Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_830/2015
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Urteil vom 6. April 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch ihre Tochter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 23. Juni 2011 betreffend den Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen auf und wies die Sache zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse zurück (Verfahren Nr. ZL.2011.00060). Auf eine gegen diesen Rückweisungsentscheid von A.________, vertreten durch ihre Tochter, erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_671/2013 vom 16. September 2013).
A.b. Mit Verfügungen vom 22. Oktober und 6. November 2014 berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen von A.________ ab 1. Januar 2009 bzw. vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 neu. Dabei rechnete sie ab 1. Januar 2008 ein Verzichtsvermögen von Fr. 100'000.- an. A.________ erhob gegen beide Verfügungen Einsprachen und stellte Erlassgesuche. Mit Einspracheentscheiden vom 5. März und 21. April 2015 bestätigte der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt die Verfügungen.
B.
Gegen beide Einspracheentscheide erhob A.________ je Beschwerde. Das kantonale Sozialversicherungsgericht vereinigte die Verfahren. Es führte eine Instruktionsverhandlung durch, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen. Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt machte am 3. Juli 2015 von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und beantragte die Abweisung der Beschwerde, was A.________ umgehend mitgeteilt wurde. Am 10. Juli 2015 ersuchte A.________ um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte ihr das Gericht (erneut) mit, der Vergleich sei nicht zustande gekommen. Am 9. September 2015 wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass kein Verzichtsvermögen vorliege, sowie die Korrektur der Verfügungen vom 22. Oktober und 6. November 2014 insoweit, als ihr ab 1. Januar 2008 Ergänzungsleistungen in der von ihr berechneten Höhe nebst Zins nachzuzahlen seien.
Das Bundesgericht lädt die Vorinstanz zur Stellungnahme bezüglich neuer Beweismittel ein, welche diese am 16. Februar 2016 wahrnimmt. A.________ sowie die Sozialversicherungsanstalt erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung. Am 14. März 2016 legt A.________ ihre Stellungnahme ins Recht, die Sozialversicherungsanstalt verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen, zu deren Berechnung sowie zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Entscheid vom 21. Juli 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00060, E. 1 und 3.2.4) zutreffend wiedergegeben und im angefochtenen Entscheid darauf verwiesen.
3.
3.1. Im rechtskräftigen Entscheid vom 21. Juli 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00060) hatte die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführerin sei mit Valuta 31. Oktober 2007 eine Vergütung der Winterthur-Leben Versicherung über Fr. 194'866.15 zugegangen. Von diesem Betrag habe die Beschwerdeführerin unter anderem am 5. November 2007 Fr. 25'000.- in bar und am 28. November 2007 Fr. 75'000.- per Überweisung an ihren Schwiegersohn bezahlt (E. 3.2.3). Das Gericht erwog, eine eingereichte Bestätigung vom 5. Dezember 2007 vermöge eine rechtliche Verpflichtung für diese Vermögenshingaben nicht rechtsgenüglich zu erstellen und wies die Sache zur Klärung der Frage des Verzichtsvermögens an die Beschwerdegegnerin zurück, unter Hinweis auf die diesbezügliche Beweislast der Beschwerdeführerin (E. 3.2.5).
3.2. Im angefochtenen Entscheid stellte das kantonale Gericht fest, die Versicherte habe gegenüber dem Verfahren Nr. ZL.2011.00060 nichts Neues vorgebracht, weshalb eine andere Beurteilung nicht angezeigt sei. Nachdem es die Beschwerdeführerin bei einer "Bestätigung/Quittung" der getätigten Rückzahlung belassen, darüber hinaus aber weder die genaue Höhe des Darlehens zu beziffern noch die genauen Bezüge und deren Verwendung zu belegen vermocht habe und die Darlehensschuld auch nie in der Steuererklärung ausgewiesen worden sei, wäre es zwar möglich, dass ihre Ausführungen zuträfen. Sie seien indes nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit belegt. Vielmehr habe es die Beschwerdeführerin bei vagen Behauptungen ohne genauere Angaben zu Höhe und Datum der Leistungen bewenden lassen. Infolge Beweislosigkeit müsse von einer Hingabe des Vermögens ohne adäquate Gegenleistung und damit von einer Verzichtshandlung ausgegangen werden. Ohnehin wäre die Rückforderung des Darlehens verjährt. Die bereits im August 2011 in Aussicht gestellten weiteren Belege seien nicht beigebracht worden, weshalb anzunehmen sei, diese seien nicht mehr zu beschaffen gewesen. Damit bleibe es bei der Beweislosigkeit.
4.
Die Beschwerdeführerin legt zunächst hauptsächlich ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne substantiiert zu rügen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Insoweit genügt ihre Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung klar nicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. auch BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 sowie 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.). Dies betrifft namentlich die Kritik am vorinstanzlich verneinten rechtsgenüglichen Nachweis einer Rechtspflicht für die Vermögenshingaben (zur Relevanz der später eingereichten Unterlagen vgl. nachfolgende E. 5.2 f.) und an der konkreten Berechnung der Ergänzungsleistungen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das vom 14. August 2015 datierende Schreiben samt Beilagen, welches sie abends vor einer (ferienbedingten) Abreise ins Ausland zu Handen der Vorinstanz der Post übergeben habe, im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben seien. Zu diesem Einwand hat das Bundesgericht einen Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. vorangehende lit. C). Das kantonale Gericht hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016 fest, weder das Schreiben vom 14. August 2015 noch dessen Beilagen befänden sich in seinen nummerierten Akten oder den zugehörigen Handakten, wie eine sorgfältige Durchsicht ergeben habe. Daraus sei zu schliessen, dass die entsprechenden Unterlagen nicht bei ihm eingegangen seien und dem Spruchkörper im Zeitpunkt der Urteilsfällung folglich nicht vorgelegen hätten. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 präzisiert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Postsendung am 14. August 2015 nach 18 Uhr der Post übergeben zu haben. Zu dieser Tageszeit sei ein Versand per Einschreiben nicht mehr möglich gewesen. Der Einwurf bei der Post könne von Dritten bezeugt werden und es seien auch schon andere Sendungen bei der Post verloren gegangen.
5.2. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet (z.B. in BGE 140 V 220 nicht publ. E. 5.4.1 des Urteils 8C_494/2013 vom 22. April 2014 mit Hinweis). Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (z.B. Urteil 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E. 6.3.1, in: SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 21).
5.3.
5.3.1. Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 185). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223), wofür hier jegliche Anhaltspunkte fehlen.
5.3.2. Die blosse Behauptung, Dritte könnten die Postaufgabe vom 14. August 2015 bezeugen, ist nicht beweistauglich (vgl. Urteil C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Da die Unterlagen unbestrittenermassen nicht eingeschrieben versandt wurden, kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden. Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel aber auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 und 124 V 400 E. 2a S. 402). Auch wenn der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf möglicherweise zutreffen könnte, hat sie den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. auch Urteile C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2 und C 285/03 vom 5. Juli 2004 E. 4.6). Damit ist das letztinstanzlich erstmals ins Recht gelegte Schreiben vom 14. August 2015 samt Beilagen als unzulässiges Novum in diesem Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194) und es hat beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden (vgl. E. 4.1 hievor).
5.3.3. Ob die Beibringung der neuen Unterlagen trotz hinreichender Sorgfalt (zu den diesbezüglich hohen Anforderungen z.B. Urteil 8C_540/2015 vom 10. November 2015 E. 5.1.2) zuvor unmöglich gewesen war und allenfalls Anlass zu einer prozessualen Revision (Art. 61 lit. i ATSG) bestünde, braucht hier nicht geprüft zu werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel insbesondere nicht dazu dient, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Die Unmöglichkeit, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, was in besonderen Mass gilt, wenn in einem Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht oder der Verwaltung für unzutreffend erachtet wurden. Dass die Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten und insbesondere nicht eigene Nachlässigkeit zu deren Nichteinreichung führte, hat die Gesuch stellende Person darzutun (vgl. Urteil 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.3 und 4.3.1, in: ARV 2013 S. 356).
6.
Entsprechend dem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle