BGer 9C_214/2016 |
BGer 9C_214/2016 vom 12.04.2016 |
{T 0/2}
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9C_214/2016
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Urteil vom 12. April 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 21. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2016, mit welchem die Vorinstanz auf eine Beschwerde des A.________ mangels Erfüllung der Minimalanforderungen (Darstellung des relevanten Sachverhalts, Rechtsbegehren, Begründung) an eine Beschwerdeschrift nicht eingetreten war,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266),
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dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, seine Knochenauswüchse seien unfall- und nicht krankheitsbedingt (wobei ein am 22. Juni 2012 erlittener Unfall nach den vorinstanzlichen Feststellungen Gegenstand eines anderen Verfahrens gewesen und der entsprechende kantonale Gerichtsentscheid längst in Rechtskraft erwachsen war),
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dass der Beschwerdeführer sich damit nur materiell mit der Sache befasst, ohne näher darzulegen, weshalb das kantonale Gericht auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
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dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und die Rechtsschrift vom 21. März 2016 demzufolge den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. April 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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