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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4F_1/2016
Urteil vom 29. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Bern,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
1. Zivilkammer.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_7/2016 vom 28. Januar 2016.
In Erwägung,
dass die Gesuchstellerin gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_7/2016 vom 28. Januar 2016 mit Eingabe vom 1. Februar 2016 ein Revisionsgesuch einreichte;
dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2016 aufgefordert wurde, spätestens am 19. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
dass die Gesuchstellerin daraufhin mit Eingabe vom 5. Februar 2016 gegen eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Bundesgerichts eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Gebührenüberforderung einreichte;
dass der Gesuchstellerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 24. Februar 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 10. März 2016 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erneut die Einleitung eines Verfahrens wegen "Gebührenüberhebung" verlangte, da der verlangte Vorschuss viel zu hoch und unverhältnismässig sei;
dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass daran die als Dienstaufsichtsbeschwerden bezeichneten Eingaben der Gesuchstellerin vom 5. und 25. Februar 2016 nichts ändern, da das BGG ein solches Rechtsmittel nicht vorsieht (so schon das Urteil des Bundesgerichts 8F_4/2016 vom 11. März 2016) und die Beschwerden keinen Aufschub der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss bewirkten bzw. ihnen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zumal die Höhe des verlangten Kostenvorschusses der gängigen Gerichtspraxis entspricht und im Rahmen des Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor Bundesgericht (SR 173.110.210.1) liegt;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer