BGer 4A_167/2016 |
BGer 4A_167/2016 vom 31.03.2016 |
{T 0/2}
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4A_167/2016
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Urteil vom 31. März 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner,
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jonas Wenger.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Februar 2016.
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In Erwägung, |
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ein vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilprozesses gestelltes Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Februar 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Januar 2016 erhobene Beschwerde abwies, wobei es das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. März 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
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dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung dieses Grundrechts vorzuwerfen wäre;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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