BGer 9C_546/2015 |
BGer 9C_546/2015 vom 24.03.2016 |
{T 0/2}
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9C_546/2015
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Urteil vom 24. März 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Der 1983 geborene A.________ meldete sich Ende Mai 2008 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte in der Folge einen Bericht des med. pract. B.________, Oberarzt, Psychiatriezentrum C.________, vom 26. November 2008 ein und veranlasste eine vom 2. März bis 1. Juni 2009 dauernde Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle D.________. Ferner zog sie ein Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen, Bern, vom 15. Januar 2010 sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2009, 9. Februar, 1. März und 3. Juni 2010 bei. Gestützt darauf - und das interne "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 19. Februar 2010- schloss die Verwaltung die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Mitteilung vom 19. Februar 2010) und sprach A.________ rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 23. September 2010).
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A.b. Im Rahmen eines Mitte 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ersuchten die IV-Organe med. pract. B.________ erneut um Auskünfte, welche dieser am 3. August 2012 erteilte. Sodann wurde die SMAB AG mit einer Folgebegutachtung beauftragt (Expertise vom 7. März 2013), wozu der RAD sich am 13. März 2013 äusserte. Mit Verfügung vom 4. September 2013 wurden auf dieser Basis arbeitsvermittelnde Massnahmen als aktuell nicht durchführbar eingestuft. Im Weiteren hob die IV-Stelle die bisherige Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 7. Februar 2014).
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B. Die gegen den abschlägigen Rentenbescheid vom 7. Februar 2014 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. Juni 2015).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
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2.
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2.1. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die am 7. Februar 2014 durch die Beschwerdegegnerin verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.
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2.2. Die für die Beurteilung massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.
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2.2.1. Korrekt erwogen wurde namentlich, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149 mit Hinweisen).
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2.2.2. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hievor). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine grundsätzlich frei prüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.3 und 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213).
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3.
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3.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in einlässlicher Wiedergabe und Würdigung der der Rentenverfügung vom 23. September 2010 zugrunde liegenden medizinischen Akten insbesondere festgestellt, dass die Expertise der SMAB AG vom 15. Januar 2010 sämtliche Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfülle. Die Gutachter zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Ergebnis der von anfangs März bis anfangs Juni 2009 durchgeführten beruflichen Abklärung aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar sei und der Beschwerdeführer, welcher an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) bei geringem Intelligenzniveau leide, zwar nicht über erhebliche, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen verfüge, auf die er zugreifen könne. Trotz gelegentlicher Belastungsreaktionen mit Ausnahmezuständen sei er - so das kantonale Gericht im Weiteren - einem Arbeitsumfeld zumutbar und in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, namentlich ohne Zeitdruck und in möglichst konfliktarmem Arbeitsumfeld, zu verrichten. Für derartige Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wie etwa Pack-, Kommissionier-, Sortier- und Kontrollarbeiten) bestehe eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Der Versicherte sei ohne Weiteres in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld zu integrieren, sofern dieses keine besonderen Konfliktbereiche aufweise. Diese Einschätzung werde im Übrigen auch durch den Bericht des med. pract. B.________ vom 26. November 2008 bestätigt, nach welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz der leichten Intelligenzminderung nicht wesentlich eingeschränkt sei. Im Gegensatz dazu erscheine die in der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2010 vertretene Auffassung, wonach sich der objektiv gemessene Intelligenzquotient von 76 negativ auf jede Ausbildung des Versicherten in der freien Marktwirtschaft auswirke und kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar seien, sodass auch eine der Behinderung angepasste Beschäftigung ausser Frage stehe, als nicht vertretbar und offenkundig unrichtig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Invaliditätsbemessung, auf der die rentenzusprechende Verfügung vom 23. September 2010 basiere, mangels nachvollziehbarer ärztlicher Beurteilung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit nicht rechtskonform und im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig sei. Ergänzend sei sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht verändert habe. Die psychiatrisch-neuropsychologische Verlaufsbegutachtung der SMAB AG vom 7. März 2013, bestätigt durch die RAD-Stellungnahme vom 13. März 2013, habe vielmehr ergeben, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung 2009/10 keine wesentlichen Veränderungen des Beschwerdebildes gegenüber dem Vorgutachten eingetreten seien.
