Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
8C_739/2015
|
|
|
Urteil vom 31. März 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,
Beschwerdeführer,
gegen
Spitäler Schaffhausen, Direktion,
Geissbergstrasse 81, 8208 Schaffhausen,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 28. August 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Dr. med. A.________ war ab... 2001 als Assistenzarzt und ab.... 2005 als Oberarzt i.V. am Spital B._________ angestellt. Nachdem sich ab Herbst 2005 Differenzen mit dem vorgesetzten Chefarzt und der Spitalleitung ergaben und A.________ ab Juni 2008 stressbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend machte, fand im August 2008 ein Gespräch mit dem Chefarzt und dem Leiter des Personaldienstes statt, anlässlich welchem A.________ eine einvernehmliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses vorgeschlagen wurde. Eine solche kam nicht zustande. Am 4. September 2008 wurde A.________ freigestellt. Die am 12. September und 24. Oktober 2008 ausgesprochenen Kündigungen mussten wegen Nichteinhaltung der Sperrfrist zurückgenommen werden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in der Folge mit Schreiben vom 25. November 2008 auf den 28. Februar 2009. Auf Einsprache hin wurde die Kündigung mit Schreiben vom 9. März 2009 begründet.
A.b. Am 15. Dezember 2010 liess A.________ eine Nachzahlung von ambulanten Poolzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2009 von Fr. 42'646.35 sowie von stationären Poolzulagen von Fr. 15'750.-, die Rückerstattung von Kurskosten von Fr. 2'346.-, die Auszahlung des zu Unrecht zum Abzug gebrachten Betrags für Ferien von Fr. 4'320.30, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von sechs Monatslöhnen bzw. Fr. 63'342.50, eine Vergütung für Überzeit/Bereitschaftsdienst von Fr. 323'371.60, alles nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. März 2009, sowie die Abänderung des Arbeitszeugnisses verlangen. Die Direktion der Spitäler Schaffhausen wies die Forderungen mit Verfügung vom 2. November 2011 ab. Den hiegegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat der Spitäler Schaffhausen mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 4'320.30 brutto für Ferien zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 1. März 2009 gut; im restlichen Umfang wies er ihn ab. A.________ wurden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.- auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 451'776.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Januar 2011 zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen und für beide Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2015 teilweise gut. Es verpflichtete die Direktion der Spitäler Schaffhausen A.________ Pikettzulagen von Fr. 504.- abzüglich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung von Fr. 28'293.-, beides nebst Verzugszins zu 5 % seit 18. Januar 2011, zu bezahlen. Bezüglich der stationären Poolzulagen wies es die Sache zum Neuentscheid an die Direktion der Spitäler Schaffhausen zurück. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.- auferlegte das kantonale Gericht zu 4/5 A.________ und zu 1/5 der Direktion der Spitäler Schaffhausen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Direktion der Spitäler Schaffhausen sei zu verpflichten, ihm Fr. 322'867.60 Lohn für Überzeitarbeit sowie Fr. 42'646.35 an ambulanten Poolzulagen für die Jahre 2007 bis 2009, beides zuzüglich 5 % Zins seit 18. Januar 2011, zu bezahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens und des kantonalen Beschwerdeverfahrens seien dementsprechend zu 1/10 ihm und zu 9/10 der Direktion Spitäler Schaffhausen aufzuerlegen; zudem habe Letztere ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung und für das vorinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 7'200.- zu bezahlen. Eventuell sei die Sache betreffend Entschädigung für geleisteten Bereitschaftsdienst bzw. betreffend Anspruch auf ambulante Poolzulagen sowie zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden vorangegangenen Verfahren zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Direktion der Spitäler Schaffhausen lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Erwägungen:
1.
1.1. Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art. 90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilentscheid; Art. 91 BGG). Unabhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können und dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 135 III 212 E. 1.2.2 f. S. 217). Selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2 S. 44).
1.2. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen, bezüglich des Antrags auf stationäre Poolzulagen zum Neuentscheid zurückgewiesen und - namentlich bezüglich der gestellten Anträge auf Entschädigung der Überzeit und auf ambulante Poolzulagen - abgewiesen. Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid insofern an, als er sich gegen die darin ausgesprochene Abweisung der geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Überzeit und auf ambulante Poolzulagen beschwert. Diese Begehren können im oben dargelegten Sinn unabhängig von den anderen beurteilt werden, weshalb es sich beim insoweit angefochtenen Entscheid um einen Teilentscheid handelt, der als Variante des Endentscheids der selbständigen Beschwerde unterliegt (Art. 91 lit. a BGG).
