Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_245/2015
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Urteil vom 12. April 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Häne und/oder Rechtsanwalt Christian Leupi,
gegen
1. B.________ SA,
2. C.________ KG,
3. D.________ GmbH,
4. E.________ AG,
5. F.________ GmbH,
6. G.________ GmbH & Co. KGaA,
private Verfahrensbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwälte Carlo Scollo Lavizzari und Dr. Damian Schai,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsicht,
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2015
des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingaben vom 29. September und 16. Dezember 2010 erhoben sechs Gesellschaften Strafanzeige unter anderem gegen A.________ als den damaligen einzigen Verwaltungsrat der H.________ AG wegen gewerbsmässiger (evtl. einfacher) Urheberrechtsverletzung. In der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffneten Strafuntersuchung wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seit Anfang Juli 2010 auf einer Internetplattform seiner Gesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke einer unbestimmten Anzahl von Personen (mittels sogenannten Websharings) zugänglich gemacht (bzw. daran mitgewirkt). Am 22. März 2011 konstituierten sich die Strafanzeigerinnen als Privatklägerinnen.
B.
Am 20. Mai 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass den Privatklägerinnen Akteneinsicht in alle Untersuchungsakten (gemäss Aktenverzeichnis vom 13. Mai 2015) gegeben werde, mit Ausnahme der Dossiers 6/5 und 10. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz beantragte der Beschuldigte, die Ausnahme von der Akteneinsicht der Privatklägerinnen sei zusätzlich auf das Dossier 8 auszudehnen. Eventualiter sei die zusätzliche Ausnahme zumindest auf Beilage 10 in Dossier 8/46 zu beschränken (Auszug aus einer Steuererklärung des Beschuldigten für 2011) sowie auf die damit identische Beilage 10, welche sich (zusätzlich) auch noch zwischen den Dossiers 8/48 und 8/49 befinde. Subeventualiter seien die beantragten zusätzlichen Ausnahmen von der Akteneinsicht in den genannten Unterlagen in der Weise zu verfügen, dass zumindest "sämtliche Zahlen und Bezeichnungen zu/von Vermögenswerten" abgedeckt würden, mit Ausnahme der Anzahl der vom Beschuldigten an seiner Gesellschaft gehaltenen Aktien.
C.
Mit Urteil vom 30. Juni 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht bereits gegenstandslos geworden war.
D.
Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerdeeingabe vom "15. Juni" (recte: 15. Juli) 2015 an das Bundesgericht (Beschwerdeeingang: 16. Juli 2015). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Akteneinsichtsverfügung dahingehend abzuändern, dass (zusätzlich zu den bereits rechtskräftig von der Akteneinsicht ausgenommenen Dossiers 6/5 und 10) die Ausnahme auf Beilage 10 in Dossier 8/46 auszudehnen sei sowie auf die damit identische Beilage 10, welche sich (in identischer Kopie) auch noch zwischen den Dossiers 8/48 und 8/49 befinde. Eventualiter sei die beantragte zusätzliche Ausnahme von der Akteneinsicht in den genannten Unterlagen (drei Seiten umfassender Auszug aus der Steuererklärung des Beschuldigten für 2011) in der Weise zu verfügen, dass wenigstens "sämtliche Zahlen und Bezeichnungen zu/von Vermögenswerten" abgedeckt würden, mit Ausnahme der Anzahl der vom Beschwerdeführer an seiner Gesellschaft gehaltenen Aktien. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit (zur Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft liessen sich am 17. bzw. 20. Juli und 8. bzw. 21. September 2015 vernehmen. Sie beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die Privatklägerinnen haben innert der auf 13. Oktober 2015 angesetzten (fakultativen) Frist keine Stellungnahme eingereicht. Auch eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte innert Frist nicht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid im Untersuchungsverfahren. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer unzulässigen Akteneinsicht durch die Privatklägerinnen die Preisgabe seiner geltend gemachten Privatgeheimnisse, insbesondere des Steuergeheimnisses. Insofern ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Auch die ergänzende Beschwerdebegründung erging fristkonform (in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
2.
Schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer (hinsichtlich des hier streitigen Dossiers 8) das Steuergeheimnis und andere private Geheimnisschutzinteressen als Akteneinsichtshindernis angerufen. Bei der streitigen "Beilage 10" handle es sich um einen (drei Seiten umfassenden) Auszug aus seiner Steuererklärung für das Jahr 2011. Diesbezüglich habe er auch die Siegelung verlangt und sei ein Entsiegelungsverfahren durchgeführt worden. Die Privatklägerinnen hätten im Entsiegelungsverrfahren keine Parteistellung gehabt. Sie hätten auch im vorliegenden Akteneinsichtsverfahren kein schützenswertes Interesse an der Einsicht in "Beilage 10" bzw. in seine Vermögensverhältnisse und Steuerdaten. Zumindest seien sämtliche Zahlen zu Vermögenswerten und die betreffenden Bezeichnungen abzudecken, mit Ausnahme der Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien seiner Gesellschaft.
3.
Im angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen: Zwar seien die Unterlagen gemäss Dossier 8 der Untersuchungsakten bereits Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens gewesen. Da die Sicherstellung in den Räumlichkeiten der an den untersuchten Straftaten beteiligten Gesellschaft erfolgte, sei jedoch nicht der beschuldigte Beschwerdeführer Partei des Entsiegelungsverfahrens gewesen, sondern die betroffene Gesellschaft.
Der Beschuldigte sei "nur als Gründer und Inhaber" seiner Gesellschaft betroffen bzw. soweit die Akteneinsichtsverfügung "Untersuchungsakten betrifft, welche ihn persönlich tangieren". Dies sei einzig in Hinblick auf seine Steuererklärung 2011 der Fall. Von diesem Dokument abgesehen, fehle es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der Akteneinsichtsverfügung.
Die Staatsanwaltschaft habe die Akteneinsicht in die (26 Seiten umfassende) Steuererklärung des Beschwerdeführers für 2011 auf drei Seiten beschränkt. Daraus sei unter anderem ersichtlich, welchen Anteil der Beschuldigte am Aktienkapital seiner Gesellschaft gehalten habe und welche Dividenden diese (für 2011) an ihn ausgeschüttet habe. Ausserdem enthalte die fragliche Unterlage eine "Aufstellung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers in der Steuererklärung". Die von ihm verlangte "Abdeckung von Zahlen und Bezeichnungen" seiner deklarierten Steuerwerte, welche nichts mit den von ihm gehaltenen Aktien an seiner Gesellschaft zu tun hätten, sei nicht gerechtfertigt. Alle anderen (bei der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz edierten) Steuerakten (Dossier 6/5) habe die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der verfügten Akteneinsicht ausgenommen. Das private Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerinnen. Durch die Bekanntgabe dieser Informationen habe er auch keinen geschäftlichen Nachteil zu erwarten, da die Privatklägerinnen nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu ihm stünden. Es handle sich bei ihnen um Verlegerinnen von (teilweise elektronisch gespeicherten) Publikationen aus dem wissenschaftlich-technischen bzw. medizinischen Fachbereich. Dem Beschuldigten bzw. seiner Gesellschaft werde vorgeworfen, sie hätten elektronische Publikationen auf ihre Websharing-Plattform hochladen lassen und in Verletzung der Urheber- bzw. Verlagsrechte der Privatklägerinnen einem unbegrenztem Kreis von Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten. Für die Durchsetzung der mutmasslichen Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien die genannten Steuerinformationen erforderlich.
4.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht Folgendes geltend: Die streitige Akteneinsicht sei auf jene Unterlagen zu beschränken, welche die Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer Parteiinteressen im Rahmen des deliktsrelevanten Sachverhalts kennen müssten. Aus dem fraglichen dreiseitigen Auszug aus seiner Steuererklärung für 2011 würden seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersichtlich. Auf solche detaillierten Steuerinformationen seien die Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer Parteirechte nicht angewiesen. Diese hätten sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als Zivilklägerinnen konstituiert und erhöben auch keine Zivilforderungen. Die gegenteiligen Erwägungen des Obergerichtes seien willkürlich. Durch die bewilligte Akteneinsicht in "Beilage 10" würde seine Privatsphäre empfindlich verletzt. Einverstanden sei er (im Eventualstandpunkt) höchstens mit der Bekanntgabe seines Aktienanteils an der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei erneut auf seine privaten Geheimnisschutzrechte, insbesondere auf das Steuergeheimnis.
5.
5.1. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO; s.a. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrenleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder (lit. b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (Urteile des Bundesgerichtes 1B_315/ 2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4; 1B_439/2012 vom 8. November 2012 E. 2; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1164).
5.2. Das Steuergeheimnis ist in Art. 39 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14; vgl. auch Art. 110 DBG) sowie (kantonalrechtlich) in § 108 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 (StG/ZG, GS 632.1) verankert. Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet (Art. 39 Abs. 1 StHG). Wer damit betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (§ 108 Abs. 1 StG/ ZG). Eine Auskunft, einschliesslich der Offenlegung der Akten, ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder in demjenigen des Bundes gegeben ist (§ 108 Abs. 2 StG/ZG). Fehlt eine solche Grundlage, ist eine schriftliche Auskunft aus den Steuerakten im Einzelfall nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 108 Abs. 3 Satz 1 StG/ZG). Das Steuergeheimnis dient nicht zuletzt dem grundrechtlich (Art. 13 BV) und zivilrechtlich (Art. 28 ZGB) gewährleisteten Persönlichkeitsschutz sowie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Steuerpflichtigen. Es geht über den Anwendungsbereich des Amtsgeheimnisses hinaus, zumal der Steuerpflichtige aufgrund seiner weitreichenden Offenlegungspflichten (Deklarations- und Auskunftspflicht) gegenüber den Steuerbehörden als besonders schutzbedürftig erscheint und eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses lediglich in besonderen (das Geheimnisschutzinteresse des Steuerpflichtigen überwiegenden) Fällen gestattet ist. Darunter kann insbesondere der strafbehördliche Beizug von Steuerakten zur notwendigen Sachaufklärung im Rahmen von Strafuntersuchungen fallen (Art. 194 StPO) sowie gegebenenfalls, nämlich unter den oben dargelegten Voraussetzungen von Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO , die Akteneinsicht durch die Parteien des Strafverfahrens.
6.
6.1. Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, entgegen der willkürlichen Ansicht der Vorinstanz hätten sich die Privatklägerinnen weder als Zivilklägerinnen konstituiert, noch erhöben sie Zivilforderungen:
6.1.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den Akten ergibt, teilten die mutmasslich geschädigten Firmen der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. März 2011 mit, dass sie sich "als Privatklägerschaft im Strafpunkt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO" konstituierten. "Die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in einem separaten Verfahren" behielten sie sich "ausdrücklich vor". Die Vorinstanz legt diese Erklärung (sinngemäss) in der Weise aus, dass sich die Geschädigten grundsätzlich als Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert hätten. Die Strafklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) hätten sie schon am 22. März 2011 ausdrücklich beansprucht. Eine mögliche Zivilklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 ff. StPO) werde gemäss der Erklärung nicht abschliessend und verbindlich ausgeschlossen.
6.1.2. Eine solche Auslegung beruht weder auf willkürlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1-2 BGG ), noch erscheint sie bundesrechtswidrig. Zum einen haben sich die Geschädigten als Privatklägerinnen "im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO" konstituiert. Zum anderen haben sie sich neben der Strafklägerschaft auch noch die Geltendmachung von allfälligen Zivilansprüchen grundsätzlich vorbehalten. Gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO "kann" die geschädigte Person schon zu Beginn des Vorverfahrens eine Erklärung abgeben, ob sie "kumulativ oder alternativ" die Straf- und/oder die Zivilklägerschaft beansprucht. Eine abschliessende und verbindliche Wahlerklärung schon zu Beginn des Verfahrens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nicht obligatorisch. Auch sind die Zivilansprüche nicht zwangsläufig schon in der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO zu konkretisieren, mit Beweismitteln zu belegen und zu beziffern. Eine solche Konkretisierung hat vielmehr "spätestens im Parteivortrag" anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung adhäsionsweise zu erfolgen (Art. 123 StPO).
6.1.3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, braucht im Übrigen nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Privatklägerinnen ihre Zivilklägerschaft (im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers) am 22. März 2011 bereits verbindlich ausgeschlossen haben. Die Akteneinsicht der Privatklägerinnen in die streitige Steuerunterlage ist selbst dann zu beschränken, wenn ihnen sowohl die Straf- als auch die Zivilklägerschaft zukommt:
6.2. Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche (Art. 122-126 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung des Strafpunktes als Strafklägerinnen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigen und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstehen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO ), unterliegen grundsätzlich der Akteneinsicht. Insbesondere kann der Beschuldigte nicht gestützt auf das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) oder seine wirtschaftliche Privatsphäre verhindern, dass die Privatklägerinnen erfahren, welchen Profit er (bzw. die von ihm beherrschte Gesellschaft) aus dem mutmasslich strafbaren, untersuchten Verhalten geschlagen hat. Sodann müssen die Geschädigten (für eine Schätzung des ihnen angeblich entgangenen Gewinns) sich ein Bild darüber machen können, welche ihrer Urheberrechte in welchem Ausmass tangiert waren.
Ebenso sind hier die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft des Beschuldigten offenzulegen, was der Beschwerdeführer im Rahmen seines Eventualstandpunktes auch sinngemäss einräumt. Demgegenüber müssen die Privatklägerinnen (zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche und zur Klärung des Strafpunktes) keine vollständige Einsicht in alle (insbesondere alle legalen) Vermögensverhältnisse und Einkommensquellen des Beschuldigten erhalten, insbesondere nicht in seine (dem Steuergeheimnis unterliegende) vollständige, 26 Seiten umfassende Steuererklärung für 2011. Es genügt im vorliegenden Fall, wenn die Staatsanwaltschaft (bzw. das Gericht für ein allfälliges Strafurteil inklusive Sanktionen) ausreichende Angaben zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erhält (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB) und die Privatklägerinnen ihren angeblich erlittenen wirtschaftlichen Schaden schätzen und beziffern können.
6.3. Die kantonalen Strafbehörden haben die Akteneinsicht der Privatklägerinnen in die fragliche 26-seitige Steuererklärung für 2011 (unter Rücksichtnahme auf das Steuergeheimnis des Beschwerdeführers) auf drei Seiten beschränkt, aus denen unter anderem ersichtlich ist, welchen Anteil der Beschuldigte damals am Aktienkapital seiner Gesellschaft gehalten (Seite 9) und welche Dividenden diese (für 2011) an ihn ausgeschüttet hat (Seiten 7 und 9). Bei dieser Dividendenausschüttung handelte es sich nicht um eine offensichtlich legale Einkommensquelle des Beschuldigten. Vielmehr bildet die einschlägige Geschäftstätigkeit seiner Gesellschaft (Websharing) und das Verhalten des Beschwerdeführers als ihr damaliger einziger Verwaltungsrat Gegenstand der Strafuntersuchung. Insofern beschränkt sich die bewilligte Akteneinsicht auf das für die Verfolgung von allfälligen Zivilansprüchen der Privatklägerinnen sachlich Notwendige und hält die Massnahme vor dem Bundesrecht stand.
6.4. Wie sich aus den Akten ergibt, enthält der fragliche Auszug aus der Steuererklärung für 2011 aber auch noch eine Aufstellung der
übrigen vom Beschwerdeführer deklarierten Vermögensaktiven und Vermögenserträge. Die von ihm (gemäss seinem Eventualstandpunkt) verlangte Abdeckung der "Zahlen und Bezeichnungen" seiner deklarierten Steuerwerte, welche nichts mit den von ihm gehaltenen Aktien seiner Gesellschaft zu tun hätten, ist laut Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Im angefochtenen Entscheid wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb zur Verfolgung von Zivilansprüchen der Privatklägerinnen auch noch die Aufdeckung sämtlicher in der Steuererklärung für 2011 deklarierter Vermögenswerte und Vermögenserträge des Beschwerdeführers sachlich notwendig erschiene. Eine allfällige Ersatzforderung des Staates (Art. 71 StGB) könnte sich zwar auch gegen legal erworbenes Vermögen des Beschuldigten richten. Es genügt jedoch, wenn die
Strafbehörden Kenntnis von den einzelnen konkreten Vermögenswerten erhalten und die Privatklägerinnen, falls es ihnen denn angebracht erscheint, ein entsprechendes Beschlagnahmebegehren (Art. 71 Abs. 3 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB) stellen können. Dies setzt keine Vermögensausforschung durch die Privatklägerinnen aufgrund von detaillierten Fiskalunterlagen voraus. Die Aufdeckung sämtlicher deklarierter Steuerwerte erweist sich hier im Lichte des Steuergeheimnisses (Art. 39 StHG, Art. 110 DBG, § 108 StG/ZG) und der grundrechtlich geschützten Privatsphäre des Beschwerdeführers (Art. 13 BV) als unverhältnismässig. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.5. Alle übrigen (bei der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz edierten) Steuerakten (Dossier 6/5) hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der verfügten Akteneinsicht ausgenommen.
6.6. Über das oben (zum Steuergeheimnis) Dargelegte hinaus sind im vorliegenden Fall keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und 108 Abs. 1 lit. b StPO) ersichtlich, die es ausnahmsweise gebieten würden, dass die Privatklägerinnen keine oder noch zusätzlich beschränkte Einsicht in die Untersuchungsakten erhielten. Insbesondere vermag eine Berufung der beschuldigten Person auf das Bankkundengeheimnis oder ihre wirtschaftliche Privatsphäre grundsätzlich nicht zu verhindern, dass die Parteien des Strafverfahrens ihre grundrechtlich ( Art. 29 Abs. 1-2 BV ) und gesetzlich gewährleisteten Verfahrensrechte (etwa betreffend Akteneinsicht) wahrnehmen dürfen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4). Der Vorinstanz ist denn auch darin beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte (infolge der den Privatklägerinnen zu bewilligenden beschränkten Akteneinsicht) einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil gegenüber allfälligen wirtschaftlichen Konkurrentinnen oder Konkurrenten erleiden könnte: Er behauptet nicht, dass er seinerseits als Verleger von urheberrechtlich geschützten wissenschaftlichen Publikationen (und damit im Geschäftsbereich der Privatklägerinnnen) tätig wäre und diesbezüglich eine Preisgabe eigener Geschäftsgeheimnisse drohen würde. Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall (und im dargelegten Umfang) eine rechtsmissbräuchliche Beanspruchung ihres Akteneinsichtsrechts durch die Privatklägerinnen oder ihre Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11 S. 38-40) dargetan.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wie folgt zu ändern (Art. 107 Abs. 2 BGG) :
Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Akteneinsicht in den Auszug aus der Steuererklärung für 2011 ("Beilage 10" in Dossier 8) ist auf jene Informationen zu beschränken, aus denen ersichtlich ist, welchen Anteil der Beschuldigte damals am Aktienkapital seiner Gesellschaft gehalten (Seite 9) und welche Dividenden diese (für 2011) an ihn ausgeschüttet hat (Seiten 7 und 9). Die übrigen Zahlen und Bezeichnungen der (auf Seite 9) deklarierten Vermögenswerte und Vermögenserträge sind für die Akteneinsicht abzudecken.
Die unterinstanzlichen Gerichtskosten sind wie folgt zu modifizieren (Art. 67 BGG) : Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 800.-- wird auf Fr. 600.-- reduziert.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Haupt- und das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Auch seinem Eventualbegehren ist nur partiell zu folgen, da die an ihn entrichteten Dividenden für 2011 (entgegen seinem Eventualantrag) auf "Beilage 10" nicht abzudecken sind. Es rechtfertigt sich, dem zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer (reduzierte) Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG) : Der Beschwerdeführer unterliegt zum grössten Teil, und die Privatklägerinnen haben sich am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht beteiligt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffern 1-2 des Urteilsdispositivs vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, werden wie folgt geändert:
Dispositiv Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die von der Staatsanwaltschaft unter anderem verfügte Akteneinsicht in den Auszug aus der Steuererklärung für 2011 ('Beilage 10') in Dossier 8 (8/46 sowie zwischen 8/48 und 8/49) ist auf jene Informationen zu beschränken, aus denen ersichtlich ist, welchen Anteil der Beschwerdeführer damals am Aktienkapital seiner Gesellschaft gehalten (Seite 9) und welche Dividenden diese (für 2011) an ihn ausgeschüttet hat (Seiten 7 und 9). Die übrigen Zahlen und Bezeichnungen der deklarierten Vermögenswerte und Vermögenserträge (auf Seite 9) sind für die Akteneinsicht abzudecken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist."
Dispositiv Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr beträgt Fr. 600.-- (zuzüglich Auslagen von Fr. 30.--).
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster