Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_194/2016
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Urteil vom 18. April 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 17. Februar 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. März 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 17. Februar 2016,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 11. März 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es bestehe "durchaus die Möglichkeit, Gnade vor Recht ergehen zu lassen", Stellung und Aufgabe des Bundesgerichts verkennt, das als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG) keine andere Frage beurteilen kann und darf als die, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 189 BV, Art. 95 ff. BGG; vgl. Urteil P 674/79 vom 6. Februar 1980 E. 7, nicht publ. in: BGE 106 Ia 52),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler