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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_234/2016
Urteil vom 19. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdegegner,
C.A.________, c/o D.________,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Februar 2016 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Februar 2016 des Kantonsgerichts Luzern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 aufgefordert worden ist, das ihr retournierte Exemplar der Beschwerdeschrift innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung eigenhändig zu unterzeichnen und die unterzeichnete Beschwerde dem Bundesgericht zurückzuschicken, mit der Androhung, dass die Beschwerde andernfalls unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die Aufforderung (mangels Abholens bei der Post) als der Beschwerdeführerin am letzten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 7. April 2016 zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift innerhalb der angesetzten Frist weder unterzeichnet noch dem Bundesgericht zurückgeschickt hat,
dass die Beschwerde daher androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Prozessvertreterin des weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann