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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_332/2016
Urteil vom 30. März 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (versuchte Kindsentführung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Februar 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 29. Oktober 2014 zeigte der Beschwerdeführer eine versuchte Entführung seiner Tochter, über welche er die alleinige elterliche Obhut hat, sowie eine Nötigung zu seinem Nachteil bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld an. Diese nahm die Untersuchung am 8. Oktober 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 11. Februar 2016 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zwecks einer genauen Abklärung und Untersuchung der Vorfälle an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei befangen, weil der Rechtsvertreter des Beschuldigten dort als Ersatzrichter tätig war (Beschwerde S. 9 Ziff. 12). Indessen war der Rechtsvertreter nur bis 2010 Ersatzrichter. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit das Obergericht sechs Jahre später befangen sein könne.
3.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss er im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation und insbesondere zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Soweit er im Rahmen der Beschwerdebegründung nebenbei erwähnt, die Heilungskosten beliefen sich bis heute auf nahezu Fr. 50'000.-- (Beschwerde S. 4), ist das Vorbringen zu allgemein, um den strengen Begründungsanforderungen in Bezug auf die Legitimation zu genügen. Da diese nicht dargetan wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht dartut und nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn