BGer 8C_19/2016 |
BGer 8C_19/2016 vom 04.04.2016 |
{T 0/2}
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8C_19/2016
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Urteil vom 4. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1966, arbeitete seit 1985 für die B.________ AG. Nachdem er selber dieses Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erlitt er während der Kündigungsfrist am 10. März 1995 als Beifahrer anlässlich einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Erstbehandlung erfolgte am Tag nach dem Unfall. Seither nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am 20. März 1996 meldete er sich wegen seit 10. März 1995 anhaltenden Nacken- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf umfangreiche medizinische Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von zunächst 100 % und ab 1. November 2002 75 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 23. Mai 2003). Zudem bezog er von der SUVA ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente nach UVG aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 25 % (Verfügung vom 18. Juni 2003).
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Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle 2011 eine neue polydisziplinäre Begutachtung. Die MEDAS Interlaken GmbH erstattete das Gutachten am 12. Juni 2012 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Mit Blick auf die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Durchführung einer fachpsychiatrischen Behandlung zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gemäss Empfehlung laut MEDAS-Gutachten ermahnte die IV-Stelle den Versicherten zweimal unter Fristeinräumung und Hinweis auf die Sanktionen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG an die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Die Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle verliefen erfolglos. Daraufhin setzt die IV-Stelle den Rentenanspruch bei einem neu auf 53 % ermittelten Invaliditätsgrad auf eine halbe Invalidenrente herab (Verfügung vom 22. Oktober 2014).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 beantragen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis).
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1.3. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
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2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136). Richtig sind auch die Ausführungen über die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 22. Oktober 2014 verfügte revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine neu nur noch halbe Invalidenrente zu Recht bestätigt hat.
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3.1. Unbestritten ist der hier massgebende Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache (gemäss Verfügungen vom 23. Mai 2003) und der revisionsweisen Rentenherabsetzung (Verfügung vom 22. Oktober 2014). Gleiches gilt in Bezug auf die Beweiskraft der in zeitlicher Hinsicht ausschlaggebenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Obergutachten des Dr. med. C.________, vom 30. Juli 2002 und das MEDAS-Gutachten.
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3.2. Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid sei offensichtlich unrichtig. Im fraglichen Vergleichszeitraum sei keine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Zudem macht er geltend, selbst wenn eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die von der Verwaltung verfügte Rentenherabsetzung ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bestätigt habe.
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4.
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4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Revisionszeitpunkt nicht mehr feststellbar war. Entgegen dem Versicherten sei bei Rentenzusprechung auf Grund des psychiatrischen Obergutachtens des Dr. med. C.________ die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % nicht auf die verschiedenen Anteile der einzelnen psychiatrischen Diagnosen aufgeschlüsselt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die ursprünglich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mindestens einen mitursächlichen Einfluss auf die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Gemäss angefochtenem Entscheid sei diese Diagnose laut MEDAS-Gutachten im Revisionszeitpunkt nicht mehr nachweisbar gewesen, weshalb die neu auf nur noch 50 % geschätzte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auf einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhe.
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4.2. Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber nicht darzulegen, und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig sein soll. Jedenfalls hat das kantonale Gericht nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf den Vergleich des psychiatrischen Obergutachtens des Dr. med. C.________ und des MEDAS-Gutachtens willkürfrei darauf geschlossen, dass im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum (E. 3.1) nicht nur die ursprünglich diagnostizierte, nicht vollständig remittierte posttraumatische Belastungsstörung, sondern auch die entsprechende anteilsmässige Einschränkung der Leistungsfähigkeit entfallen sei.
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4.3. Entgegen dem Versicherten lässt sich auch aus dem Urteil 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn in jenem Fall schloss das Bundesgericht eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, weshalb es einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verneinte (Urteil 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.4.3). Demgegenüber hat hier die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1) festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten im Revisionszeitpunkt trotz der ihm verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Im Vergleich zur ursprünglich massgebenden Restarbeitsfähigkeit bei Rentenzusprache von 20 bis 30 % handelt es sich offensichtlich um eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer im revisionsrechtlichen Kontext praxisgemäss unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1), zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig sein soll (E. 4.2).
