Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_37/2016
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Urteil vom 23. März 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. März 2016.
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 4. März 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von A.________ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Februar 2016 nicht ein, welches dem Staat Zürich und der Stadt Winterthur (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 9'602.60, abgelaufene Zinsen von Fr. 202.05 und Fr. 1'095.10 sowie die Kosten und Entschädigung definitive Rechtsöffnung erteilt hatte. Die Beschwerdeführerin hat diesen Beschluss am 21. März 2016 beim Bundesgericht angefochten.
2.
2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Sache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerde vermöge den formellen Anforderungen nicht zu genügen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Berichtigung der Steuerperiode 2011" nehme keinen Bezug auf die Anordnungen des erstinstanzlichen Entscheides und lasse weder Schlüsse zu, was im Einzelnen angefochten werde, noch wie der Entscheid richtigerweise zu lauten hätte. Die Begründung setze sich in keiner Weise mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Die Beschwerde sei über weite Strecken unverständlich. Immerhin könne ihr entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung ihres steuerbaren Einkommens der strittigen Steuerperiode und entsprechend mit der erhobenen Steuerforderung nicht einverstanden sei. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Steuerforderung sei indes nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin bringe keine konkreten Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid vor.
2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden