BGer 5A_115/2016 |
BGer 5A_115/2016 vom 19.04.2016 |
{T 0/2}
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5A_115/2016
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Urteil vom 19. April 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege (fürsorgerische Unterbringung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________ (Betroffener) ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB in der Psychiatrischen Klinik U.________ untergebracht. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ (KESB) auf Ersuchen der Klinikleitung (Gesuch vom 4. November 2015) die raschmöglichste Verlegung des Betroffenen in das Pflegezentrum B.________ an. Der Betroffene wurde überdies dazu verhalten, die medizinisch verordnete Medikamenteneinnahme "einzuhalten".
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B. Gegen diesen Entscheid liess der Betroffene durch seine Vertrauensperson, C.________, beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde führen. Darin ersuchte er um Aufhebung des angefochtenen Entscheides zugunsten einer ambulanten Massnahme. Am 18. Dezember 2015 hörte das Obergericht den Betroffenen, dessen Anwalt und die Vertrauensperson an. Anlässlich dieser Anhörung ersuchte der Anwalt des Betroffenen in dessen Namen um unentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung eines amtlichen Anwalts. Am selben Tag hob das Obergericht in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die KESB zurück. Im Weiteren wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt ab.
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C. Der Betroffene (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, hat am 8. Februar 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Offizialanwalt) aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem im Rahmen der Rückweisung in der Sache einer Prozesspartei die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert worden ist. Der Rechtsweg gegen diesen Zwischenentscheid folgt jenem der Hauptsache. Dort geht es um fürsorgerische Unterbringung und somit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG. Das Obergericht hat indes bezüglich der zu treffenden Massnahmen keinen Sachentscheid gefällt, sondern die Angelegenheit zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten als Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Ist diese Voraussetzung - wie hier - nicht gegeben, gilt der Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG und ist dessen Anfechtung somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Inwiefern diese Voraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid in der Sache erweist sich daher als unzulässig. Steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Rückweisungsentscheid in der Sache offen, ist er zur Zeit auch nicht legitimiert, beim Bundesgericht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten (vgl. Urteil 5A_598/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.1).
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2. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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