BGer 9C_102/2016 |
BGer 9C_102/2016 vom 21.03.2016 |
{T 0/2}
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9C_102/2016
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Urteil vom 21. März 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern,
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Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rechtsmittelfrist),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 22. Dezember 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 setzte die Ausgleichskasse Luzern (fortan: Ausgleichskasse) die von A.________ als Nichterwerbstätiger für die Beitragsperiode von 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-Beiträge fest. Eine hiegegen erhobene Einsprache vom 30. Juni 2014 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2014 ab. Nach versuchter Zustellung per Einschreiben - retourniert mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" - sandte die Ausgleichskasse den Entscheid erneut am 11. November 2014 mittels A-Post zu, verbunden mit dem Hinweis, die Rechtsmittelfrist habe bereits mit dem eingeschrieben zugestellten Entscheid zu laufen begonnen. Nach Kenntnisnahme von der Wohnsitzverlegung des Beitragspflichtigen nach Ungarn publizierte die Ausgleichskasse im Kantonsblatt Nr.... vom... 2015, der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2014 betreffend A.________, unbekannten Aufenthaltes, liege bei der Ausgleichskasse auf und gelte mit dem Publikationsdatum als zugestellt.
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B. Auf eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2015 trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 nicht ein, weil diese erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt sei.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Kantonsgericht Luzern sei anzuweisen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
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Erwägungen: |
1. Streitig ist die Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Mai 2015, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz (Art. 56 Abs. 1, Art. 60 in Verbindung mit Art. 38-41 ATSG) und Rechtsprechung (insbesondere BGE 134 V 49) zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Vorinstanz sei er nicht zur Meldung seiner neuen Adresse verpflichtet gewesen, womit die Zustellfiktion nicht greife. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist die von der Rechtsprechung zur Zustellfiktion verlangte Voraussetzung erfüllt, wonach der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4 i.f. S. 52), hatte der Beschwerdeführer doch gegen die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2014 Einsprache erhoben (vgl. a.a.O. E. 5 S. 52). Folglich war er nach Treu und Glauben auch gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm Akte der Verwaltung, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Da er dies unterliess, hat er eine an der bekannt gegebenen Adresse versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (so bereits BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.).
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Ferner rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, mit dem im Kantonsblatt publizierten Hinweis "und gilt mit dem Publikationsdatum als zugestellt" sei eine vertrauensbegründende Auskunft erteilt und eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird (bspw. in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung; BGE 115 Ia 12 E. 5c S. 20). Doch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist greift der Vertrauensschutz nicht, fehlt es diesfalls an der für die Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition (BGE 118 V 190 E. 3a S. 191; Urteil 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4). Folglich vermag der Beschwerdeführer - weil die Rechtsmittelfrist nach den bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz spätestens am 8. Dezember 2014 ablief und unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werden kann - aus der Publikation im Kantonsblatt vom... 2015 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
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3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. März 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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