vorinstanz keine irreversiblen und schwerwiegenden Folgen. Der Beschwerdegegner leide weder unter schweren physischen noch psychischen Folgen der Ansteckung. Im Gegenteil. Er lebe beschwerdefrei und seit vielen Jahren in einer glücklichen Beziehung. Er sei beruflich erfolgreich. Seine Werte seien bei Null, weshalb er den HI-Virus auch nicht mehr übertragen könne. Sein Sexualleben sei nicht beeinträchtigt. Er müsse zwar regelmässig Medikamente einnehmen und zur Kontrolle gehen. Das sei aber bei jeder chronischen Krankheit der Fall. Die Vorinstanz lehne es indes ab, die HIV-Ansteckung und deren physische und psychische Folgen anhand der konkreten Situation zu prüfen. Stattdessen lege sie der Beurteilung der Schwere der Körperverletzung unter Verweis auf BGE 141 IV 97 eine objektive Betrachtungsweise zugrunde, ohne die nötigen Abklärungen zur Zurechenbarkeit vorgenommen zu haben. Sie halte sich damit nicht an die rechtlichen Vorgaben des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_337/2012 vom 19. März 2013 (bzw. BGE 139 IV 214). Darin sei eine Verletzung des Rechtsgleichheits- und des Fairnessgebots sowie eine willkürliche Rechtsanwendung zu erblicken.
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1.2. Die Vorinstanz würdigt die HIV-Infektion als eine schwere Schädigung der Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dabei setzt sie sich mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur rechtlichen Würdigung der Infizierung mit HIV ausführlich auseinander. Gestützt auf das aus Anlass der bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung bei Prof. Dr. med. Dr. h. c. B.________ eingeholte Gutachten zum aktuellen und früheren (2003) Forschungsstand in Sachen HIV-Ansteckung und Verlauf vom 20. Februar 2014 und die Arztberichte von Prof. Dr. med. C.________ vom 22. Februar 2014 und Dr. D.________ vom 20. Februar 2015 gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die HIV-Ansteckung für den Infizierten irreversible und schwerwiegende Folgen habe. Der Betroffene sei nach wie vor mit einer unheilbaren Krankheit angesteckt, welche ihn zur lebenslangen Einnahme von Medikamenten zwinge. Deren Absetzung sei ausgeschlossen, weil sich hernach das HI-Virus wieder im Körper des Erkrankten ausbreiten und die Zerstörung des Immunsystems und letztlich den Ausbruch von Aids verursachen würde. Die HIV-Infektion bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit und Lebensweise eines Betroffenen und habe zahlreiche Einschränkungen im Berufs- und Privatleben zur Folge. Die HIV-Infektion führe mitunter auch zu Schwierigkeiten beim Ausleben einer Beziehung und des Sexuallebens sowie zu einer Herabsetzung der sozialen Stellung oder gar zu einer sozialen Isolation. Die Gewissheit, mit einer möglicherweise tödlich verlaufenden Krankheit infiziert zu sein, führe beim Betroffenen zu einer Erschütterung des Gleichgewichts und in der Regel zu schweren psychischen Reaktionen. Die seelische Belastung liege denn letztlich auch darin, dass der Betroffene selber dem Risiko ausgesetzt sei, wegen Ansteckung einer Drittperson verurteilt zu werden. Zusammenfassend werde eine vom HI-Virus infizierte Person durch die Auswirkungen der Krankheit auf die körperliche und geistige Gesundheit erheblich und dauerhaft in ihrer Lebensqualität eingeschränkt. Diese Auswirkungen einer HIV-Infektion auf die körperliche und seelische Gesundheit entsprächen bezüglich ihrer Schwere den in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB umschriebenen Konstellationen. Die Beeinträchtigungen, welche eine HIV-infizierte Person in Kauf nehmen müsse, seien von der Intensität und Schwere her vergleichbar mit den als schwere Körperverletzung qualifizierten Fällen infolge einer dauerhaften Schädigung eines wichtigen Organs oder Glieds. Entscheidend wirke sich dabei aus, dass eine Heilung der Krankheit nicht möglich und die verursachten Folgen, insbesondere auch das Risiko einer Resistenzentwicklung und allfällige Langzeitnebenwirkungen der notwendigen Medikamente, lebenslänglich zu ertragen seien. Die Ansteckung mit dem HI-Virus stelle somit eine andere schwere Schädigung der körperlichen und geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB dar.