1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- ist erreicht.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem oder interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
2.3. Legen die Parteien vor Bundesgericht Dokumente auf, welche sich nicht bereits bei den Akten befinden, stellen diese unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG dar, soweit nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab; auf sie ist nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen aus Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit sowie aus ambulanten Poolzulagen abwies.
3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 3. Mai 2004 und auf die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung, PV) vom 14. Dezember 2004, mithin auf kantonales Recht. Soweit Art. 3 Abs. 2 PG für den Fall, dass das kantonale Recht keine Regelung enthält, die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar erklärt, wird durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht, dies mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.1). Vorliegend sind zudem aufgrund der per 1. Januar 2006 erfolgten Verselbstständigung der Spitäler Schaffhausen das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und die dazugehörigen Verordnungen, namentlich die Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) anwendbar. Die entsprechenden Bestimmungen sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch aus 3'982 Stunden Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit für die Jahre 2005 bis 2008 in der Höhe von Fr. 322'867.60, eventualiter von mindestens Fr. 215'581.- (2/3), subeventualiter jedenfalls von Fr. 161'685.80 (1/2) geltend.
4.1. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich festgestellt, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Familie in Winterthur, habe jedoch im sich nicht auf dem Spitalareal befindenden Personalhaus ein grosses Zimmer gemietet, um bei Piketteinsätzen rascher einsatzbereit zu sein. Unter diesen Umständen - so die Vorinstanz - habe es sich nicht um Pikettdienst im Betrieb im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 gehandelt, so dass die reine Bereitschaftszeit nicht voll als Arbeitszeit anzurechnen und zu entschädigen gewesen sei. Vielmehr hätten gemäss den Regelungen der Spitäler Schaffhausen lediglich die effektiven Einsätze, inklusive Wegzeit, als Arbeitszeit gezählt und entsprechend kompensiert oder entschädigt werden müssen, während die Bereitschaftsdienste ohne Einsätze unabhängig von der Anrechenbarkeit als Arbeitszeit im Sinne von Art. 15 ArGV 1 mit einer Pikettentschädigung von Fr. 28.- hätten abgegolten werden dürfen. Aus den bei den Akten liegenden Einsatzplänen der Abteilung Gerburtshilfe/ Gynäkologie der Jahre 2005 bis 2008 sowie aus den Diensterfassungsblättern der Jahre 2001 bis 2008 - so das kantonale Gericht weiter - werde zusammenfassend im Wesentlichen ersichtlich, an welchen Tagen der Beschwerdeführer auf Pikett gewesen sei, an welchen dieser Tage er zusätzlich zum normalen Tagespensum effektive Einsätze in der Nacht habe leisten müssen, an welchen Wochenenden er Einsätze gehabt habe und an welchen Piketttagen er keinen effektiven Einsatz geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Berechnung der Anzahl Überstunden, wie das kantonale Gericht darlegt, die Pikettdienste zu Unrecht vollumfänglich als Arbeitszeit gezählt. Wohl könne davon ausgegangen werden, dass er in den Jahren 2005 bis 2008 erhebliche Mehrstunden über die ordentliche Arbeitszeit hinaus geleistet habe, welche er grösstenteils nicht kompensiert habe. Unklar bleibe jedoch, wie viele Stunden auf die Sprechstundentätigkeit entfallen seien, wie weit allfällige Überstunden u.a. durch Poolzulagen bereits abgegolten seien und wie viele Stunden auf effektiv geleistete Piketteinsätze entfielen. Obschon der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren auf seine Substantiierungspflicht hingewiesen worden sei - so die Vorinstanz - mache er dazu keinerlei näheren Angaben, welche eine Schätzung der Überzeit erlauben würden. Er halte es auch nicht für möglich, diese Umstände heute noch abzuklären. Da somit aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte die geleisteten Überstunden nicht einmal geschätzt werden könnten, bestätigte das kantonale Gericht die Abweisung der geltend gemachten Forderung aus Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit.
