BGer 2C_275/2016 |
BGer 2C_275/2016 vom 05.04.2016 |
{T 0/2}
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2C_275/2016
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Urteil vom 5. April 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Februar 2016.
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Erwägungen: |
1. |
Der 1977 geborene libysche Staatsangehörige A.________ reiste am 4. Februar 2004 in die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität - erfolglos - um Asyl. Der rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisung leistete er keine Folge, wofür er 2007 unter anderem mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft wurde. Am 3. September 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 7. Dezember 2007 wurde gegen ihn eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter anderem wegen Diebstahls und Raubs ausgesprochen. Im Dezember 2013 trennten sich die Ehegatten definitiv. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 6. November 2014 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 30. Oktober 2015). Mit Urteil vom 17. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit vom 28. März 2016 datierter, am 30. März 2016 zur Post gegebener Eingabe beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, weitere Instruktionsmassnahmen nicht angeordnet worden.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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2.2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beanspruchen kann. Dazu ist erforderlich, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, was vorliegend der Fall ist, und eine erfolgreiche Integration besteht, was die kantonalen Behörden verneinen.
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Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Ausführungen in der ihm vorgelegten Beschwerdeschrift zu einem massgeblichen Teil übereinstimmten mit denjenigen in der Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion; damit würden "die nachvollziehbaren Erwägungen im über elf Seiten umfassenden Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der beruflichen Integration, der Straffälligkeit und der Interessenabwägung... nicht ernsthaft in Frage gestellt. Von einem im Kanton Zürich im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde im Verwaltungsrecht kennt, und es ist daher auch keine Nachfrist zur Behebung der Mängel anzusetzen... - Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeschrift lediglich eine Kopie der vor Vornstanz eingereichten Rechtsschrift darstellt." Zu diesem verfahrensrechtlichen Aspekt lässt sich der Eingabe an das Bundesgericht nichts entnehmen; eine diesbezügliche Begründung fehlt gänzlich.
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Dennoch befasst sich das Verwaltungsgericht in E. 3 näher mit der Frage der Integration; nach Darstellung der hiefür massgeblichen Grundsätze prüft es die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht und erkennt, dass dieser keine Integration in die hiesige Gesellschaft darzulegen vermöge (E. 3.4). Sodann prüft und bejaht es auf diesem Hintergrund die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 4). Was der Beschwerdeführer dazu schreibt, genügt, zusätzlich angesichts der schon vor Verwaltungsgericht ungenügenden Auseinandersetzung mit den vorvorinstanzlichen Erwägungen, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
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2.3. Die Beschwerde entbehrt in jeder Hinsicht einer (hinreichenden) Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da angesichts der Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dieses (mit tauglichen Rügen) erfolgversprechend anfechten liesse, erscheint die Beschwerde als aussichtslos und kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteilligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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