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1.3. |
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
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1.3.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
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1.4. |
1.4.1. Das Bundesgericht qualifizierte in seiner früheren Rechtsprechung die Infektion mit dem HI-Virus als lebensgefährliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB). Es ging davon aus, eine HIV-Infektion führe nach ungewisser, relativ langer Zeit bei vielen Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immunschwäche AIDS und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod. Die HIV-Infektion sei damit lebensgefährlich. Dabei müsse die Lebensgefahr nicht notwendigerweise zeitlich unmittelbar drohen bzw. akut sein. Massgebend sei nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs. Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob die HIV-Infektion auch als andere schwere Schädigung der körperlichen und/oder geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB qualifiziert werden könne und ob in diesem Zusammenhang auch eine aus der Kenntnisnahme des positiven Befunds resultierende schwere Depression samt deren Konsequenzen sowie die Nebenwirkungen einer medizinischen Behandlung mitberücksichtigt und dem Täter objektiv (und subjektiv) zugerechnet werden könnten (BGE 125 IV 242 E. 2b/dd; 131 IV 1 E. 1.1; vgl. auch BGE 116 IV 125 E. 5a).
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1.4.2. Im Rückweisungsentscheid 6B_337/2012, dem die Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr auf den Sexualpartner zugrunde lag, kehrte das Bundesgericht von dieser Rechtsprechung ab. Es betrachtete die HIV-Infektion nicht mehr als eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. Es fehle heute - unter der Voraussetzung medizinischer Behandlung - an der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs und folglich an der Lebensgefahr der HIV-Infektion im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB (BGE 139 IV 214 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid indes fest, es stehe ausser Frage, dass die HIV-Infektion als solche auch unter Berücksichtigung der medizinischen Fortschritte nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert darstelle, welche - soweit sie auf einen Übertragungsakt zurückzuführen sei - als Körperverletzung zu würdigen sei. Weiter erwog es, bei der Beurteilung der Frage, ob jene unter den Tatbestand der einfachen oder der schweren Körperverletzung, namentlich im Sinne der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) zu subsumieren sei, sei einerseits in Rechnung zu stellen, dass die modernen (Kombinations-) Therapien effizient und in der Regel gut verträglich seien sowie dass die Lebenserwartung von HIV-Infizierten sich derjenigen von Gesunden angleiche. Andererseits sei die Infektion nach wie vor nicht heilbar und sei eine Impfung trotz grosser medizinischer Fortschritte nicht in Sicht. Die Therapien stellten hohe Anforderungen an die Disziplin der Betroffenen. Die Medikamente müssten ein Leben lang streng vorschriftsgemäss eingenommen werden und könnten körperliche und/oder seelische Nebenwirkungen mit Beeinträchtigung der Lebensqualität verursachen. Überdies bestehe das Risiko von Resistenzentwicklungen, Wechselwirkungen mit andern Medikamenten und unerwünschten Langzeitnebenwirkungen. Insgesamt seien Betroffene trotz verbesserter Behandlungsmethoden und Medikamentenverträglichkeit nach wie vor komplexen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Alleine die Gewissheit, mit dem HI-Virus infiziert zu sein, könne zu einer Erschütterung des seelischen Gleichgewichts führen (BGE 139 IV 214 E. 3.4.3 ff.; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 5.5.3.2).
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Ausgehend hievon hat das Bundesgericht in einem sozialversicherungsrechtlichen Entscheid erkannt, eine HIV-Infektion erfülle für sich allein das bei der Beurteilung der Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung mitzuberücksichtigende Kriterium der "Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen" nicht in besonders ausgeprägter Art (BGE 140 V 356 E. 5.5.3.3 und 5.5.3.5).
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1.4.3. Das Bundesgericht präzisierte seine Rechtsprechung in BGE 141 IV 97 dahingehend, dass die Subsumption der HIV-Infizierung unter die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB kein Bundesrecht verletzt. Die HIV-Ansteckung erfülle angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB (vgl. auch ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 9 mit Hinweisen, 20 ff.; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 231 N 11; vgl. auch BGE 139 IV 214 E. 3.4.4).
