BGer 5F_2/2016 |
BGer 5F_2/2016 vom 19.04.2016 |
{T 0/2}
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5F_2/2016
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Urteil vom 19. April 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
C.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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1. H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser,
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2. A.________,
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Gesuchsgegnerinnen.
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Gegenstand
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Rückzug einer Erbteilungsklage (Prozesskosten),
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Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_803/2015 vom 14. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. C.________ (Gesuchstellerin) sowie H.________ und A.________ (Gesuchsgegnerinnen) sind Erbinnen im Nachlass von I.________. Mit Klagebewilligung von 10. März 2014 und Eingabe vom 26. Juni 2014 erhob die Gesuchstellerin Erbteilungsklage. An der Instruktionsverhandlung vom 18. März 2015 wurden erfolglos Vergleichsgespräche geführt. Die Gesuchstellerin zog ihre Klage mit Schreiben vom 7. April 2015 zurück.
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A.b. Das Bezirksgericht U.________ schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- der Gesuchstellerin und verpflichtete die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- zu bezahlen (Zirkulationsbeschluss vom 12. Mai 2015).
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A.c. Die Gesuchstellerin legte gegen den Prozesskostenentscheid Beschwerde ein, die das Obergericht des Kantons Zürich abwies. Es auferlegte der Gesuchstellerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.--, sprach hingegen keine Parteientschädigungen zu (Urteil vom 10. September 2015).
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B. Die Gesuchstellerin gelangte an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Obergerichts vom 10. September 2015 aufzuheben, die Gerichtskosten des Bezirksgerichts auf Fr. 3'330.-- und die Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin 1 auf Fr. 8'510.-- festzusetzen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- aufzuheben und ihre Aufwände angemessen zu entschädigen. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Urteil 5A_803/2015 vom 14. Januar 2016).
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C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 verlangt die Gesuchstellerin die Revision des Urteils 5A_803/2015 mit dem Antrag, das Urteil des Bundesgerichts aufzuheben, die Gerichtskosten des Bezirksgerichts auf Fr. 3'330.-- und die Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin 1 auf Fr. 8'510.-- festzusetzen und die Gerichtsgebühren der zweiten und dritten Instanz aufzuheben (Begehren-Ziff. 1). Die Gesuchstellerin beantragt weiter, das Tonband der Instruktionsverhandlung vom 18. März 2015 unbedingt anzuhören und ein Protokoll, inhaltlich und zeitlich, als Beweismittel zu erstellen (Begehren-Ziff. 2), die Vollstreckung des Urteils vom 14. Januar 2016 für die Dauer des Revisionsverfahrens aufzuschieben (Begehren-Ziff. 3) und die Anträge unbedingt zu prüfen, die nebst der Kostenreduktion zwecks Grundsatzentscheidungen eingegeben worden, aber unbehandelt geblieben seien (Begehren-Ziff. 4), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen (Begehren-Ziff. 5). Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um Vollstreckungsaufschub abgewiesen (Verfügung vom 18. Februar 2016). Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund nach Art. 122 lit. c BGG an (Formelles-Ziff. II/1) und behauptet, die Revision sei notwendig, um die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beseitigen (Formelles-Ziff. II/4 des Gesuchs). Der angerufene Art. 122 lit. c BGG ist indessen kein eigenständiger Revisionsgrund, sondern eine Voraussetzung der Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Dieser Revisionsgrund ist gemäss Art. 122 BGG gegeben, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), wenn eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und wenn die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). Die drei Voraussetzungen in lit. a-c müssen kumulativ ("und"), d.h. alle drei zugleich, erfüllt sein (BGE 137 III 332 E. 2.3 S. 335). Fehlt es hier an der Feststellung einer EMRK-Verletzung durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ist der Revisionsgrund nicht anwendbar. Er hat nichts damit zu tun, dass die Gesuchstellerin heute Verletzungen der EMRK rügt (z.B. in Ziff. 1 Abs. 3 der Gesuchsbegründung).
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2. Mit Begehren-Ziff. 4 macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, es seien einzelne Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG). Das Bundesgericht hat die unter Bst. B genannten Beschwerdebegehren in seinem Urteil 5A_803/2015 ebenfalls wiedergegeben (Bst. C S. 3) und allesamt abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (E. 2-6 S. 3 ff. des Urteils 5A_803/2015). Der angerufene Revisionsgrund liegt nicht vor. Denn er deckt sich mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 BV und will lediglich gewährleisten, dass alle gestellten Begehren behandelt werden, wie das hier geschehen ist (Urteil 5F_7/2014 vom 22. April 2014 E. 2). Die Gesuchstellerin legt auch nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), welche zwecks Grundsatzentscheidungen eingegebenen "Anträge" ("conclusions"; "conclusioni") im Sinn von Art. 121 lit. c BGG sie förmlich gestellt haben will und das Bundesgericht nicht beurteilt haben soll. Keine Anträge sind - entgegen der Annahme der Gesuchstellerin - Vorbringen und Rügen (Urteile 8F_13/2015 vom 17. September 2015 E. 1.2 und 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.2). Diesbezüglich, insbesondere für die Ausführungen der Gesuchstellerin unter Ziff. 2 der Gesuchsbegründung steht die Revision nicht zur Verfügung.
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3. Zu prüfen bleibt (Formelles-Ziff. II/1 des Gesuchs) der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Den Revisionsgrund erblickt die Gesuchstellerin darin, dass das Bundesgericht das Verhalten und die Prozessleitung der Richterin am Bezirksgericht nicht berücksichtigt habe (Ziff. 1-6 der Gesuchsbegründung).
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3.1. Ein Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes. Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. Tatsachen, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (Urteile 4F_9/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2 und 5F_7/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1).
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3.2. In seinem Urteil 5A_803/2015 hat das Bundesgericht insgesamt weder die Festsetzung des Streitwertes auf Fr. 1'406'468.-- als bundesrechtswidrig beurteilt (E. 3 S. 4 f.) noch die Bemessung der erstinstanzlichen Prozesskosten beanstandet (E. 4 S. 4 f.). Im Besonderen ist das Bundesgericht darauf eingegangen, dass zu den Bemessungskriterien zwar unter anderem der Zeitaufwand des Gerichts gehört, den das Obergericht berücksichtigt hat, aber nicht die angebliche Beeinflussbarkeit, fehlende Neutralität, grob unrichtige Beurteilung usw., die die Klägerin (heute: Gesuchstellerin) beanstandet (E. 4.2 S. 6). Die angeblichen Verfahrensmängel hätten, so hat das Bundesgericht abschliessend festgestellt, allesamt bereits vor Obergericht gerügt werden können und auch gerügt werden müssen (E. 5 S. 6 des Urteils 5A_803/2015).
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3.3. Das Bundesgericht hat somit nicht übersehen und vielmehr erwähnt, dass die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren das Verhalten und die Prozessleitung der zuständigen Bezirksrichterin gerügt hatte. Es hat bewusst darauf verzichtet, sämtliche Vorwürfe festzustellen (Ziff. 19 lit. a-f der Beschwerdeschrift 5A_803/2015), die die Gesuchstellerin heute wiederholt und ergänzt (Ziff. 1-6 der Gesuchsbegründung), da entsprechende Tatsachen für die Bemessung der Prozesskosten nicht erheblich sein konnten. Gegenteiliges tut die Gesuchstellerin nicht dar, indem sie weiterhin das Verhalten und die Prozessleitung der zuständigen Bezirksrichterin anprangert (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89).
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3.4. Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens waren die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Fall des Rückzugs einer Erbteilungsklage, nicht hingegen das Verhalten und die Prozessleitung der zuständigen Bezirksrichterin. Da der Streitgegenstand von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht erweitert werden kann (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174 und 457 E. 4.2 S. 462 f.), ist weder ersichtlich noch dargetan, worin der Revisionsgrund bestehen könnte, dass über den Ausstand der Richterin noch nicht von der obersten Gerichtsstufe entschieden wurde (Formelles-Ziff. II/2 des Gesuchs). Es besteht deshalb kein Anlass, das Tonband der - im Sachverhalt erwähnten (Bst. A.c S. 2 des Urteils 5A_803/2015) - Instruktionsverhandlung vom 18. März 2015 anzuhören und als Beweismittel zu erstellen.
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3.5. Aus den dargelegten Gründen ist der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG nicht gegeben.
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4. Ohne nähere Bezeichnung eines Revisionsgrundes behauptet die Gesuchstellerin, das Bundesgericht weise in E. 3.2 S. 5 selber darauf hin, dass die Erbschaftssteuer nicht zur Erbteilung gehöre (Ziff. 4 der Gesuchsbegründung). Entscheidend ist gemäss der zitierten Erwägung indessen, dass das Obergericht begründet hat, weshalb bei der Berechnung des Nettonachlasses nicht zusätzlich die von den Erben geschuldeten Erbschaftssteuern in Abzug zu bringen sind, dass das Obergericht damit den Anforderungen an die Urteilsbegründung genügt hat und dass sich die Klägerin (heute: Gesuchstellerin) mit der gegebenen Begründung nicht auseinandersetzt (E. 3.2 S. 4 f. des Urteils 5A_803/2015). Dieser formelle Begründungsmangel kann nicht Gegenstand der Revision sein. Die Revision dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2 und 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2).
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5. Insgesamt muss das Revisionsgesuch abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuchstellerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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