BGer 8C_912/2015 |
BGer 8C_912/2015 vom 18.04.2016 |
{T 0/2}
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8C_912/2015
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Urteil vom 18. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Glarus,
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Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invaliditätsbemessung; gemischte Methode),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
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vom 5. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Glarus das Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1967) - unter anderem gestützt auf ein im Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel eingeholtes polydisziplinäres Gutachten vom 24. Februar 2014 - mit Verfügung vom 23. Juni 2014 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 5. November 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde am Bundesgericht führen und nebst der Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 5. November 2015 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "im Sinne der Erwägungen" beantragen.
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Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Es betrifft dies namentlich die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen nach der so genannten gemischten Methode, wie sie sich aus Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 IVG ergibt.
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2.2. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode im Sinne des geltenden schweizerischen Rechts resp. der vorstehend genannten Normen (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 IVG) bildete auch Gegenstand in einem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig gemachten Verfahren, weshalb die Beschwerdeführerin eine Sistierung ihres Verfahrens bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheides des EGMR beantragt hatte. Mit Arrêt Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) erkannte die zweite Kammer des EGMR, dass die dort beanstandete Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder (Zwillinge) nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb in einem Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, im Ergebnis Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletze. Mit dieser Entscheidung ist das hier von der Beschwerdeführerin gestellte Sistierungsgesuch hinfällig geworden.
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2.2.1. Das Urteil der zweiten Kammer des EGMR vom 2. Februar 2016 ist nicht endgültig (Art. 42 EMRK), da die Parteien laut Art. 43 Abs. 1 EMRK eine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen können. Ob und gegebenenfalls inwiefern das genannte Urteil des EGMR Auswirkungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zur Folge haben wird, ist deshalb zurzeit noch ungewiss. Für die Belange des vorliegenden Falles braucht dies jedoch nicht weiter zu interessieren, wie nachstehende Erwägungen zeigen.
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3. |
3.1. Die IV-Stelle hat in ihrer rentenverweigernden Verfügung vom 23. Juni 2014 die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 IVG zur Anwendung gebracht, indem sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund geblieben, weiterhin zu 50 % ihrer erwerblichen Tätigkeit als Bankangestellte nachgehen und die restlichen 50 % ihrer Kapazität für den Haushalt einsetzen würde. Ausgehend von der im ABI-Gutachten vom 24. Februar 2014 sowohl für die angestammte berufliche Tätigkeit als auch für andere leidensadaptierte erwerbliche Beschäftigungen attestierten 60%igen Restarbeitsfähigkeit nahm sie an, dass die Beschwerdeführerin ihre - auch früher schon nur mit einem Teilzeitpensum von 50 % ausgeübte - Arbeit trotz aufgetretener gesundheitlicher Probleme teilzeitlich weiterhin zu bewältigen in der Lage wäre; das früher mit einer 50%igen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen von Fr. 39'260.- könnte sie bei zumutbarer Verwertung ihrer 60%igen Restarbeitsfähigkeit nach wie vor erreichen. Insoweit ergab sich somit in diesem Bereich keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, mithin keine (Teil-) Invalidität. Weil die Experten des ABI auch im Aufgabenbereich der Haushaltführung mit Kinderbetreuung keine Einschränkung des Leistungsvermögens erkennen konnten, verneinte die Verwaltung das Vorliegen einer Invalidität auch für diesen Bereich. Insgesamt konnte sie damit auf fehlende rentenrelevante Invalidität schliessen und entsprechend das gestellte Leistungsbegehren ablehnen.
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3.2. Das kantonale Gericht schloss sich der unbestrittenen Ansicht der Parteien an, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Ausdrücklich hielt es fest, dass dementsprechend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden sei. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zu der von der Verwaltung konkret vorgenommenen Invaliditätsbemessung jedoch nicht, wohl weil sie diese als korrekt erachtete. Sie begnügte sich im angefochtenen Entscheid mit einer Überprüfung der der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Würdigung der medizinischen Beweislage und ging namentlich der Frage nach der Beweistauglichkeit der als Grundlage herangezogenen Expertise des ABI vom 24. Februar 2014 nach.
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4. Beschwerdeweise wird die im ABI-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten wie auch in andern leidensangepassten Betätigungen nicht bestritten, hingegen deren Verwertbarkeit in Frage gestellt, weshalb ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei. Weiter wird geltend gemacht, im hauswirtschaftlichen Bereich sei eine höhere gesundheitsbedingte Verminderung des Leistungsvermögens anzunehmen als sie in der Expertise des ABI ausgewiesen wurde. Im Zentrum der Beschwerde steht aber die Kritik, die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung verletze verfassungsmässige wie auch durch die EMRK geschützte Grundrechte.
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4.1. Soweit die Beschwerdeführerin die im ABI-Gutachten vom 24. Februar 2014 attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Haushalt bestreitet, ist in Erinnerung zu rufen, dass die vorinstanzliche Würdigung medizinischer Beweismittel grundsätzlich zur Sachverhaltsermittlung zählt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; in BGE 135 V 254 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; Urteil 9C_481/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1). Als solche ist sie einer bundesgerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen (E. 1 hievor). Eine offensichtliche Unrichtigkeit sachverhaltlicher Art oder gar eine Bundesrechtswidrigkeit kann in der Annahme eines im Haushaltsbereich nicht beeinträchtigten Leistungsvermögens nicht erblickt werden.
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Auch wenn die Aufgaben im Haushalt von leichten bis zu schweren Arbeiten reichen und für eine leidensangepasste erwerbliche Betätigung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wird, ist es - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - weder willkürlich noch als Resultat einer Ungleichbehandlung zu betrachten, eine Einschränkung im Haushalt zu verneinen. Die Gutachter des ABI anerkennen lediglich die regelmässig auftretenden Schwindelanfälle als das Leistungsvermögen schmälernd; zudem sollte eine Tätigkeit kein intaktes Gehör erfordern und nicht in erhöhtem Störlärm ausgeübt werden müssen. Wird den Aufgaben im Haushalt nachgegangen, kann diesen Vorgaben durchaus Nachachtung verschafft werden, ist es doch zumutbar, beim Auftreten von Schwindelattacken gewisse Verrichtungen nötigenfalls auf später zu verschieben. Ein intaktes Gehör ist nicht Voraussetzung für die Haushaltführung. Ebenso wenig ist zu Hause eine ständige Lärmexposition zu befürchten. Nicht relevant ist die Frage, ob es sich bei den Aufgaben im Haushalt um schwere oder leichte Arbeiten handelt, hängen die Einschränkungen der Beschwerdeführerin doch nicht vom Schweregrad einer Verrichtung ab, sondern resultieren einzig aus der akustischen Problematik. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Argument, sie müsste den Haushalt in ihrer Freizeit bewältigen, gilt dies doch auch für Versicherte, die mit einem 100%igen Arbeitspensum erwerbstätig sind.
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4.2. Unbegründet ist der Standpunkt, der Beschwerdeführerin müsse im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Ausfälle zufolge ihrer Schwindelattacken ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %, wenn nicht gar 25 % gewährt werden; wegen ihrer ständigen Schwindelanfälle könne sie ihre Arbeitsfähigkeit faktisch nur im Umfang eines 30%igen Pensums verwerten.
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Ein leidens- oder behinderungsbedingter Abzug fällt von vornherein erst in Betracht, wenn der trotz Invalidität erzielbare Verdienst (Invalideneinkommen) nach Massgabe statistisch ausgewiesener Werte ermittelt werden muss, weil die versicherte Person keiner ihr an sich zumutbaren Arbeit nachgeht. Er steht hingegen nicht zur Diskussion, wenn - wie hier - trotz Behinderung effektiv realisierte Einkünfte vorliegen, welche als Invalideneinkommen gelten können. Die Beschwerdeführerin steht trotz ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank B.________, welche laut Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht beabsichtigt, dieses demnächst aufzulösen. Die dortige Entlöhnung hat daher als Invalideneinkommen zu gelten, ohne dass davon noch ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden könnte.
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4.3. Bei einer Invaliditätsbemessung nach Massgabe der bis anhin in der Schweiz angewandten gemischten Methode resultiert weder im erwerblichen noch im hauswirtschaftlichen Tätigkeitsbereich eine Invalidität. Die zweite Kammer des EGMR hat diese Art der Invaliditätsbemessung in ihrem Urteil vom 2. Februar 2016 zwar als gegen die Art. 14 (Diskriminierungsverbot) und 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstossend qualifiziert. Wie der Invaliditätsgrad ermittelt werden könnte, um ein solches Resultat zu vermeiden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
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4.3.1. Ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Entscheid, bloss teilerwerbstätig zu sein, aus freien Stücken schon vor Auftreten gesundheitlicher Probleme selbst gefällt hat und diese Lösung auch weiterhin beizubehalten gewillt ist. Irgendwelche persönliche oder familiäre Umstände, welche ihre Wahl als praktisch unausweichlich vorgegeben erscheinen liessen, liegen nicht vor. Von einer Verletzung der Achtung auf Privat- und/oder Familienleben zufolge Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode kann unter diesen Umständen auch nach Sichtweise des EGMR nicht gesprochen werden. Es sind nicht invalidenversicherungsrechtliche Aspekte, welche den Ausschlag für ein eingeschränktes Arbeitspensum gegeben haben.
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4.3.2. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit einer Restarbeitsfähigkeit von immerhin 60 % einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 40 % praktisch nur unter der Voraussetzung (knapp) erreichen könnte, dass sie als voll Erwerbstätige gelten und behandelt würde. Dies liesse sich mit den effektiven tatsächlichen Verhältnissen jedoch nicht vereinbaren - und wäre in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu berichtigen, wenn nicht gar als gesetzwidrige Rechtsanwendung aufzuheben.
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4.4. Solange kein endgültiges Urteil des EGMR vorliegt, besteht für das Bundesgericht unter diesen Umständen - wo das Fehlen einer Invalidität immerhin auf der Hand zu liegen scheint - kein Anlass, die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nicht (zumindest vorläufig) weiterhin anzuwenden.
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5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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