BGer 4A_182/2016 |
BGer 4A_182/2016 vom 14.04.2016 |
{T 0/2}
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4A_182/2016
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Urteil vom 14. April 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung,
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Beschwerdegegner
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Gegenstand
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Arbeitsrecht, unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
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Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Februar 2016.
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In Erwägung, |
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 15. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Zürich gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zeugnisänderung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins, klagte;
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dass die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangte, worauf das Arbeitsgericht, nachdem seine Verfügung vom 2. April 2015 vom Obergericht des Kantons Zürich aufgehoben worden war, mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtete;
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dass A.________ in einer Eingabe an das Arbeitsgericht vom 26. Dezember 2015 seinen Unmut über diese Verfügung kundtat sowie um eine "adäquate Fristverlängerung" ersuchte, wobei er eine Kopie davon an das Obergericht schickte;
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dass die Verwaltungskommission des Obergerichts diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegennahm und A.________ eine zehntägige Frist ansetzte, um zu erklären, ob er tatsächlich eine solche erheben wolle, worauf A.________ dem Obergericht am 20. Januar 2016 antwortete, er mache von der Möglichkeit Gebrauch, innert diesen 10 Tagen Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2015 zu erheben;
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dass das Obergericht mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (Geschäfts-Nr.: RA160001-O/Uberichtigt) auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat und A.________ gestützt auf Art. 115 ZPO die Gerichtskosten von Fr. 300.-- für das Beschwerdeverfahren auferlegte;
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dass A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat;
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dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1);
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dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wozu sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen), und dass es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer keine in diesem Sinne zulässige Kritik übt, wenn er die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, die Eingabe vom 26. Dezember 2015 habe gemäss ausdrücklicher Erklärung keine Beschwerde dargestellt, als Beispiel für die angeblichen Mängel des angefochtenen Beschlusses erwähnt, in diesem Zusammenhang aber bloss auf den Umstand hinweist, sein Schreiben sei ja mit Kopie "an das Obergericht und Frau Regierungsrätin Jacqueline Fehr" gerichtet gewesen;
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dass die Beschwerde weiter nicht hinreichend begründet ist, soweit darin pauschal auf die Argumente in der Eingabe vom 26. Dezember 2015 verwiesen und ohne weitere Erläuterung behauptet wird, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid seien "an den Haaren herbeigezogen";
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dass der Beschwerdeführer ferner auf verschiedene andere Gerichtsverfahren und -entscheide Bezug nimmt, ohne darzutun, inwiefern diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich sein sollen;
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dass der Beschwerdeführer schliesslich die Kostenfolgen des obergerichtlichen Verfahrens beanstandet, jedoch nicht mit nachvollziehbarer und rechtsgenüglicher Begründung aufzeigt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von mutwilliger Prozessführung im Sinne von Art. 115 ZPO ausgegangen wäre;
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dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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