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1.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht vorgeworfen werden. Sie hat das Gutachten vom 20. Februar 2014 und die Arztberichte vom 22. Februar 2014 und 20. Februar 2015 vertretbar gewürdigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wenn überhaupt, nur rudimentär auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Er beschränkt sich darauf, das Gutachten und die Arztberichte in der Beschwerdeschrift wiederzugeben, die vorinstanzliche Würdigung namentlich als "einseitig", "undifferenziert" und "nicht sachgerecht" zu kritisierten und darzulegen, wie die aus seiner Sicht "nicht hinreichenden" Beweismittel zu würdigen wären. So seien bei regelmässiger Medikamenteneinnahme - "entgegen der Meinung der Vorinstanz" - keine irreversiblen und schwerwiegenden Folgen der Ansteckung gegeben. Seit Einführung der Haart-Therapie sei der behandelten HIV-Ansteckung ein dauerhafter Therapieerfolg mit lediglich leichten Beeinträchtigungen beschieden. Die Lebensqualität bei HIV-Ansteckung sei nicht stark eingeschränkt. Es bestehe kein grosser Unterschied zu nicht infizierten Menschen. Damit legt der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge dar. Er zeigt jedoch nicht auf, dass und inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unhaltbar sein könnten. Auf seine Kritik ist nicht einzutreten.
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1.6. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung der HIV-Infizierung als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB verletzt kein Bundesrecht. Sie steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 97) und widerspricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dem Rückweisungsentscheid 6B_337/2012 (bzw. BGE 139 IV 214). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid nur die generelle, unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommene Qualifizierung der HIV-Infizierung als lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB als bundesrechtswidrig erachtet. Zur Frage, ob die HIV-Ansteckung unter die Generalklausel im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB gefasst werden kann, hat es sich im Rückweisungsentscheid explizit nicht geäussert, weil diese damals nicht Gegenstand der Anklage und der vorinstanzlichen Urteile bildete (BGE 139 IV 214 E. 3.4.5). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall bei der rechtlichen Würdigung von einer objektiven Betrachtungsweise ausgeht. Wie das Bundesgericht in BGE 141 IV 97 E. 2.4.1 unter Verweis insbesondere auf die gutachterlichen Ausführungen im damaligen Fall festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass eine unbehandelte HIV-Infektion nach wie vor tödlich verläuft und nach heutigem Wissensstand nicht heilbar ist. Eine antiretrovirale Therapie müsse lebenslänglich eingenommen werden. Langzeitnebenwirkungen und Organtoxizitäten seien auch mit den heutigen Medikamenten durchaus denkbar. Weitere Faktoren wie Alter, Komorbiditäten und psychische Konstitution des Patienten könnten den Verlauf einer HIV-Infektion ungünstig beeinflussen. Die Belastung für Körper und Psyche sei damit auch heute noch enorm und die Krankheit mit einer ausgeprägten Stigmatisierung verbunden. Zudem hätten Personen, welche in den Jahren 2001-2005 mit HIV-1 infiziert und diagnostiziert worden sind, aufgrund von Hochrechnungen gegenüber der Normalbevölkerung eine deutlich, um mehrere Jahre verkürzte Lebenserwartung. Diese Folgen, welche auch im von der Vorinstanz eingeholten Gutachten vom 20. Februar 2014 eindrücklich umschrieben werden ("HIV haftet immer noch der Schwefelgeruch von Tod an"), bestehen nach den gutachterlichen Ausführungen für alle HIV-Infizierten gleichermassen. Dass ein individueller Betroffener diese Folgen im Einzelfall unterschiedlich gewichten mag, bleibt für die rechtliche Qualifikation der HIV-Infektion ohne Belang (vgl. BGE 141 IV 97 E. 2.4.1). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, kann es nicht von der effektiven Betroffenheit bzw. dem subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen, ob die Infektion den Tatbestand der schweren oder der einfachen Körperverletzung erfüllt. Etwas anderes lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Rückweisungsentscheid 6B_337/2012 (bzw. BGE 139 IV 214) ableiten. Es kann in dieser Hinsicht auf die Erwägungen in BGE 141 IV 97 verwiesen werden. Dass die Vorinstanz die HIV-Ansteckung im vorliegenden Fall als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB qualifiziert, ist somit nicht zu bestanden.
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2. |
2.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB und Verbreitens einer menschlichen Krankheit gemäss Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden. Der Verletzungserfolg hinsichtlich der schweren Körperverletzung sei gemäss dem Gutachten und den Arztberichten nicht gravierend. Es sei deshalb eine mildere Strafe auszusprechen. Im Rahmen seiner Verurteilung wegen Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 8 StPO abzusehen. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB schlicht nicht berücksichtigt. Sie hätte diesen Strafmilderungsgrund von Amtes wegen berücksichtigen müssen. Insgesamt würde sich eine Strafe von 200 Tagessätzen à Fr. 10.-- als angemessen erweisen.
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2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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2.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung Recht verletzt habe.
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2.3.1. Die Vorinstanz bezeichnet das Ausmass des objektiven Taterfolgs hinsichtlich der schweren Körperverletzung als beträchtlich. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit einer unheilbaren Krankheit angesteckt hat. Der Schaden, den er verursacht habe, sei beträchtlich. Der Beschwerdegegner müsse sich einer lebenslangen medikamentösen Therapie mit erheblichen Nebenwirkungen unterziehen. Auch die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdegegners seien beachtlich. Die Gewissheit, mit dieser schweren Krankheit angesteckt zu sein, stelle eine grosse Belastung für den Infizierten dar. Seine Lebensqualität sei dadurch massgeblich herabgesetzt. Die Folgen der Ansteckung seien für den Beschwerdegegner gravierend, berücksichtige man, dass er trotz seines guten allgemeinen Gesundheitszustands und einer erfolgreichen HIV-Therapie damit leben müsse. Nicht nur die praktischen Nachteile im Berufs- und Privatleben, sondern auch die Tatsache, dass HIV-Positive nach wie vor einer nicht unbedeutenden Diskriminierung ausgesetzt seien, wirkten sich negativ auf diesen aus, was sich insbesondere in psychischer Hinsicht äussere. Die Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Verletzungs- bzw. Taterfolg sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu bestanden. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer die Verletzungsfolgen gestützt auf die eigene Interpretation der gutachterlichen und ärztlichen Ausführungen als nicht gravierend beurteilt, ist nicht geeignet, eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz darzutun.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Opportunitätsprinzip und macht insofern sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Verurteilung wegen Verbreitens einer menschlichen Krankheit nach Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Unrecht nicht von einer Bestrafung abgesehen. Der Einwand ist unbehelflich. Die Nichtanwendung von Art. 52 StGB bzw. Art. 8 StPO verletzt kein Bundesrecht, da die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ohne Bundesrechtsverletzung als nicht mehr leicht bezeichnet. Voraussetzung für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB bzw. Art. 8 StPO ist indes die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
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2.3.3. Gestützt darauf, dass seit der Tatbegehung mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit wohlverhalten hat, wendet die Vorinstanz Art. 48 lit. e StGB an und gesteht dem Beschwerdeführer unter diesem Titel eine erhebliche Strafreduktion zu (Entscheid, S. 29). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB schlicht nicht berücksichtigt, geht insofern an der Sache vorbei. Soweit er mit seinem Einwand zum Ausdruck bringen will, aufgrund des Strafmilderungsgrundes hätte die ihm auferlegte Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens zugemessen werden müssen, geht er sinngemäss von der unzutreffenden Annahme aus, der ordentliche Strafrahmen werde durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe automatisch erweitert. Dem ist nicht so. Der ordentliche Strafrahmen ist zur Bemessung der Strafe nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteile 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
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2.3.4. Die Vorinstanz würdigt auch die weiteren für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen oder wesentliche Faktoren ausser Acht gelassen hätte, ist weder erkennbar noch dargetan. Eine Ermessensverletzung ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz sind plausibel. Die bedingte Strafe von 24 Monaten ist nachvollziehbar begründet. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer hält die dem Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuung von Fr. 35'000.-- für qualifiziert ungerecht und unverhältnismässig. Dessen anfängliche psychische Probleme seien nicht Folge der HIV-Ansteckung, sondern Folge der Trennung und des Beziehungsschmerzes. Dies löse aus strafrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Genugtuung aus. Überdies sei es dem Beschwerdegegner mithilfe der Medikamente möglich, ein nahezu beschwerdefreies und normales Leben zu führen. Das HI-Virus sei im Blut nicht nachweisbar. Beruflich und privat sei er bestens integriert. Er benötige keine Therapie und könne ein angstfreies Sexualleben führen. Eine Genugtuung von maximal Fr. 5'000.-- sei angemessen.
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3.2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97).
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Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch den Sachrichter mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieser grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgeblichen Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (vgl. Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; siehe auch BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272; Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97).
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3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung sind unbegründet. Der pauschale Einwand, die Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- sei übermässig hoch und unverhältnismässig, ist von vornherein ungeeignet, eine Ermessensverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe nicht nur eine richtige, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit entsprechenden Lösungen gibt. Eine Ermessensüberschreitung ist vorliegend nicht dargelegt und angesichts der grundsätzlichen Folgen, welche eine Ansteckung mit dem HI-Virus nach sich zieht, auch nicht erkennbar. Bereits der Umstand, mit einer unheilbaren Krankheit infiziert und auf eine lebenslange medikamentöse Behandlung angewiesen zu sein sowie die Tatsache, dass der Verlauf der Krankheit trotz einer günstigen Prognose und einer gut verlaufenden Therapie nicht vollends voraussehbar ist und der Infizierte Zeit seines Lebens davon begleitet wird, rechtfertigt eine beachtliche Genugtuung. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer differenzierten Beurteilung insbesondere auf die Ausführungen in den Arztberichten vom 22. Februar 2014 und 20. Februar 2015. Sie räumt ein, dass der Beschwerdegegner durch die HIV-Infektion in seiner körperlichen Gesundheit nur in beschränktem Masse beeinträchtigt ist, die Ärzte seinen körperlichen Allgemeinzustand als gut bezeichneten und das HI-Virus nicht mehr nachweisbar ist. Sie berücksichtigt auch, dass der Beschwerdegegner beschränkt mitverantwortlich für die Ansteckung ist, er sich erst über ein Jahr nach der Trennung vom Beschwerdeführer einem HIV-Test unterzog und mit der Haart-Behandlung nicht frühestmöglich, sondern erst mit einer Verzögerung von fast drei Jahren begann (obwohl der Test im Oktober 2004 positiv ausfiel). Sie weist jedoch auch darauf hin, dass der Beschwerdegegner psychisch unter den Folgen der HIV-Erkrankung leidet (wobei sie anerkennt, dass ihn nicht die HIV-Ansteckung zur Strafanzeige veranlasste) und er zudem Zeit seines Lebens auf eine strikte medikamentöse Behandlung angewiesen sein werde, was zu einer spürbaren und konkreten Einbusse der Lebensqualität führe. Der Wechsel der Medikamente, welche der behandelnde Arzt beim Beschwerdegegner vorgenommen habe, zeige, dass gravierende Nebenfolgen der Behandlung wie die Lipodystrophie durchaus möglich seien, und beim Beschwerdegegner aus Furcht vor solchen die Behandlung bereits einmal habe verändert werden müssen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Gesichtspunkte spricht die Vorinstanz dem Beschwerdegegner ohne Ermessensverletzung und damit bundesrechtskonform eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- zu.
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4. |
Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Kostenverlegung und Entschädigungsregelung an. Die Kosten für das erstinstanzliche und die beiden Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 46'446.-- zuzusprechen. Das Verfahren dauere bereits 6 ½ Jahre. Der geltend gemachte Aufwand von 152 Stunden sei angemessen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Kosten- und Entschädigungsregelung befasst sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Aus der Beschwerde lässt sich mithin nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die beanstandete vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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5. |
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat für das bundesgerichtliche Verfahren um "amtliche Verteidigung" ersucht, was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegenzunehmen ist. Das Gesuch ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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