BGer 2C_297/2016 |
BGer 2C_297/2016 vom 08.04.2016 |
{T 0/2}
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2C_297/2016
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Urteil vom 8. April 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt X.________, vertreten durch die Stadtverwaltung, Abteilung Tiefbau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver Baumberger,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Grundeigentümerbeiträge,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 2. März 2016.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________ ist Alleineigentümer der in der Gemeinde X.________/ZH gelegenen Parzelle Nr. xxxx und Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr. xxxx. Die beiden Grundstücke befinden sich an der U.________strasse xx zwischen V.________weg und W.________weg. Am 7. März 2002 beschloss die Gemeinde den Quartierplan "Y.________". Dieser sah unter anderem vor, das Quartierplangebiet mit einer neu zu erstellenden Stichstrasse von der U.________strasse rückwärtig zu erschliessen (heute: Strasse "Y.________"). Mit der Beschlussfassung hat sich zwischen A.________ und der Gemeinde ein intensiver Rechtsstreit eingestellt. Der Stand des Verfahrens bis Mitte 2006 geht aus dem Urteil des Bundesgerichts 1P.401/2006 vom 28. August 2006 hervor. Bis zum hier interessierenden Verfahren erliess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zwei weitere rechtskräftige Entscheide (15. November 2007 und 25. Februar 2010).
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1.2. Mit Verfügungen vom 12. November 2014 legte die Gemeinde den Kostenanteil aller am streitbetroffenen Quartierplan beteiligten Grundeigentümer fest. Im Fall von A.________ (nachfolgend: der Grundeigentümer) lautete die Schlussrechnung auf Fr. 57'959.10, wovon Fr. 48'000.-- bereits geleistet worden waren. Es verblieb eine Restanz von Fr. 9'959.10. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 gelangte der Grundeigentümer an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Eingabe zuständigkeitshalber an das kantonale Baurekursgericht weiterleitete. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 20. Mai 2015 ab. Dagegen erhob der Grundeigentümer am 17. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen beantragte er, erstens sei ihm Akteneinsicht in die vollständige Dokumentation über das Quartierplanverfahren und den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplan "Y.________" zu gewähren. Zweitens seien die eingetretenen Kostenüberschreitungen vollumfänglich den Verursachern (Ober-Bauleitung, Planer, Ingenieur, etc.) aufzuerlegen. Und drittens seien die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen noch vor Fakturierung der Schlussrechnung richtig zu stellen.
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1.3. Die dritte Kammer der dritten Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde in allen Punkten ab (Entscheid vom 2. März 2016). Mit "Beschwerde" beim Bundesgericht vom 5. April 2016 (Datum des Poststempels) beantragt der Grundeigentümer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er verlangt "lückenlose Akteneinsicht" und bringt zum Ausdruck, dass er "für die Kanalisation [...] einen gültigen Entscheid" erwarte.
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1.4. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. |
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG [SR 173.110]).
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2.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 657 E. 2.1 S. 659 f.). Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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3. |
3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verlangte der Grundeigentümer am 15. November 2014 von der Gemeinde, es sei ihm Einsicht in sämtliche Unterlagen wie Korrespondenz, Ausschreibungen, Offerten, Offertauswertungen, Vergaben, detaillierte Rechnungen inkl. Rapporte, Abnahmen und Protokolle etc. zum Quartierplanverfahren und Bau des Quartierplans zu gewähren. In der Folge hat der Grundeigentümer zwischen dem 17. und dem 19. Dezember 2014 die Akten einsehen können (Entscheid E. 2.2). Die Gemeinde habe ihrer Rekursantwort vom 16. Februar 2015 alsdann sämtliche (weiteren) für die Schlussabrechnung wesentlichen Akten beigefügt. Auch diese habe der Grundeigentümer eingesehen. Die Vorinstanz würdigt dies mit der Unterinstanz als Heilung des zuvor bestehenden Mangels (Entscheid E. 2.3). Schon im "schmalen Bundesordner A4" (act. 12.4) hätten sich, so das Verwaltungsgericht, "die für die Schlussabrechnung massgebenden Rechnungen" befunden. Dabei habe es sich "keineswegs um blosse Aufstellungen irgendwelcher Zahlen, sondern, nach Jahr geordnet, um den von verschiedenen Kostenträgern geltend gemachten und näher bezeichneten Aufwand" gehandelt. Dem Grundeigentümer hätte es in der Folge freigestanden, die Gemeinde "um näher bezeichnete Detailunterlagen anzugehen". Davon habe dieser aber keinen Gebrauch gemacht. Ohnehin sei unklar, von welchen Rechnungen der Grundeigentümer glaube, dass diese "nicht nachvollziehbar oder mindestens ungenügend belegt seien" (Entscheid E. 2.5).
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3.2. Was der Grundeigentümer dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenhält, trägt rein appellatorische Züge. So würdigt er das angefochtene Urteil zwar als "falsch" (Bemerkung zu E. 2), doch zeigt er in keiner Weise auf, inwiefern der Entscheid Verfassungsrecht verletzen könnte. Dies wäre aber unerlässlich gewesen, setzen doch die Rügen der Verletzung des bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Verletzung kantonalen Verfahrensrechts, soweit dieses überhaupt über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehen sollte, eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht auseinander.
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3.3. Es mag zutreffen, dass der Grundeigentümer in seinen Augen stets klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er verlange Einsicht in sämtliche Unterlagen, das heisst von der Planung bis zur Schlussabrechnung. Mit Recht wirft ihm die Vorinstanz aber vor, es unterlassen zu haben, dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit wiederholt zu haben. Der Grundeigentümer bestreitet dies auch gar nicht und begnügt sich - nun hinsichtlich der Kostenüberschreitungen - mit der Einschätzung, es sei "offensichtlich, dass weitere Begehren vermutlich sofort abgewiesen worden wären". Zudem wäre er, so glaubt er, "sicherlich auch als belästigende Persönlichkeit verurteilt worden" (Bemerkungen zu E. 2.8). Rein appellatorisch bleiben schliesslich auch die Ausführungen zum Werkmangel (Einleitung des Schmutzwassers in die Meteorwasserleitung). Hierzu hat die Vorinstanz ohnehin festgehalten, der fehlerhafte Anschluss werde so rasch als möglich zu beheben sein. Dem ist nichts beizufügen.
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3.4. Die Beschwerde vermag den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise zu genügen. Es ist auf sie mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Grundeigentümer aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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