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5. Schliesslich wendet der Versicherte ein, Verwaltung und Vorinstanz hätten Bundesrecht verletzt, indem sie ihm beim Einkommensvergleich nach über 19-jähriger Berufsabstinenz ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen die Einkommensverhältnisse aus seiner angestammten Tätigkeit als PC-Berater zu Grunde gelegt und dadurch einen zu tiefen Invaliditätsgrad ermittelt hätten.
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5.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und seine Selbsteingliederungsfähigkeit in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2), entsprechende Stellen durchaus vorhanden sind. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2 und seitherige Praxis, Urteil 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 mit Hinweis). Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. etwa Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Im Zeitpunkt der strittigen Rentenherabsetzung bezog der Versicherte schon seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17 mit Hinweis).
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5.2.
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5.2.1. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der von Verwaltung und Vorinstanz herangezogenen angestammten PC-Beratertätigkeit um eine grundsätzlich leidensangepasste Verweisungstätigkeit handelt. Er macht einzig geltend, infolge der langjährigen Nichtausübung dieser Tätigkeit könne er sich nicht ohne Eingliederungsmassnahmen wieder einarbeiten. Erstmals vor Bundesgericht bringt er neu vor: "Der vermeintlich fehlenden Eingliederungsmotivation hätte die Beschwerdegegnerin nicht mit einer direkten Rentenaufhebung [recte: Rentenherabsetzung], sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens begegnen müssen".
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5.2.2. Zunächst hat die Vorinstanz der langjährigen Nichtausübung der angestammten Tätigkeit im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. auch E. 6 hienach) nach den LSE-Tabellenlöhnen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 i.f. S. 594 mit Hinweis) in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen. Zum einen hat sie durch Erhöhung des Tabellenlohnabzuges auf 15 % ausdrücklich die Tatsache der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mitberücksichtigt. Zum anderen ging sie bei der tabellarischen Lohnbasis angesichts der technologischen Weiterentwicklung während der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie aufgrund der fehlenden Ausbildung als PC-Berater vom statistisch tiefsten Anforderungsniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2010 aus.
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5.2.3. Das kantonale Gericht hat sodann unter Verweis auf das Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die IV-Stelle mit Blick auf die infolge der Krankheitsüberzeugung des Versicherten fehlende Eingliederungsbereitschaft auf die Durchführung dieser Massnahmen verzichtet habe. Ihm sei jedoch freigestellt worden, sich bei Bereitschaft zum beruflichen Wiedereinstieg jederzeit erneut zum Bezug solcher Massnahmen bei der IV-Stelle zu melden. Statt dessen berief sich der Beschwerdeführer anlässlich der Eingliederungsberatung hinsichtlich der Geltendmachung seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ausdrücklich auf seinen Hausarzt und seinen Rechtsvertreter, welche beide ebenfalls von seiner vollständigen Leistungsunfähigkeit überzeugt seien. Weshalb die Verwaltung bei dieser Ausgangslage nach schriftlicher Mitteilung der Begründung des Verzichts auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zuhanden des Rechtsvertreters angesichts der offensichtlich fehlenden Eingliederungsbereitschaft des Versicherten nicht direkt die Rentenherabsetzung hätte verfügen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Denn fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
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5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Vielmehr hat sie nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zutreffend auf die Rechtmässigkeit des Verzichts auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens geschlossen.
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6. Basierend auf dieser Ausgangslage erhebt der Versicherte gegen die konkrete vorinstanzliche Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung eines gegenüber der IV-Stelle auf 15 % erhöhten Tabellenlohnabzuges keine Einwände. Mit Blick auf den vom kantonalen Gericht dergestalt auf 58 % ermittelten Invaliditätsgrad hat es die von der Verwaltung verfügte Rentenherabsetzung von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente im Ergebnis zu Recht bestätigt.
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7. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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