BGer 1B_137/2016 |
BGer 1B_137/2016 vom 12.04.2016 |
{T 0/2}
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1B_137/2016
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Urteil vom 12. April 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2016 der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten führt;
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dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 27. Januar 2016 ein Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung abwies;
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dass das Kantonsgericht Schwyz auf die von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 30. März 2016 nicht eintrat;
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dass A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz mit Eingabe vom 6. April 2016 (Postaufgabe 7. April 2016) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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