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Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die ursprüngliche Berentung als zweifellos unrichtig einzustufen und deshalb pro futuro rückgängig zu machen sei. Da der Berichtigung der Rentenverfügung vom 23. September 2010 angesichts des geldwerten Charakters der Leistung erhebliche Bedeutung zukomme, sei die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt gewesen, darauf zurückzukommen. Die rentenaufhebende Verfügung vom 7. Februar 2014 erweise sich demnach als rechtens.
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3.2. |
3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltswürdigung vor, indem sie zum einen behaupte, der der Stellungnahme des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 3. Juni 2010 zugrunde liegende ausführliche Bericht der erwähnten psychiatrischen Standortbestimmung existiere nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid keine derartige Feststellung entnommen werden kann. Vielmehr wies das kantonale Gericht einzig darauf hin, Dr. med. E.________ stütze sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine eigene Plausibilitätsuntersuchung, welche in den Akten jedoch lediglich als "psychiatrische Standortbestimmung" aufgeführt werde. Übereinstimmend unbestritten ist, dass sich ein entsprechender eingehender Bericht, der auf eigenen psychiatrischen Untersuchungen durch Dr. med. E.________ beruhte, nicht in den Akten befindet. Dr. med. E.________ selber nimmt in seinen Ausführungen vom 3. Juni 2010 denn auch primär Bezug auf eine gleichentags vorgenommene "psychiatrische Standortbestimmung", welche die im "Verlaufsprotokoll der Berufsberatung" der IV-Stelle vom 19. Februar 2010geäusserte Meinung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der freien Marktwirtschaft - und damit, wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend erkannt wurde, sinngemäss die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle D.________ gemäss Bericht vom 25. Mai 2009 - bekräftige. Dass die betreffende "Standortbestimmung" Resultat einer vertieften, selber durchgeführten "Plausibilitätsuntersuchung" bildet, wie von Dr. med. F.________, RAD, am 1. März 2010 gefordert, geht daraus indessen ebenso wenig hervor wie eine Auseinandersetzung mit den Schlussfolgerungen der Gutachter des SMAB AG vom 15. Januar 2010.
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3.2.2. Als nicht stichhaltig erweist sich ferner auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Behauptung der Vorinstanz, sämtliche fachärztliche Berichte stünden der Einschätzung des Dr. med. E.________ entgegen, sei aktenwidrig. Vielmehr zeigen die medizinischen Unterlagen mit dem kantonalen Gericht deutlich auf, dass vorgängig der rentenzusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2010sowohl med. pract. B.________ in seinem Bericht vom 26. November 2008 als auch Dr. med. F.________ in seiner RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2010 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen leidensadaptierter Beschäftigungen bescheinigt hatten. Die in der Beschwerde erwähnten Angaben des med. pract. B.________ datieren demgegenüber vom 3. August 2012 und waren damit für die ursprüngliche Berentung nicht entscheidwesentlich. Wie hievor in E. 2.2.1 am Ende dargelegt, beurteilt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit einer Verfügung nach der Rechtslage im Zeitpunkt deren Erlasses.
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3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Experten der SMAB AG hätten das Ausmass seiner Tobsuchtsanfälle während der dreimonatigen beruflichen Abklärung anlässlich ihrer ersten Begutachtung Ende 2009 "gar nicht gekannt" und seien darauf deshalb zu Unrecht nicht näher eingegangen, verfängt auch dieses Vorbringen nicht. Der Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle D.________ vom 25. Mai 2009 ist unter den im Gutachten vom 15. Januar 2010 aufgelisteten Vorakten vielmehr explizit aufgeführt und die darin beschriebenen heftigen Tobsuchtsanfälle wurden im Rahmen der "Vorgeschichte gemäss Aktenlage" denn auch ausdrücklich erwähnt. Die Annahme eines diesbezüglich durch die Vorinstanz willkürlich gewürdigten Sachverhalts scheidet somit ebenfalls klar aus.
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3.3. Insgesamt lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. September 2010 sind folglich mit Beschwerdegegnerin und kantonalem Gericht zu bejahen. Es hat damit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. März 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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