BGer 8C_201/2016 |
BGer 8C_201/2016 vom 14.04.2016 |
{T 0/2}
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8C_201/2016
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Urteil vom 14. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8501 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 11. September 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der A.________, geboren 1955, für die Zeit ab 1. August 2014. In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 13. Mai 2015). Nach Einholung von diversen Unterlagen lehnte die Kasse die Einsprache vom 13. Oktober 2014 in Bestätigung der Verfügung vom 11. September 2014 wiederum ab (Einspracheentscheid vom 14. September 2015).
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob den Einspracheentscheid vom 14. September 2015 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf, stellte fest, der versicherte Verdienst von A.________ betrage Fr. 1'200.- pro Monat, und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und anschliessendem neuen Entscheid an die Kasse zurück (Entscheid vom 10. Februar 2016).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ab 1. August 2014 ein versicherter Verdienst von Fr. 8'250.- monatlich anzuerkennen; eventualiter sei von einem versicherten Jahresverdienst von mindestens Fr. 54'966.24 netto auszugehen.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen; 138 V 318 E. 6 S. 320).
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2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst Fr. 1'200.- betrage. Die Sache wird an die Kasse zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und, falls diese erfüllt sind, eine Arbeitslosenentschädigung ausrichte.
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3.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem letztinstanzlichen Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483) überhaupt nicht auseinander, obwohl es ihr obliegt, die Beschwerde zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG). Es kann auch nicht angenommen werden, ein solcher Nachteil liege auf der Hand. Denn ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erst irreparabel, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Der Versicherten wird der Rechtsweg gegen die neu zu erlassende Verfügung über die Leistungspflicht der Arbeitslosenkasse offen stehen (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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3.2. Schliesslich versäumt es die Beschwerdeführerin auch, sich dazu zu äussern, ob durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Es ist allerdings ohne Weiteres ersichtlich, dass diese in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG statuierten Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben sind.
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4. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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