4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage beruhende Beurteilung im angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig oder gar willkürlich erscheinen:
4.2.1. In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen Art. 13 ArG und gegen die Rechtsprechung, indem er festhalte, die als Überzeit geleisteten Bereitschaftsstunden dürften mit nur Fr. 28.- pro Pikettschicht anstatt mit Lohn zuzüglich 25 % Lohnzuschlag entschädigt werden. Es seien 3'982 Überstunden ausgewiesen, auf welchen der Lohn sowie ein Zuschlag von 25 % auszurichten seien. Wie das kantonale Gericht indes zutreffend dargelegt hat, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für die behaupteten Überstunden. Diese sind entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weder ausgewiesen noch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Vielmehr kam das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Einsatzpläne der Jahre 2005 bis 2008 sowie der Diensterfassungsblätter der Jahre 2001 bis 2008 zum Schluss, die geleisteten Überstunden könnten nicht einmal geschätzt werden. Fehlt es bereits am Nachweis der Leistung, ist auf die Frage des Lohnes und des Lohnzuschlages von 25 % nicht weiter einzugehen. Daran vermag die Berufung auf die Rechtsprechung, namentlich auf BGE 138 I 356, wonach der Überzeitzuschlag von 25 % nicht durch andere Leistungen kompensiert werden könne, nichts zu ändern, da der gesetzlich vorgesehene Lohnzuschlag für Überzeitarbeit allemal den Nachweis geleisteter Überstunden voraussetzt.
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, der Bereitschaftsdienst habe im Spital geleistet werden müssen und gelte daher als Arbeitszeit, widerspricht diese Behauptung den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Ihnen zufolge konnte der Beschwerdeführer die Pikettdienste ausserhalb des Spitalbetriebs in einer privaten Wohnung erbringen und war lediglich an die 30-Minutenregel gemäss Ziffer 3.3 der Zulagenregelung für Assistenzärzte der Spitäler Schaffhausen (Betriebsnorm G 2.30, gültig ab 1. April 2005) gebunden. Der Beschwerdeführer konnte sich mithin im 30-Minuten-Rayon rund ums Spital frei bewegen. Zu Recht wurde die Bereitschaftszeit demzufolge nicht als Pikettdienst im Betrieb im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 und als Arbeitszeit qualifiziert.
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die geleistete Überzeit sei weder durch Freizeit kompensiert noch entschädigt worden. Da es jedoch - wie bereits dargelegt - am Nachweis der Überstunden fehlt, erübrigt sich die Frage der Kompensation oder Entschädigung. Der Forderung des Beschwerdeführers liegt denn auch nach wie vor die falsche Annahme zugrunde, es sei die gesamte Bereitschaftszeit als Überzeit zu entschädigen, unabhängig davon, wie viele Stunden er in Form effektiver Einsätze geleistet habe.
4.2.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter eine Entschädigung für mindestens die Hälfte der Überstunden, subeventualiter für mindestens einen Drittel beantragt, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die gesamte Forderung aus Bereitschaftsdienst/ Überzeitarbeit mangels Nachweis der Überstunden ohne Verletzung von Bundesrecht abgewiesen werden konnte.
5.
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer Fr. 42'646.35 an ambulanten Poolzulagen für die Jahre 2007 bis 2009.
5.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diesbezüglich auf das Reglement über die ambulanten Pools am Spital B.________ vom 19. Februar 2001 verwiesen. Sie hat offen gelassen, ob das Reglement neben dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Spitalgesetz vom 22. November 2004 noch anwendbar sei, da der Beschwerdeführer jedenfalls gleich zu behandeln sei wie die anderen Ärzte mit derselben Stellung. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen dargelegt, dass die ambulanten Pools für die Fortbildung von Assistenz- und Oberärzten sowie für deren marktgerechte und leistungsabhängige Entlöhnung eingesetzt werden. Die Verwendung des Abteilungspools obliege im Rahmen der Zweckbestimmung dem Chefarzt der betreffenden Abteilung, wobei ihm das Poolreglement ein grosses Ermessen belasse. Die Maximallimite für Zahlungen aus dem ambulanten Pool betrage für Oberärzte, zu welchen auch der Beschwerdeführer als Oberarzt i.V. zu zählen sei, Fr. 60'000.- pro Jahr. Die Vorinstanz hat im Weiteren festgehalten, es bestehe nicht jedes Jahr Anspruch auf das Maximum an ambulanten Poolzulagen, und aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer unter diesem Titel im Jahr 2005 Fr. 60'000.-, 2006 Fr. 57'029.70, 2007 Fr. 56'270.60, 2008 Fr. 31'083.65 und für die Monate Januar/Februar 2009 keine Zulagen mehr erhalten hat. Aus dem im Rekursverfahren eingereichten Lohnvergleich unter den Oberärztinnen und Oberärzten - so das kantonale Gericht - werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 zu den bestverdienenden Oberärzten gehört habe und auch im ersten Halbjahr 2008 noch im Mittelfeld gelegen sei. Die Einbusse im Jahr 2008 lasse sich damit erklären, dass er ab 17. Juni 2008 aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst mehr habe leisten können und ab 4. September 2008 freigestellt gewesen sei. In dieser Zeit habe er daher keine besonderen Leistungen mehr erbracht, welche mit Poolzulagen abzugelten gewesen wären; zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu Beanstandungen Anlass gegeben habe. Insgesamt erachtete das kantonale Gericht die Festlegung der ambulanten Poolzulagen als im Rahmen des Ermessens liegend. Die Bemessung sei anhand der Akten nachvollziehbar, die massgeblichen Kriterien Marktlöhne, Mitarbeiterbeurteilung sowie geleistete Überzeit seien angemessen berücksichtigt worden und eine Diskriminierung lasse sich aufgrund des Lohnvergleichs ausschliessen.
5.2. Was in der Beschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag die auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage beruhende, nachvollziehbar begründete Beurteilung der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen lassen:
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das kantonale Gericht hätte die Angelegenheit bezüglich des Anspruchs auf ambulante Poolzulagen zum Neuentscheid an die Direktion der Spitäler Schaffhausen zurückweisen müssen, wie es dies bezüglich des Anspruchs auf stationäre Poolzulagen getan habe. Dies trifft nicht zu. Die Rückweisung zum Neuentscheid bezüglich der stationären Poolzulagen erfolgte wegen einer Verletzung der Begründungspflicht, da der Lohnvergleich unter Oberärztinnen und Oberärzten gezeigt habe, dass einigen Ärztinnen und Ärzten auch in den Jahren 2006 bis 2008 stationäre Poolzulagen ausbezahlt worden seien, wohingegen unklar geblieben sei, weshalb dem Beschwerdeführer keine ausgerichtet worden seien. Das Argument der Ungleichbehandlung gegenüber andern Oberärzten trifft auf die ambulanten Poolzulagen - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - nicht zu und wird auch nicht behauptet.
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe aus gesundheitlichen Gründen keine Zusatzleistungen mehr erbringen können und werde daher durch die Kürzung der ambulanten Poolzulagen diskriminiert, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Zulagen nicht Lohnbestandteil darstellen, sondern leistungsabhängig sind und effektiv erbrachte Sonderleistungen berücksichtigen. Inwiefern dieses System Bundesrecht verletzen sollte, wird nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung oder gar eine Diskriminierung läge nur vor, wenn andere Oberärztinnen und Oberärzte ambulante Poolzulagen erhalten hätten ohne Sonderleistungen zu erbringen. Dies wird indes nicht geltend gemacht.
5.3.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann erneut vor, die Beschwerdegegnerin habe den Beweis vereitelt, weil sie nicht alle Unterlagen aufgelegt habe. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung diesbezüglich Bundesrecht oder gar das Willkürverbot verletzen sollen, wird indes nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere wird nicht näher bezeichnet, welche Unterlagen noch hätten aufgelegt werden müssen. Die Abrechnungen über die ambulanten Poolzulagen sind im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen und das kantonale Gericht hat gestützt darauf willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu andern Oberärzten überdurchschnittlich hoch entschädigt worden ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz in rechtmässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236), ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, von weiteren Beweiserhebungen abgesehen, da diese keinen neuen relevanten Aufschluss erwarten liessen.
5.3.4. Mit den neu eingereichten Honorarabrechnungen schliesslich will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass er dank seiner Leistungen einen hohen Beitrag zur Speisung der Pools geleistet habe. Dabei handelt es sich indes um unzulässige Noven (E. 2.3). Inwiefern daraus auf eine Bundesrechtswidrigkeit des Auszahlungssystems geschlossen werden könnte, wird zudem nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
5.4. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen aus Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit sowie aus ambulanten Poolzulagen abwies. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin, auch was die Kosten- und Entschädigungsfolgen anbelangt, sein Bewenden.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Spitalrat der Spitäler Schaffhausen, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch