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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_972/2015
2C_973/2015
Urteil vom 30. März 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Bruno Rieder,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
2C_972/2015
Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003,
2C_973/2015
Direkte Bundessteuer 2002,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Der Steuerpflichtige A.A.________ ist (Mit-) Erfinder mehrerer patentierter Verfahren im Bereich der Biomechanik. Ab 1. März 2002 war er für die Ingenieurbüro X.________ AG (nachfolgend: X.________ AG) tätig, deren Alleinaktionär er ist. Am 21. Mai 2002 reichte die X.________ AG beim Institut für Geistiges Eigentum ein Gesuch um Patentierung eines elastischen Stabilisierungssystems für die Wirbelsäule ein. Im Gesuch gab sie A.A.________ als Erfinder an und hielt fest, gestützt auf das Arbeitsverhältnis mit diesem stehe das Recht auf das Patent ihr zu. In der Folge wurde das Patentgesuch - einem Antrag der X.________ AG entsprechend - auf A.A.________ übertragen. Mit Sacheinlagevertrag vom 25. Oktober 2002 übertrug dieser alle Rechte aus seiner Erfindung gemäss dem genannten Patentgesuch zum Wert von Fr. 100'000.-- der zu gründenden Y.________ GmbH, wobei ihm der Betrag von Fr. 100'000.-- an seine Stammeinlage angerechnet wurde.
B.
B.a. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2002 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuern, A.A.________ Bussen in der Höhe von Fr. 26'667.55 (Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003) und von Fr. 12'487.-- (Direkte Bundessteuer 2002). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, A.A.________ sei eine geldwerte Leistung der X.________ AG in der Höhe von Fr. 100'000.-- zugeflossen. Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2008 bestätigte die Steuerverwaltung die Bussen. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hiess den gegen die Busse in Sachen Kantons- und Gemeindesteuern erhobenen Rekurs am 6. Dezember 2011 teilweise gut, soweit er das Steuerjahr 2003 betraf, und setzte die Busse neu auf Fr. 26'420.-- fest. Die Beschwerde betreffend die Busse in Sachen Direkte Bundessteuer 2002 wies sie ab. Die dagegen von A.A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2013; Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2013 und 2C_630/2013 vom 22. Februar 2014).
B.b. Parallel zum Steuerstrafverfahren erhob die Steuerverwaltung Nachsteuern: Sie verpflichtete A.A.________ und B.A.________ mit Einsprachentscheiden vom 16. Oktober 2008 zur Nachzahlung von Fr. 26'667.55 für Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 und von Fr. 12'487.-- für die direkte Bundessteuer 2002 (jeweils zuzüglich Verzugszinsen). Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, welche die Verfahren mit Verfügung vom 28. November 2008 bis zum Abschluss der Steuerstrafverfahren sistierte. Nach Wiederaufnahme der Verfahren wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 17. März 2015 die Beschwerde ab. Da es bei der Vermögenssteuer 2003 nicht zu einen Vermögensausfall gekommen war, hiess sie den Rekurs teilweise gut und wies die Akten zur Neufestsetzung der geschuldeten Nachsteuer und der Verzugszinsen an die Steuerverwaltung zurück. Die dagegen von A.A.________ und B.A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2015 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2015 sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei das Urteil aufzuheben und keine Nachsteuer zu erheben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Steuerpflichtigen, über die Beschwerde sei von Richtern zu entscheiden, die im Urteil 2C_629/2013 und 2C_630/2013 vom 22. Februar 2014 nicht mitgewirkt hätten. Weiter sei das Verfahren bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Veranlagung der X.________ AG für die Steuerperiode 2003 zu sistieren.
D.
Das Verwaltungsgericht und die Steuerverwaltung des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Abweisung der Beschwerde, in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern verzichtet sie auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127) über die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
1.2. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Dies trifft hier zu: Art. 206 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) regelt übereinstimmend mit Art. 151 Abs. 1 DBG die Einforderung der ordentlichen Nachsteuer.
Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1086/2012, 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1). Das Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_972/2015) und die direkte Bundessteuer (2C_973/2015) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
1.5. Was die Besetzung des Spruchkörpers anbelangt, verlangen die Beschwerdeführer den Ausstand der Bundesrichter Zünd und Stadelmann sowie der Bundesrichterin Aubry Girardin. Dieses Begehren erweist sich als gegenstandslos, da die Bundesrichter Zünd und Stadelmann sowie Bundesrichterin Aubry Girardin am vorliegenden Urteil nicht mitwirken.
1.6. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens begründen die Beschwerdeführer damit, dass mit dem Entscheid bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens auf Stufe X.________ AG zuzuwarten sei, um widersprechende Entscheide zu verhindern.
1.6.1. Nach Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1.6.2. Hier ist indes nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Beeinflussung vorliegen soll, wird doch die Steuerverwaltung in Sachen geldwerte Leistung der X.________ AG keine andere steuerrechtliche Beurteilung vornehmen als im hier zu beurteilenden Fall; es drohen somit keine widersprechenden Entscheide. Hinzu kommt, dass für das Steuerjahr 2002 die absolute Verjährung Ende 2017 eintreten wird, so dass auch aus Gründen der Verjährungsgefahr eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht angezeigt ist.
1.6.3. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ist damit abzuweisen.
I. Direkte Bundessteuer
2.
Die Beschwerdeführer erheben zunächst diverse prozessuale Rügen. Sie machen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. E. 2.1 hiernach), eine unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. E. 2.2. hiernach) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.3 hiernach) geltend.
2.1. Die Beschwerdeführer führen aus, soweit die beiden Verwaltungsrichter Häberli und Müller am Strafsteuerverfahren teilgenommen hätten, liege eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Die beiden Richter hätten im vorinstanzlichen Verfahren wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen.
2.1.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.2. Die Beschwerdeführer verkennen indes Folgendes: Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt nach der Rechtsprechung den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer war die Mitwirkung der beiden Richter Häberli und Müller am angefochtenen Entscheid für sie ohne weiteres vorweg ersichtlich. Jedenfalls mussten sie ernsthaft damit rechnen. Es ist öffentlich bekannt, wer Mitglied des Verwaltungsgerichts ist. Aufgrund der beschränkten Anzahl der Mitglieder ist grundsätzlich stets von einem möglichen Mitwirken sämtlicher Mitglieder auszugehen. Zudem ergibt sich hier aus den Akten, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2015 der Abteilungspräsident i.V. die Akten "zur weiteren Behandlung an Verwaltungsrichter Häberli" gewiesen hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste den Beschwerdeführern klar sein, dass für die Instruktion des Nachsteuerverfahrens derselbe Richter wie im Steuerstrafverfahren zuständig war.
2.1.3. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, vor der Vorinstanz den Ausstand der Richter Häberli und Müller verlangt zu haben. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein solches Gesuch gestellt worden wäre. Dass die Beschwerdeführer die Ablehnungsgründe nun erst vor Bundesgericht vorbringen, erweist sich nach dem Gesagten als treuwidrig und verspätet. Damit liegt keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.
2.2. In Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor: Soweit die Vorinstanz behaupte, dass es sich bei der Übertragung der Patentanmeldung um eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Höhe von Fr. 100'000.-- der X.________ AG an den Beschwerdeführer handle, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest und handle zudem willkürlich.
Zwar handelt es sich beim Wert des Patentes um eine Sachverhaltsfrage. In ihrer Rüge stellen die Beschwerdeführer den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.2) indes in erster Linie ihre abweichende Sicht der Dinge entgegen. Dies lässt die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder unhaltbar erscheinen (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Beschwerdeführer verkennen sodann, dass es sich beim Schluss, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, nicht um eine tatsächliche Feststellung handelt, sondern um eine Rechtsfrage. Die Vorinstanz gibt einem Sachverhalt (nämlich der Patentanmeldung) eine andere Rechtsfolge, als es die Beschwerdeführer wünschen. Diese Rechtsfrage ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung (vgl. E. 3, insb. E. 3.2.4 hiernach) zu prüfen.
2.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Beweisangebote (Einvernahme seiner selbst bzw. Befragung von Zeugen) abgewiesen habe.
Diese Rügen vermögen nicht durchzudringen: Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) u.a. auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt: Auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. eine Befragung von Zeugen durfte die Vorinstanz aufgrund der umfangreichen Akten, welche eine abschliessende Beurteilung der Entstehungsgeschichte und der Übertragung der Erfindung zulassen, verzichten. Die Beschwerdeführer hatten zudem genügend Gelegenheit, sich zu äussern und allenfalls weitere Belege (z.B. schriftliche Stellungnahmen) einzureichen, um ihren Standpunkt darzulegen.
3.
3.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1; 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Vorinstanz habe Art. 332 Abs. 1 OR dadurch verletzt, dass sie erwogen habe, die X.________ AG habe originäres Eigentum an der Erfindung erworben.
3.2.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Weise dargelegt, weshalb die Erfindung der X.________ AG zustand (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4), worauf hier verwiesen werden kann.
3.2.2. Wie schon im Steuerstrafverfahren halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, A.A.________ habe seine Erfindung schon lange vorher gemacht und sie im Mai 2002 nur noch niedergeschrieben, was einen Aufwand von zwei bis drei Tagen erfordert habe. Er habe die Erfindung in der Zeit seiner Anstellung bei der Z.________ AG gemacht und diese hätte als seine damalige Arbeitgeberin Anspruch darauf gehabt, aufgrund besonderer Umstände diesen Anspruch jedoch nicht geltend gemacht.
3.2.3. Auch hier bringen die Beschwerdeführer nichts vor, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. insb. angefochtenes Urteil E. 3.4.2) als offensichtlich unrichtig oder unhaltbar erscheinen liesse. Weiter hat sich das Bundesgericht bereits im Steuerstrafverfahren mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und diese verworfen: So steht dem etwa das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber, welcher als Alleinaktionär der X.________ AG die Patentanmeldung für diese selbst vornahm und dabei vermerkte, der Anspruch stehe der X.________ AG aufgrund des Arbeitsvertrags mit ihm zu. Seine Behauptung, er habe dies in der Hoffnung getan, er würde als Erfinder mit einer AG im Rücken ernster genommen und könne dadurch eher Aufträge generieren, ist nicht überzeugend; im Gegenteil spricht die Übertragung auf ihn persönlich am 2. September 2002, also nur gerade drei Monate später, deutlich dafür, dass derartige Motive nicht relevant sein konnten (Urteil 2C_629/2013, 2C_630/2013 vom 22. Februar 2014 E. 5.2).
3.2.4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie ohne Nachweis eines formgültigen Übertragungsakts eine zivilrechtliche Übertragung der Ansprüche aus der Patentanmeldung annehme. Auch dazu hat sich das Bundesgericht bereits im Steuerstrafverfahren geäussert und festgestellt, das Übertragungsgesuch sei am 2. September 2002 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingegangen, durch dieses geprüft und die Übertragung schliesslich vorgenommen worden. Es kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Zweifel bestehen, dass die Rechte an der fraglichen Erfindung zuerst der X.________ AG zustanden, ehe sie auf den Beschwerdeführer übertragen wurden. Weil der Beschwerdeführer um die Berechtigung der X.________ AG an der Erfindung wusste, musste ihm auch klar sein, dass die Entnahme des Patentgesuchs bei ihm zu einem Beteiligungsertrag führte. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er um den Wert der - unentgeltlich - an ihn übertragenen Rechte wissen musste, da ihm unabhängige Investoren für die Einbringung des Patentgesuchs einen Betrag von Fr. 100'000.-- anrechneten (Urteil 2C_629/2013, 2C_630/ 2013 vom 22. Februar 2014 E. 5.2).
3.2.5. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass dieser steuerbare geldwerte Vorteil in den Steuererklärungen der Beschwerdeführer nicht erfasst worden sind, weshalb die entsprechenden Veranlagungen unvollständig waren. Wie das Bundesgericht bereits im Steuerstrafverfahren ausgeführt hat, ist es offensichtlich, dass diese Nichtdeklaration zu einer unvollständigen Besteuerung des Beschwerdeführers Anlass gab (Urteil 2C_629/2013, 2C_630/2013 vom 22. Februar 2014 E. 5.1). Gestützt auf Art. 151 Abs. 1 DBG erfolgte somit die Nachbesteuerung zu Recht.
3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet abzuweisen ist.
II. Kantons- und Gemeindesteuern
4.
Art. 206 Abs. 1 StG/BE regelt in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 1 StHG die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren gleich wie Art. 151 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer (vgl. E. 1.2 hiervor).
Die Vorinstanz hat daher den Nachsteuergrund für die Kantons- und Gemeindesteuern zur Recht bejaht, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich ebenfalls abzuweisen ist.
III. Kostenfolgen
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das gegen Bundesrichter Zünd, Bundesrichter Stadelmann und Bundesrichterin Aubry Girardin gerichtete Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
3.
Die Verfahren 2C_972/2015 und 2C_973/2015 werden vereinigt.
4.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_973/2015) wird abgewiesen.
5.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_972/2015) wird abgewiesen.
6.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Winiger