BGer 6B_1106/2015 |
BGer 6B_1106/2015 vom 15.04.2016 |
{T 0/2}
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6B_1106/2015
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Urteil vom 15. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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2. Bank A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Ungetreue Geschäftsbesorgung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. September 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 11. Juli 2007 eröffnete X.________ als Kundenberater bei der Bank A.________ eine Kundenbeziehung mit der B.________AG. Y.________ war damals einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung. Am 21. Januar 2009 schloss die B.________AG mit der Bank A.________ einen Darlehensvertrag ab, mit einer Kontokorrentlimite von Fr. 200'000.--. Y.________ verpflichtete sich als Solidarbürge.
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Am 19. Mai 2010 trat Y.________ aus dem Verwaltungsrat der B.________AG aus. Das Konkursverfahren über die B.________AG wurde am 23. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt.
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Y.________ verpflichtete sich in einem Vertrag vom 7. April 2011 mit X.________, an diesen auf das Konto der von diesem beherrschten D.________AG ein Darlehen von Fr. 100'000.-- zu überweisen. Dieser Betrag wurde gleichentags aufgrund eines Zahlungsauftrags von Y.________ dem Bank A.________-Konto der B.________AG belastet und auf sein Privatkonto überwiesen. Am nächsten Tag überwies er die Summe auf das Konto der D.________AG. X.________ bezahlte am 27. September 2011 das Darlehen samt Zins vom Konto der D.________AG auf das Privatkonto von Y.________ zurück.
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Am 26. August 2011 bewilligte die Bank A.________ auf Antrag von Y.________ eine Umschuldung des offenen Kredits von der B.________AG in Liquidation auf ihn persönlich. Er verpflichtete sich, per 30. September 2011 eine ausserordentliche Amortisation von Fr. 100'000.-- zu leisten. Am 30. September 2011 bezahlte er der Bank A.________ Fr. 600.--, am 7. Oktober 2011 Fr. 50'000.-- und am 3. November 2011 Fr. 25'000.--.
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B. |
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 6. Februar 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Die Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 17. September 2015 ab. Hingegen hiess es die Berufung der Bank A.________ gut. Es verpflichtete X.________ unter solidarischer Haftung zusammen mit Y.________, der Bank A.________ Fr. 24'400.-- zuzüglich Zins sowie Fr. 3'064.65 Entschädigung zu bezahlen.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz erachte zu Unrecht den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin in der Buchhaltung eine Rückstellung vorgenommen habe. Da ein vermögender Solidarverpflichteter bestanden habe, sei ein Schadenseintritt aber nicht möglich gewesen. Wenn eine Bank Rückstellungen mache, obwohl sie auf einen vermögenden Solidarschuldner zurück greifen könne, erfolge das ohne Not und reiche nicht für die Erfüllung des objektiven Tatbestands aus. Weil sich die Vorinstanz damit nicht beschäftige, sondern verkürzt festhalte, eine Rückstellung genüge, prüfe sie die Voraussetzungen einer Vermögensminderung nicht und verletze damit Bundesrecht. Es gebe vorliegend keine Vermögensminderung, vielmehr liege ein übliches Kreditverhältnis vor.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe immer glaubhaft beteuert, sich keiner Schuld bewusst gewesen zu sein und nie die Absicht gehabt, die Bank zu schädigen. Damit entfalle auch der qualifizierte Tatbestand.
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In Bezug auf die Zivilforderung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei willkürlich, anzunehmen, dass zwei Schreiben des Rechtsdienstes einer Bank, wonach das Geld zurückgeführt sei, ein Irrtum seien. Der Mitbeschuldigte habe ausgesagt, er pflege noch andere Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdegegnerin. Daher könne die Vorinstanz nicht einfach gestützt auf deren Akten festhalten, es seien lediglich Fr. 75'600.-- zurück bezahlt worden.
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1.2. |
1.2.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).
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Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; je mit Hinweisen). Vergibt z.B. ein Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite, so steht nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren wird. Trotzdem wird das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl. Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag wird teilweise abgeschrieben. In diesem Sinne bedeutet die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (BGE 122 IV 279 E. 2a mit Hinweis).
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In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Eventualvorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind) und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
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1.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 225 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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1.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Sie legt schlüssig dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, beim Einwand des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigte sei derart liquide gewesen, dass er die vom Konto der B.________AG genommenen Fr. 100'000.-- jederzeit hätte zurück zahlen können, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Ebenfalls nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Feststellung, aufgrund der verzögerten Rückzahlung sei die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen, Rückstellungen zu Lasten der betreffenden Niederlassung in Höhe von Fr. 100'000.-- zu verbuchen (Urteil S. 18 E. 2.2.3.3). Auch die Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Höhe der Zivilforderung, namentlich der beiden Schreiben des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, ist nicht zu beanstanden (Urteil S. 23 f. E. 3.2.2 f.). Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und deren Beweiswürdigung einwendet, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er ausführt, wenn man sich eines Risikos der Transaktion bewusst gewesen wäre, hätte man es niemals über die B.________AG laufen lassen, da damit die Gefahr des Stellenverlustes verbunden gewesen sei (Beschwerde S. 12). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel darzutun. Da es sich beim Mitbeschuldigen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht um einen liquiden Solidarbürgen handelte, musste sich die Vorinstanz nicht mit dem Begriff der Solidarbürgschaft auseinandersetzen. Gestützt auf ihre willkürfreien tatsächlichen Feststellungen bejaht sie zu Recht einen Schaden i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB.
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1.4. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand (Urteil S. 20 f. E. 2.2.5). Darin wird aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer seiner Handlung bewusst war und auch wenn er die Vermögensschädigung der Beschwerdegegnerin 2 nicht direkt beabsichtigt hat, so hat er deren vorübergehende Schädigung zumindest in Kauf genommen. Überdies handelte er in Bereicherungsabsicht. Er wollte die D.________AG finanziell besser stellen, damit diese einem Drittunternehmen einen Überbrückungskredit gewähren konnte. Damit wollte er einen Dritten bereichern. Der vorinstanzliche Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB verletzt kein Bundesrecht.
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2. |
Die Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer mit dem Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht einzutreten.
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3. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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