Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_176/2016
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Urteil vom 6. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Elisabeth Göppinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ eröffnete das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 26. November 2015 auf Begehren von B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) über die A.________ AG (Beschwerdeführerin) den Konkurs per 26. November 2015, 11.00 Uhr.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Zudem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht erteilte der Beschwerde am 8. Dezember 2015 einstweilen die aufschiebende Wirkung.
Am 22. Dezember 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sämtliche im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Verlustscheine müssten durch Zahlung an das Betreibungsamt über insgesamt Fr. 10'613.90 erledigt sein.
Die Beschwerdegegner erklärten am 29. Dezember 2015 infolge Zahlungseingangs ihr Desinteresse an der Fortführung des Konkursverfahrens.
Das Obergericht holte am 5. Januar 2016 von Amtes wegen einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein. Gleichentags stellte das Obergericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2015 und den Betreibungsregisterauszug vom 5. Januar 2016 zu und ermöglichte, innert sieben Tagen allfällige Bemerkungen bzw. ein Akteneinsichtsbegehren anzubringen.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2016 wies das Obergericht die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin per 28. Januar 2016, 14.00 Uhr.
C.
Am 2. März 2016 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht der Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG enthält die Beschwerde kein Begehren, doch ergibt sich aufgrund der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangt. Auf weitere Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang zurückzukommen.
2.
Das Obergericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe dem Betreibungsamt die Konkursforderung bezahlt und die Beschwerdegegner hätten deshalb ihr Desinteresse an der Fortführung des Konkursverfahrens bekundet.
Hingegen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). In ihrer Beschwerde habe sie behauptet, ihre Aktiven überstiegen ihre Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten seien ausschliesslich im Zusammenhang mit dem verlorenen Rechtsstreit gegen die Beschwerdegegner vorhanden und teilweise bestünden auch noch Gegenansprüche und weiterhin laufende Lizenzeinnahmen durch die Suisa. Das Obergericht hat erwogen, diese Behauptungen seien pauschal und die Beschwerdeführerin habe dazu keinerlei Belege eingereicht. Aufgrund des Hinweises der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2015, es müssten inzwischen dem Betreibungsamt Fr. 10'613.90 überwiesen worden sein, habe das Obergericht nochmals von Amtes wegen einen Betreibungsregisterauszug eingeholt. Aus diesem Betreibungsregisterauszug vom 5. Januar 2016 sei ersichtlich, dass die fünf offenen Verlustscheine aus Pfändungen im Betrag von Fr. 10'603.80 (alle aus dem Jahr 2015) nicht bezahlt seien. Einer der Verlustscheine betreffe dabei eine Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau über nur gerade Fr. 180.--. Aus dem Betreibungsregisterauszug sei sodann ersichtlich, dass bereits wieder drei Betreibungen der Steuerbehörden erfolgt seien (am 5. August 2015 über Fr. 507.75 und Fr. 4'093.85 sowie am 30. Oktober 2015 über Fr. 4'936.20). Damit könne von der Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit nicht die Rede sein. Vielmehr hätte der Beschwerdeführerin binnen absehbarer Zeit die Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung wegen Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) gedroht, da sie offenbar systematisch Steuerschulden nicht begleiche.
3.
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Betreibungsregisterauszug vom 5. Januar 2016 sei falsch gewesen. Vielmehr sei die restliche Zahlung bereits am 22. Dezember 2015 von ihrem Konto abgegangen und am 24. Dezember 2015 beim Betreibungsamt eingegangen. Sie legt dazu einen Tagesauszug eines Kontos vom 22. Dezember 2015 ins Recht. Daraus sei ebenfalls ersichtlich, dass sie über Zinsansprüche verfüge. Sie reicht ausserdem einen korrigierten Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar 2016 ein, aus dem ersichtlich sei, dass die Zahlungen am 24. Dezember 2015 beim Betreibungsamt eingegangen und am 31. Dezember 2015 an die Gläubiger weitergeleitet worden seien. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über fällige Ansprüche und Kontoguthaben von derzeit rund 6'000.-- Euro, die die in nächster Zeit erwarteten Verbindlichkeiten bei weitem überstiegen. Die Muttergesellschaft sei ebenfalls liquide.
4.
Die genannten Belege, mit denen die Beschwerdeführerin den Betreibungsregisterauszug vom 5. Januar 2016 widerlegen will, sind neu. Die Zulässigkeit von erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Dokumenten richtet sich nicht nach Art. 174 SchKG, sondern ausschliesslich nach Art. 99 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_826/2010 vom 1. März 2011 E. 3.6; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2; 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2). Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Hingegen kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht nachholen, was sie vor den Vorinstanzen verpasst hat (Urteil 5A_382/2012 vom 15. August 2012 E. 1.2). Unzulässig sind deshalb neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel unzulässig. Das Obergericht hat ihr unbestrittenermassen Gelegenheit eingeräumt, zum Betreibungsregisterauszug vom 5. Januar 2016 Stellung zu nehmen. Ihre Einwände gegen diesen Auszug hätte sie deshalb vor Obergericht vorbringen und mit entsprechenden Beweismitteln (z.B. eigenen Kontoauszügen) erhärten können und müssen, zumal ihr hätte auffallen sollen, dass dieser Auszug ihre eigenen Behauptungen über erfolgte Zahlungen nicht stützte. Dass ihr diese Stellungnahme und die Beibringung eigener Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre, macht sie nicht geltend. Die neu eingereichten Dokumente sind deshalb unbeachtlich und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Unbelegt bleiben sodann ihre Ausführungen zu ihren angeblichen Guthaben und ihrem Verhältnis zu den zu erwartenden Verbindlichkeiten sowie ihre Ausführungen zur Muttergesellschaft. Bei alldem fehlt im Übrigen jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass sie bereits vor Obergericht ihre Behauptungen in keiner Art und Weise belegt hat und dass sie offenbar systematisch Steuerschulden nicht begleiche. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Betreibungsamt U.________ und dem Grundbuchamt U.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg