Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_81/2016
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Urteil vom 8. April 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Oktober 2012 als Fussgänger von einem Auto angefahren wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 12. März 2014 und Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 per 31. März 2014 ein.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 31. März 2014 hinaus zu erbringen. Gleichzeitig beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer polydisziplinären Begutachtung durch die Invalidenversicherung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen der vom Versicherten neu eingereichte Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. Januar 2015 ausnahmsweise zulässig wäre, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass dieser unbeachtet bleiben muss. Aus demselben Grund könnte auch ein durch die Invalidenversicherung im Jahr 2016 veranlasstes Gutachten nicht mehr beachtet werden; entsprechend ist das Sistierungsgesuch des Versicherten abzuweisen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 31. März 2014 eingestellt hat.
3.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass sich die über den 31. März 2014 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr durch den unstreitig vorhanden gewesenen, im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachgewiesenen (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2), Gesundheitsschaden erklären lassen. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, gibt keinen Anlass für eine von derjenigen des kantonalen Gerichts abweichenden Sichtweise. Insbesondere vermag er nicht aufzuzeigen, dass die geklagten Beschwerden ärztlicherseits auf den organischen Gesundheitsschaden zurückgeführt werden. Zutreffend ist zudem auch die Erwägung des kantonalen Gerichts, die Neuropsychologie vermöge die Beurteilung der Kausalität eines organisch hinreichend nachgewiesenen Gesundheitsschadens nicht selbst und abschliessend vorzunehmen (vgl. hiezu bereits BGE 117 V 369 E. 3f S. 380 ff.).
4.2. Vorinstanz und Verwaltung qualifizierten das Ereignis vom 18. Oktober 2012 als einen im engeren Sinn mittelschweren Unfall. Entgegen den Vorbringen des Versicherten erscheint diese Qualfikation mit Blick auf ähnliche Fälle (vgl. etwa die Urteile 8C_108/2015 vom 4. August 2015 E. 4.4.1 und 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4.2) als gerechtfertigt. Die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der massgeblichen Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
4.3. Das kantonale Gericht verneinte sämtliche Adäquanzkritierien. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer folgend das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen in seiner einfachen Form bejahen würde, wären nicht mehrere Adäquanzkriterien in gehäufter Weise erfüllt. Somit haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Oktober 2012 und den über den 31. März 2014 hinaus geklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung über diesen Stichtag hinaus verneint. Somit erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur Ätiologie des geklagten Leidens (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold